Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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der heiligen Adelgund zu Maubeuge aus dem io. Jahrhundert 1 , wobei 
neben Sklaven (haistoldi) und Hörigen auch erwähnt sind: „duo, qui 
solvunt ferrofossuras“. Ob hierbei an eine Abgabe aus dem Eisenberg 
bau zu denken ist, erscheint Duvivier zweifelhaft. Ist dieses der Fall, 
so rühren jene Einkünfte des Klosters vom Kaiser. Denn auf dem 
gleichen Gebiete hatte das Kloster auch den Mühlenzensus ! , und dieser 
konnte nur vom Kaiser herrühren. Im wesentlichen blieb es sich oft 
gleich, ob der Kaiser eine bestimmte Grube, oder Abgaben aus einer 
Grube verschenkte, weil das Eigentum an der Grube durch die von 
derselben bezogenen Abgaben nutzbar gemacht wurde. Die Verleihungen 
von Bergwerksprivilegien beziehen sich nicht bloß auf die Besitzungen, 
an welchen den Beliehenen die Oberflächennutzung zustand, sondern 
auch auf solche, die von ihren Vasallen oder Untertanen bessesen 
wurden. Die Verleihungen solcher Privilegien erfolgen selten an bloße 
Privatpersonen, und meist an geistliche und weltliche Territorialherren. 
Sie erstrecken sich auf ein gewisses räumlich abgegrenztes Gebiet oder 
auf alle Besitzungen der Beliehenen. Unter letzteren werden, soweit 
sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, alle den Beliehenen unter 
worfenen, von ihm abhängigen Gebiete begriffen. Deshalb bedurfte 
es eines besonderen kaiserlichen Vorbehalts zugunsten der Grafen 
von Epan und Tyrol, um zu vermeiden, daß der Bischof von Trient, 
die ihm von Friedrich I. erteilte Bergwerks Verleihung auch auf ihren 
Herrschaften ausüben durfte. Die Verleihungen haben ein oder mehrere 
bestimmte oder alle der königlichen Gewalt unterworfenen, alle regalen 
Mineralien, zum Gegenstand. Letzteres sind im mittealterlichen deutschen 
Recht das Salz und alle Metalle 3 . 
Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische 
Agrarverfassung. 
§ 26. Wie früher dargestellt wurde, soll sich nach der Ansicht 
Achenbachs die Bergbaufreiheit aus den Anrechten der Gemeindegenossen 
an der gemeinen Mark gebildet haben. Diese Ansicht ist oben (§ 4) 
als eine unrichtige nachgewiesen worden. 
Nun gehörte die gemeine Mark nach fränkischem Rechte 4 und 
1 Recherches sur le Hainaut ancien, Bruxelles 1865, par Chr. Duvivier 
p. 361 suiv. 
2 Duvivier p. 361: „sunt ibi molini II censiti modios XXVI, et tertius mo- 
linus sine censu.“ 
8 S. oben § 14. 
4 Z. B. Urkunde Heinrichs VI. für Ebersperg vom Jahre 1193 in Hundii
	        
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