Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Die Urkunde 77 vom Jahre 1162 beweist die Richtigkeit der für 
die Lüneburger Saline oben zur Urkunde 45 aufgestellten Behaup 
tungen. Der Inhalt ist der folgende: 
Von den 50 Siedehäusern in Lüneburg hat eines, Berding genannt, 
ausnahmsweise das Recht, so viel Sülze aus dem gemeinschaftlichen 
Sood zu beziehen, wie in ihm gesotten werden konnte. Der Berding 
gehörte mehreren, meist geistlichen Herren gemeinschaftlich. Diese 
baten den Herzog, daß er gestattete, an Stelle des Berding drei Häu 
ser zu errichten, in jedem Hause drei Pfannen aufzustellen, und daß 
jedem dieser Häuser in jeder Woche <S l / 2 Unze Sülze zugeteilt wür 
den. Diese Bitte erfüllte der Herzog gegen hundert Mark reinen Sil 
bers und zwar, wie er bemerkt „de bona nostra voluntate“ h 
Die Urkunde 77a betrifft den Verkauf eines Siedehauses an der 
Saline zu Sülz in Mecklenburg durch das Kloster Dargun an den 
Rostocker Bürger Arnold Kopmann. Das Kloster Dargun hat das 
Siedehaus, wie zu Urkunde 75 ausgeführt ist, vom Regalherrn erhalten. 
Kopmann hat das Siedehaus dem Kloster Bergen letztwillig zugewendet, 
welches einen Teil der aus diesem Hause von dessen Betreibern zu 
leistenden Abgaben später wiederum an das Kloster Dargun zurück 
verkaufte. In der betreffenden Urkunde 1 2 heißt es; 
„quod nos (das Kloster Bergen) annuum censum salis nostri 
videlicet lastonis, quem in sulta juxta Marlow singulis annis 
habere solebamus de domo illo, quam Arnoldus beate memorie 
dictus Copmann sub annuo censu quondam a fratribus habuit 
Dargunensibus. “ 
Man wird hierbei zu beachten haben, daß die Besitzer der Siede 
häuser die Salzgewinnung nicht persönlich, sondern damals meist durch 
Plörige betreiben ließen, welche ihnen von jedem Siedehause jährlich 
gewisse Mengen Salzes liefern mußten. 
Die Urkunde 78 vom Jahre 1273 3 betrifft wiederum die Saline zu 
Lüneburg. Der Herzog von Braunschweig hatte einen neuen Salz 
brunnen graben lassen. Ob dies auf seiner eigenen Privatbesitzung in 
der ihm allodial und erblich gehörigen Stadt Lüneburg geschah oder 
nicht, verschweigt die Urkunde, mit Recht, weil der Herzog sein Recht, 
dies zu tun, nicht aus seiner etwaigen Eigenschaft als Oberflächen 
besitzer, sondern nur aus der des Regalinhabers herleiten konnte. Das 
1 Bei Jung, Sylloge documentorum pro salina Luneburgensis p. 78. 
2 No. XXXV in den Mecklenburgischen Jahrbüchern XI 279. 
3 ln Jung, Sylloge documentorum p. 83—85.
	        
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