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Eigentümer von allem noch nicht aufgeteilten Land, allen noch nicht
in Sonderrecht übergegangenen Wiesen, Wäldern, Unland, Gewässern
usw. h Der König muß also auch Eigentümer der Bergwerksgüter
gewesen sein, wenn und weil dieselben dem Ackernutzungsberechtigten
nicht mit übertragen waren.
Das Bergregal wie das Jagd-, Wald-, Unland-, Fluß-, Mühlenregal
sind, falls man sie nicht einfach als aus dem Römischen Recht überkommen
ansehen will, die Konsequenz der Auffassung, daß alle nicht in das
Sonderrecht übergegangenen Befugnisse an Grund und Boden dem
Könige zu seinem Eigentum und zu seiner Verfügung im fränkischen
Reiche verblieben sind 2 . Die Anschauungen des Fränkischen Reichs
sind in das Deutsche Reich übergegangen.
In England herrschte seit der Zeit Wilhelms des Eroberers nicht bloß
die Anschauung, daß alles nicht in Sonderrecht übergegangene Gut dem
Könige gehöre, sondern daß überhaupt aller Immobiliarbesitz im
Eigentume des Königs stehe und von diesem nur zu Lehen getragen
werde. In England gehörten die Bergwerksgüter dem Könige schon
deshalb, weil sie den Grundherren nicht ausdrücklich vom Könige
mit überlassen worden sind.
Die germanischen Könige haben die ihnen zustehenden Rechte in
der Weise nutzbar gemacht, daß sie deren Ausübung Dritten gegen
Abgaben überließen. Dies war zweifellos der Fall bei der Fischerei
und Mühlengerechtigkeit. Sie gestatteten auch jedem das Weiden von
Vieh auf ihren Weide- und Wiesenplätzen gegen Weidegelder 3 . Es
wird deshalb nicht auffallen können, wenn die Könige gleichfalls ihr
Bergregal in der Weise nutzbar machten, daß sie jedem den Abbau
bestimmter Grubenfelder gegen Abgaben überließen. Für die Auffassung,
daß die Bergwerke dem Könige gehörten, spricht auch der Umstand, daß
sie, wie das sonstige 4 Königsgut, als Königs- oder Fronfelder angesehen
und die aus den Bergwerken zu zahlenden Abgaben als Fronen bezeichnet
werden. So legt das Freiberger Bergrecht allen, welche im Markgrafentume
Meißen Bergwerke betreiben, die Pflicht auf, die dritte Schicht als Fronteil
dem Regalherrn abzuliefern 6 .
1 Sohm I 27 Anm. 50. v. Below 1. c. S. 148, 242, 275, 312.
2 Dopsch II 340.
3 Schröder S. 147.
4 Schröder a. a. O.
5 Abschnitt II Kap. n von den nuve vengern (Neufängern) bei Klotzsch,
Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 261. Hilffet got den vindere, das syn
ercz vor sich gehit, so sal der Czendener myns Herren Vrontheil ufheben, das ist
dy drytte Schicht.
Arndt, Bergregal.
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