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der heiligen Adelgund zu Maubeuge aus dem io. Jahrhundert 1 , wobei
neben Sklaven (haistoldi) und Hörigen auch erwähnt sind: „duo, qui
solvunt ferrofossuras“. Ob hierbei an eine Abgabe aus dem Eisenberg
bau zu denken ist, erscheint Duvivier zweifelhaft. Ist dieses der Fall,
so rühren jene Einkünfte des Klosters vom Kaiser. Denn auf dem
gleichen Gebiete hatte das Kloster auch den Mühlenzensus ! , und dieser
konnte nur vom Kaiser herrühren. Im wesentlichen blieb es sich oft
gleich, ob der Kaiser eine bestimmte Grube, oder Abgaben aus einer
Grube verschenkte, weil das Eigentum an der Grube durch die von
derselben bezogenen Abgaben nutzbar gemacht wurde. Die Verleihungen
von Bergwerksprivilegien beziehen sich nicht bloß auf die Besitzungen,
an welchen den Beliehenen die Oberflächennutzung zustand, sondern
auch auf solche, die von ihren Vasallen oder Untertanen bessesen
wurden. Die Verleihungen solcher Privilegien erfolgen selten an bloße
Privatpersonen, und meist an geistliche und weltliche Territorialherren.
Sie erstrecken sich auf ein gewisses räumlich abgegrenztes Gebiet oder
auf alle Besitzungen der Beliehenen. Unter letzteren werden, soweit
sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, alle den Beliehenen unter
worfenen, von ihm abhängigen Gebiete begriffen. Deshalb bedurfte
es eines besonderen kaiserlichen Vorbehalts zugunsten der Grafen
von Epan und Tyrol, um zu vermeiden, daß der Bischof von Trient,
die ihm von Friedrich I. erteilte Bergwerks Verleihung auch auf ihren
Herrschaften ausüben durfte. Die Verleihungen haben ein oder mehrere
bestimmte oder alle der königlichen Gewalt unterworfenen, alle regalen
Mineralien, zum Gegenstand. Letzteres sind im mittealterlichen deutschen
Recht das Salz und alle Metalle 3 .
Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische
Agrarverfassung.
§ 26. Wie früher dargestellt wurde, soll sich nach der Ansicht
Achenbachs die Bergbaufreiheit aus den Anrechten der Gemeindegenossen
an der gemeinen Mark gebildet haben. Diese Ansicht ist oben (§ 4)
als eine unrichtige nachgewiesen worden.
Nun gehörte die gemeine Mark nach fränkischem Rechte 4 und
1 Recherches sur le Hainaut ancien, Bruxelles 1865, par Chr. Duvivier
p. 361 suiv.
2 Duvivier p. 361: „sunt ibi molini II censiti modios XXVI, et tertius mo-
linus sine censu.“
8 S. oben § 14.
4 Z. B. Urkunde Heinrichs VI. für Ebersperg vom Jahre 1193 in Hundii