Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

300 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
des wirtschaftlichen Zuganges ist die Abtretung von Gebiet zu be 
trachten. Derart ist der Anspruch Polens auf „unmittelbare und un 
unterbrochene Verbindung mit Danzig und der übrigen Küste durch 
Eisenbahnlinien unter der polnischen Gebietshoheit“ befriedigt worden. 
Alle Gebiete Westpreußens westlich und östlich der Weichsel — zum Teile 
allerdings erst nach Volksabstimmung — werden mit den dazugehörigen 
Eisenbahnlinien an Polen abgetreten. Die Grenze Österreichs ist bei 
Feldsberg derart verlegt worden, daß sie diese deutsche Stadt in das 
tschechische Staatsgebiet einbezieht; damit ist die Bahnlinie Lunden- 
burg—Grußbach vollkommen in tschecho-slowakisches Gebiet gefallen, 
während sie nach den bisherigen Grenzen zum Teil in Mähren, zum Teil 
in Niederösterreich und zum Teil in Ungarn gelegen wäre. Bei Gmünd 
wurde ein Teil des deutschen Sprachgebietes der Tschecho-Slowakei über 
antwortet, um damit den Eisenbahnknotenpunkt Gmünd in tschecho 
slowakisches Staatsgebiet fallen zu lassen; so ist die Stadt Gmünd durch 
die Trennung von ihrem Bahnhofe in ihrer wirtschaftlichen Zukunft stark 
bedroht. Derart ist die Übertragung des Landstreifens bis Preßburg an 
die Tschecho-Slowakei zur Befriedigung ihres Anspruches auf Teilnahme 
am internationalen Donauverkehre erfolgt. Die Bahnstrecke Marburg— 
Franzensfeste dagegen ist zwischen Italien, Österreich und dem serbisch 
kroatisch-slowenischen Staate aufgeteilt worden, obwohl durch diese Linie 
allein die österreichischen Bahnen, die nach dem Süden gehen, eine Quer 
verbindung erhalten können. 
Das hinsichtlich der Schwere des Eingriffes nächste Mittel ist die 
Neutralisierung von Gebieten, die mehreren Volkswirtschaften 
zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit unentbehrlich sind. Der Vertrag 
von Versailles hat die Interessen Polens an dem größten Weichsel 
hafen anerkannt. Ein näher umschriebenes Gebiet (D Art. 100) wird 
von Deutschland abgetrennt, mit der Stadt Danzig zur Freien Stadt 
erklärt und unter den Schutz des Völkerbundes gestellt (D Art. 102). 
Auch die von Vertretern der Stadt im Einvernehmen mit einem Kom 
missar des Völkerbundes auszuarbeitende Verfassung wird der Garantie 
des Völkerbundes unterstellt (D Art. 103). Durch ein Abkommen, dessen 
Bestimmungen von den alliierten und assoziierten Hauptmächten fest 
gesetzt werden soll, gerät aber Danzig in völlige politische und wirt 
schaftliche Abhängigkeit von Polen, so daß von einer Neutralisierung 
fast nicht mehr die Rede sein kann. Danzig wird in das polnische Zoll 
gebiet aufgenommen, die Benutzung der Anlagen Polen gewährleistet, 
die Verwaltung der Weichsel und des Eisenbahnnetzes und seines Aus 
baues, der Schutz der Personen polnischer Muttersprache vor Benach 
teiligung, die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten insgesamt Polen 
übertragen (D Art. 104). 
Dagegen ist der Vorschlag der österreichischen Delegation, den
	        
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