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Tacitus 1 schildert die deutsche Agrarverfassung in folgender Weise:
„Agri pro numero cultorum ab universis in vices occupantur,
quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Facilitatem
partiendi camporuin spatia praebent. Arva per annos mutant et
superest ager.“
Es ist nicht unstreitig, ob aus den angezogenen Stellen zu folgern
ist, daß zu Casars und Tacitus Zeiten ein dauernder Privatbesitz an
Grund und Boden in Deutschland noch unbekannt gewesen ist 1 2 3 * * . Jedenfalls
herrscht darüber keine Meinungsverschiedenheit, daß ein volles Privat
eigentum im röraischrechtlichen Sinne an Grund und Boden zu den
Zeiten von Cäsar und Tacitus in Deutschland nicht bestanden hat 8 .
Es ist ferner gewiß und unstreitig, daß im deutschen Rechte ein
dauernder Privatbesitz an Grund und Boden keinenfalls den Anfangs
und Urzustand bezeichnet, sondern daß sich ein solcher erst später
entwickelt hat. Man wird deshalb auch annehmen dürfen, daß nicht
von Anfang an schon ein dauernder Privatbesitz an Bergwerksgütern
bestanden hat. Diese Zustände lassen die Annahme zu, daß, als die
strenge Feldgemeinschaft im deutschen Rechte aufhörte, und sich ein
dauernder Privatbesitz an Grund und Boden entwickelte, nicht zugleich
die Bergwerksgüter mit in die Nutzungsbefugnis des Oberflächenbesitzers
übergegangen sind, falls man nicht mit Neuburg, Mispulet usw. an
nimmt, daß das Bergregal d. h. das ausschließliche Recht des Kaisers
aus den Bergwerksmineralien schon als Fortsetzung des Rechts der
römischen Kaiser fortbestanden hat.
Wenn Tacitus an zwei schon angezogenen Stellen mitteilt, daß
Äcker im Überflüsse vorhanden waren, daß dagegen um eine Solquelle
ein schwerer und blutiger Kampf zwischen zwei großen deutschen
Volksstämmen ausgefochten wurde: dann spricht nichts für und alles
1 Germania c. 26.
2 Dies nehmen an unter anderen; Heinrich v. Sybel, Entstehung des deut
schen Königtums, Frankfurt a. M. 1844, S. 3 ff. Schröder in den Forschungen
zur deutschen Geschichte XIX 144 ff. Dagegen: Waitz, Deutsche Verfassungs
geschichte 2. Aufl., Kiel 1865, I 93 ff. Vgl. auch Dopsch II 334. Rühl,
Die Franken S. 56. Heußler, Institutionen S. 370. Brunner, Rechtsgeschichte
II 237. S. auch Villanueva p. 265. Ferner Del Giudice in den Atti de R. insti-
tuto Lombarde vol. XIX und Coulanges, Seances de l’acadömie des Sciences
morales et politiques.
3 Ebenso wenig auch nicht in den anderen germanischen und slavischen
Ländern. S. Wilhelm Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues, 8. Auf!., § 71
y. Maurer, Einleitung zur Geschichte in die Markenverfassung I 118 ff.