Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Tacitus 1 schildert die deutsche Agrarverfassung in folgender Weise: 
„Agri pro numero cultorum ab universis in vices occupantur, 
quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Facilitatem 
partiendi camporuin spatia praebent. Arva per annos mutant et 
superest ager.“ 
Es ist nicht unstreitig, ob aus den angezogenen Stellen zu folgern 
ist, daß zu Casars und Tacitus Zeiten ein dauernder Privatbesitz an 
Grund und Boden in Deutschland noch unbekannt gewesen ist 1 2 3 * * . Jedenfalls 
herrscht darüber keine Meinungsverschiedenheit, daß ein volles Privat 
eigentum im röraischrechtlichen Sinne an Grund und Boden zu den 
Zeiten von Cäsar und Tacitus in Deutschland nicht bestanden hat 8 . 
Es ist ferner gewiß und unstreitig, daß im deutschen Rechte ein 
dauernder Privatbesitz an Grund und Boden keinenfalls den Anfangs 
und Urzustand bezeichnet, sondern daß sich ein solcher erst später 
entwickelt hat. Man wird deshalb auch annehmen dürfen, daß nicht 
von Anfang an schon ein dauernder Privatbesitz an Bergwerksgütern 
bestanden hat. Diese Zustände lassen die Annahme zu, daß, als die 
strenge Feldgemeinschaft im deutschen Rechte aufhörte, und sich ein 
dauernder Privatbesitz an Grund und Boden entwickelte, nicht zugleich 
die Bergwerksgüter mit in die Nutzungsbefugnis des Oberflächenbesitzers 
übergegangen sind, falls man nicht mit Neuburg, Mispulet usw. an 
nimmt, daß das Bergregal d. h. das ausschließliche Recht des Kaisers 
aus den Bergwerksmineralien schon als Fortsetzung des Rechts der 
römischen Kaiser fortbestanden hat. 
Wenn Tacitus an zwei schon angezogenen Stellen mitteilt, daß 
Äcker im Überflüsse vorhanden waren, daß dagegen um eine Solquelle 
ein schwerer und blutiger Kampf zwischen zwei großen deutschen 
Volksstämmen ausgefochten wurde: dann spricht nichts für und alles 
1 Germania c. 26. 
2 Dies nehmen an unter anderen; Heinrich v. Sybel, Entstehung des deut 
schen Königtums, Frankfurt a. M. 1844, S. 3 ff. Schröder in den Forschungen 
zur deutschen Geschichte XIX 144 ff. Dagegen: Waitz, Deutsche Verfassungs 
geschichte 2. Aufl., Kiel 1865, I 93 ff. Vgl. auch Dopsch II 334. Rühl, 
Die Franken S. 56. Heußler, Institutionen S. 370. Brunner, Rechtsgeschichte 
II 237. S. auch Villanueva p. 265. Ferner Del Giudice in den Atti de R. insti- 
tuto Lombarde vol. XIX und Coulanges, Seances de l’acadömie des Sciences 
morales et politiques. 
3 Ebenso wenig auch nicht in den anderen germanischen und slavischen 
Ländern. S. Wilhelm Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues, 8. Auf!., § 71 
y. Maurer, Einleitung zur Geschichte in die Markenverfassung I 118 ff.
	        
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