Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wenn endlich von Böhlau und Schröder zugegeben wird, daß im 
14. Jahrhundert die Kölner Erzbischöfe das Salzregal auch in Werl 
ausgeübt haben 1 , irgend welche Änderung in den Rechtsverhältnissen 
der Sülzer aber nicht nachweisbar ist, so dürfte kein Grund abzusehen 
sein, das Regal im Jahre 1246 und noch früher in Abrede zu stellen. 
Die Urkunde 74 vom Jahre 1246 ist von Böhlau angeführt, weil 
der Erzbischof von Salzburg in ihr eine Saline als „nostra“ bezeichnet. 
Durch diese Urkunde 1 2 übereignet Erzbischof Eberhard dem Kloster 
Aldersbach: 
„midi Salis libram dimidiam Cuppularum, quod ain halbs Pfund 
füderlein vulgariter appellatur, in Sahna nostra .... annuatim.“ 
Der Besitz von Salinen (Siedehäusern) durch Salzburg steht aber 
nach den oben wiederholt gemachten Ausführungen nicht im Wider 
spruche mit der Annahme eines Salzregals. Jenes Siedehaus war 
übrigens nur ein Teil der uralten und ehemals königlichen Salzwerke 
um Mühlbach oder Hallein 3 . Das Wort „salina“ bedeutet hier wie 
vielfach nicht das ganze Salzwerk, sondern ein einzelnes Siedehaus. 
Salina ist jeder „locus ad confectionem salis“ 4 5 . 
In der Urkunde 75 6 vom 24. September 1252 schenkt der Fürst 
Borwin dem Kloster Dargun die Freiheit, aus den Salzquellen bei Sulz 
Salzwasser zu schöpfen, zu sieden und dazu das Eigentum einer Bau 
stelle daselbst mit allen dem Fürsten zustehenden Freiheiten: 
„Borwinus dedimus libertatem hauriendi aquas de 
puteis salinariis juxta sulten sitis et positis atque perfectam potes- 
tatem sal coquendi de eisdem una cum fundo et proprietate unius 
loci ibidem.“ 
Diese Urkunde beweist nicht nur das Salzregal des Fürsten, son 
dern zeigt auch, wie es damit vereinbar ist, daß Privatpersonen das 
Eigentum an Siedehäusern zustand; denn der Fürst übertrug jenen 
Platz, damit das Kloster dort ein Siedehaus errichten konnte 6 . 
Die Urkunde 76 betrifft die nämlichen Salzwerke bei Sulz, Privat 
personen verfügen über Siedehäuser. 
1 Urkunde vom 14. Januar 1382 No. 680 in Seibertz’ Urkundenbuch II 636 ff. 
2 In Hundii Metropolis Salisburgensis II p. 46. Vgl. übrigens auch v. Koch- 
Sternfeld II 298. 
3 v. Koch-Sternfeld II 292 ff. 
4 v. Koch-Sternfeld II 224. 
5 Mecklenburgische Jahrbücher XI 273. 
6 S. unten zu Urkunde 77 a.
	        
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