Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Eigentümer von allem noch nicht aufgeteilten Land, allen noch nicht 
in Sonderrecht übergegangenen Wiesen, Wäldern, Unland, Gewässern 
usw. h Der König muß also auch Eigentümer der Bergwerksgüter 
gewesen sein, wenn und weil dieselben dem Ackernutzungsberechtigten 
nicht mit übertragen waren. 
Das Bergregal wie das Jagd-, Wald-, Unland-, Fluß-, Mühlenregal 
sind, falls man sie nicht einfach als aus dem Römischen Recht überkommen 
ansehen will, die Konsequenz der Auffassung, daß alle nicht in das 
Sonderrecht übergegangenen Befugnisse an Grund und Boden dem 
Könige zu seinem Eigentum und zu seiner Verfügung im fränkischen 
Reiche verblieben sind 2 . Die Anschauungen des Fränkischen Reichs 
sind in das Deutsche Reich übergegangen. 
In England herrschte seit der Zeit Wilhelms des Eroberers nicht bloß 
die Anschauung, daß alles nicht in Sonderrecht übergegangene Gut dem 
Könige gehöre, sondern daß überhaupt aller Immobiliarbesitz im 
Eigentume des Königs stehe und von diesem nur zu Lehen getragen 
werde. In England gehörten die Bergwerksgüter dem Könige schon 
deshalb, weil sie den Grundherren nicht ausdrücklich vom Könige 
mit überlassen worden sind. 
Die germanischen Könige haben die ihnen zustehenden Rechte in 
der Weise nutzbar gemacht, daß sie deren Ausübung Dritten gegen 
Abgaben überließen. Dies war zweifellos der Fall bei der Fischerei 
und Mühlengerechtigkeit. Sie gestatteten auch jedem das Weiden von 
Vieh auf ihren Weide- und Wiesenplätzen gegen Weidegelder 3 . Es 
wird deshalb nicht auffallen können, wenn die Könige gleichfalls ihr 
Bergregal in der Weise nutzbar machten, daß sie jedem den Abbau 
bestimmter Grubenfelder gegen Abgaben überließen. Für die Auffassung, 
daß die Bergwerke dem Könige gehörten, spricht auch der Umstand, daß 
sie, wie das sonstige 4 Königsgut, als Königs- oder Fronfelder angesehen 
und die aus den Bergwerken zu zahlenden Abgaben als Fronen bezeichnet 
werden. So legt das Freiberger Bergrecht allen, welche im Markgrafentume 
Meißen Bergwerke betreiben, die Pflicht auf, die dritte Schicht als Fronteil 
dem Regalherrn abzuliefern 6 . 
1 Sohm I 27 Anm. 50. v. Below 1. c. S. 148, 242, 275, 312. 
2 Dopsch II 340. 
3 Schröder S. 147. 
4 Schröder a. a. O. 
5 Abschnitt II Kap. n von den nuve vengern (Neufängern) bei Klotzsch, 
Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 261. Hilffet got den vindere, das syn 
ercz vor sich gehit, so sal der Czendener myns Herren Vrontheil ufheben, das ist 
dy drytte Schicht. 
Arndt, Bergregal. 
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