Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Am  7.  März  1187 1  bestätigte  Kaiser  Friedrich  I.  dem  Erzbischof
von  Magdeburg  den  Teil  eines  Waldes  und  legte  ihm  allen  Nutzen  bei
„que  in  salis  ferrive  venis  seu  foedinis  in  ea  reperiri  poterit  imperiali
auctoritate
Die  Verleihung  des  Bergregals  innerhalb  des  Bistums  und  Herzogtums ­
  Trient  am  15.  Februar  1189”  durch  Friedrich  I.  ist  schon  zur
Genüge  besprochen  worden.
Aus  dem  Jahre  1189  werden  zwei  Urkunden  Heinrichs  VI.  angeführt ­
 3 ,  welche  er  als  Vertreter  seines  im  Kreuzzuge  abwesenden  Vaters
ausgestellt  hat.  In  der  einen  verbietet  er  den  Bischöfen  zu  Minden,
Paderborn  und  Osnabrück,  sich  die  in  ihren  Herrschaften  entdeckten
Bergwerke  zuzueignen,  indem  er  sagt:
„Cum  omnis  argentifodina  ad  jura  pertineat  Imperii,  et  inter
regalia  sit  computata,  nulli  venit  in  dubium,  quin  ea,  quae  nuper
in  Episcopatu  Mindensi  dicitur  inventa,  ad  nostram  totaliter  spectet
distributionem.“
In  der  anderen  Urkunde  überläßt  der  Kaiser  dem  Bischof  von
Minden  zwei  Drittel  der  Bergwerke,  sich  selbst  nur  vorbehaltend:
„tertiam  partem  totius  Argentifodinae  et  totius  fructus  sive  juris
exinde  provenientis,  sive  ex  decima,  quae  in  aliis  locis  recipi  solet,
sive  ex  juris  dictione,  vel  judicio.“
Einen  Widerspruch  zwischen  diesen  beiden  Urkunden,  wie  ihn
Achenbach  (S.  86)  erkennen  will,  vermag  ich  nicht  zu  entdecken.  Denn
wenn  auch  die  Bergwerke  dem  Kaiser  von  Rechts  wegen  ganz  gehörten,
so  hinderte  ihn  doch  nichts,  solche  ganz  oder  teilweise  den  Territorialherren ­
  zu  übertragen.  Solche  Übertragungen  sind  nichts  weniger  als
ungewöhnlich.  Wenn  Kommer  die  Urkunden  deshalb  für  falsch  erklärt,
„weil  noch  niemals  ein  Kaiser  sich  vorher  Uber  eine  neu  entdeckte
Grube  auf  fremdem  Grundeigentum  einen  Anspruch  angemaßt  habe“,
so  erscheint  diese  Erklärung  den  voraufgeführten  Urkunden  gegenüber
ebensowenig  haltbar  wie  die  fernere,  daß  die  Übertragung  der  Gruben
zu  zwei  Dritteilen  auf  den  Bischof  zeige,  wie  sich  der  Kaiser  der  Ungesetzmäßigkeit ­
  seiner  Ansprüche  wohl  bewußt  gewesen  sein.

1  Böhlau  No.  56.
s  v.  Sperges  S.  265,  266;  oben  §  16.
•  Wagner,  Beilage  No.  V  p.  XI.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S,  86.
Kommer,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  387.
            
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