300 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
des wirtschaftlichen Zuganges ist die Abtretung von Gebiet zu be
trachten. Derart ist der Anspruch Polens auf „unmittelbare und un
unterbrochene Verbindung mit Danzig und der übrigen Küste durch
Eisenbahnlinien unter der polnischen Gebietshoheit“ befriedigt worden.
Alle Gebiete Westpreußens westlich und östlich der Weichsel — zum Teile
allerdings erst nach Volksabstimmung — werden mit den dazugehörigen
Eisenbahnlinien an Polen abgetreten. Die Grenze Österreichs ist bei
Feldsberg derart verlegt worden, daß sie diese deutsche Stadt in das
tschechische Staatsgebiet einbezieht; damit ist die Bahnlinie Lunden-
burg—Grußbach vollkommen in tschecho-slowakisches Gebiet gefallen,
während sie nach den bisherigen Grenzen zum Teil in Mähren, zum Teil
in Niederösterreich und zum Teil in Ungarn gelegen wäre. Bei Gmünd
wurde ein Teil des deutschen Sprachgebietes der Tschecho-Slowakei über
antwortet, um damit den Eisenbahnknotenpunkt Gmünd in tschecho
slowakisches Staatsgebiet fallen zu lassen; so ist die Stadt Gmünd durch
die Trennung von ihrem Bahnhofe in ihrer wirtschaftlichen Zukunft stark
bedroht. Derart ist die Übertragung des Landstreifens bis Preßburg an
die Tschecho-Slowakei zur Befriedigung ihres Anspruches auf Teilnahme
am internationalen Donauverkehre erfolgt. Die Bahnstrecke Marburg—
Franzensfeste dagegen ist zwischen Italien, Österreich und dem serbisch
kroatisch-slowenischen Staate aufgeteilt worden, obwohl durch diese Linie
allein die österreichischen Bahnen, die nach dem Süden gehen, eine Quer
verbindung erhalten können.
Das hinsichtlich der Schwere des Eingriffes nächste Mittel ist die
Neutralisierung von Gebieten, die mehreren Volkswirtschaften
zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit unentbehrlich sind. Der Vertrag
von Versailles hat die Interessen Polens an dem größten Weichsel
hafen anerkannt. Ein näher umschriebenes Gebiet (D Art. 100) wird
von Deutschland abgetrennt, mit der Stadt Danzig zur Freien Stadt
erklärt und unter den Schutz des Völkerbundes gestellt (D Art. 102).
Auch die von Vertretern der Stadt im Einvernehmen mit einem Kom
missar des Völkerbundes auszuarbeitende Verfassung wird der Garantie
des Völkerbundes unterstellt (D Art. 103). Durch ein Abkommen, dessen
Bestimmungen von den alliierten und assoziierten Hauptmächten fest
gesetzt werden soll, gerät aber Danzig in völlige politische und wirt
schaftliche Abhängigkeit von Polen, so daß von einer Neutralisierung
fast nicht mehr die Rede sein kann. Danzig wird in das polnische Zoll
gebiet aufgenommen, die Benutzung der Anlagen Polen gewährleistet,
die Verwaltung der Weichsel und des Eisenbahnnetzes und seines Aus
baues, der Schutz der Personen polnischer Muttersprache vor Benach
teiligung, die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten insgesamt Polen
übertragen (D Art. 104).
Dagegen ist der Vorschlag der österreichischen Delegation, den