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den Schluß zu, daß das Recht, Salz aus der Quelle zu beziehen und
zu sieden, nicht aus dem Rechte auf die Nutzung der Erdoberfläche,
sondern aus dem Rechte des Salzregalinhabers herzuleiten ist. Letzte
res schließt nicht aus, daß die den Privaten eingeräumten Rechte erb
lich sind, und daß der Regalherr sein Recht beschränken kann. Die
Setzung neuer Pfannen würde den alten Pfannherren den Bezug des
Salzes und dessen Vertrieb verkümmert haben, und es erscheint billig,
daß der Regalherr von einer solchen Handlung gegen Entschädigung
Abstand nahm.
Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden.
§ 23. Die eben besprochenen Urkunden sind von Böhlau auf
gestellt, um zu beweisen, daß die Salzbergwerke nur Zubehör zur
Oberfläche gewesen, daß ein Salzregal sich zuerst im 11. Jahrhundert
gezeigt, daß aber gleichwohl bis in das 13. Jahrhundert neben dem
Vorhandensein des Salzregals noch häufig Fälle vorgekommen seien,
in welchen Salzwerke nicht dem Regalherrn, sondern dem Oberflächen
besitzer gehört haben. Die Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche
sollte durch zwei Umstände festgestellt werden, einmal dadurch, daß
solche auch von Privatpersonen besessen wurden und sodann dadurch,
daß sie als Zubehör zu Städten oder Ortschaften bezeichnet sind. Was
den ersten Umstand anlangt, so wird übersehen, daß man zwischen
dem Eigentum an dem ganzen Bergwerke und dem Besitze an ein
zelnen Siedehäusern 1 , Pfannen, Pfannstellen unterscheiden muß. Der
Besitz dieser Gegenstände durch Privatpersonen und das mit diesem
Besitze verbundene ideelle Anteilsrecht an der Benutzung eines Salz
brunnens oder einer Solquelle schließen aber das Salzregal nicht aus.
Es ist ebenso wahrscheinlich, daß diese Privatpersonen durch Beleihung
von dem Salzregalherrn, wie daß sie etwa infolge eines ideellen
Mitbenutzungsrechtes an der Erdoberfläche jenen Besitz erlangt haben.
Die Zahl der Salinen in Deutschland ist und war insbesondere
zu Beginn des Mittelalters eine beschränkte. Eine Saline hatte eine
oder einige Solquellen oder Salzbrunnen, dagegen viele Siedehäuser
und noch mehr größere und kleinere Salzpfannen, patellae und sarta-
gines. Wir wissen z. B., daß an der Saline zu Reichenhall überaus
1 Die Siedehäuser werden auch als Salinen bezeichnet, so z. B. von der
Urkunde 1 bei Böhlau vom Jahre 740, in Pezii, Thesaurus tom. III p. 3 und in
den Monumentis Boicis tom. VII p. 8, wo fünf Siedestellen der einen Saline zu
Hall im Inntale als „salinae quedam vel quinque loca ad confectionem salis“ be
zeichnet werden.