Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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in der Alsatia illustrata von J. Daniel Schöpflin 1 p. 755 finden. 
Dies ist nicht der Fall. Vielmehr findet sich an der angezogenen 
Stelle nur die Nachricht, daß für zwei Klöster „regum diplomata“ 
ausgestellt worden seien, deren Inhalt aber nicht mitgeteilt ist. Zu 
diesen beiden Klöstern gehört das hier in Frage kommende. Die 
Stiftung von Eberstein-Münster ist später durch Karlmann und Karl 
den Großen wiederholt. Die beiden hierüber lautenden Urkunden 1 2 
führen zahlreiche Regalien, nicht aber das jus naule cum investigatione 
auri auf. Dieses findet sich erst in dem von Grandidier als fictitium 
bezeichneten Bestätigungsdiplom Ludwig des Frommen vom 3. November 
824 3 . Daselbst heißt es: 
„In Witswili (Weisweiler) que est in pago Brisigaugensi curtis 
dominica cum omni mundeburge sua, salica terra, mansus serviles 
et censuales, mancipiis utriusque sexus, raolendina cum piscationibus 
ac forestis, jus naule cum investigatione auri. Bannus totaliter cum 
omni libera utilitate.“ 
Wenn also Ebersheim-Münster wirklich das Goldrecht gehabt hatte, 
so besaß es dieses, wie die anderen ihm zustehenden Regalien (molen- 
dina cum piscationibus) vom Könige und nicht als Oberflächenbesitzer. 
War das Recht, Gold zu graben, damals ein jedem Beliebigen zustehendes, 
so ist auch nicht abzusehen, warum man dieses „jus naule cum investi 
gatione auri“, welches in den beiden echten Urkunden fehlt, in eine 
neue Urkunde absichtlich hineingesetzt hat. 
Nun folgt der Zeit nach die Schenkung des Merowingerkönigs 
Dagobert vom Jahre 635 4 , wonach 
„plumbum quod ei ex metallo censitum in secundo semper 
anno solvebatur.“ 
Die Erhebung von Bergwerksabgaben steht aber der Annahme 
des Bergregals nicht entgegen. Sie beweist, daß Privatpersonen ab 
gabepflichtigen Bergbau betrieben haben. Es kommt darauf an, woher 
diese Privaten das Recht zum Bergbaubetriebe hatten, ob als Ober 
flächenbesitzer oder aus königlicher Verleihung oder aus sonst einem 
Grunde. Hierüber gibt die Urkunde indes keine Auskunft, sodaß 
sie die Regalität der Bergwerke nicht widerlegen kann. 
1 Colmar 1751. 
2 In Grandidier, Histoire de l’eglise et des evfques-princes de Strassbourg 
tome II, Strassbourg 1778, pi&ces justificatoires No. 59 und 60. 
3 In Grandidier II, pRces justificatoires p. CLXXVIII. 
4 S. oben § 5.
	        
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