Contents: Der Wirtschaftskrieg

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die wirklichen Gläubiger angehalten zu werden. Ls 
wird daher gewarnt, diesbezügliche Forderungen der 
französischen Sequester zu erfüllen. 
(„Neues Wiener Tagblatt" vom 7. Mai 1915.) 
3. Staatliche Überwachung und Zwangs 
verwaltung. 
Überwachung ausländischer Unternehmungen. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 folgende Verordnung erlassen: 
8 1. Die Landeszentralbehörden können unter 
Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Ver 
geltung für solche innerhalb ihres Gebietes ansässi 
ge Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von 
Unternehmungen, welche vom feindlichen Ausland 
geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträg 
nisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland 
abzuführen sind, aus Kosten der Unternehmungen 
Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der 
Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unter 
nehmens darüber zu wachen haben, daß während des 
Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deut 
schen Interessen widerstreitenden Weise geführt wird. 
Auf Versicherungsunternehmungen finden die 
Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Überwachung auf Anordnung 
des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Pri 
vatversicherung veranlaßt wird. 
8 2. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere be 
fugt: 
1. Geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbeson 
dere Verfügungen über Vermögenswerte und Mittei 
lungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter 
sagen: 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens 
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Be 
stände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen; 
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten 
zu verlangen. 
8 3. Die Leiter und Angestellten der Unterneh 
mungen haben den zum Zwecke der Überwachung 
des Unternehmens von den Aufsichtspersonen ge 
troffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu 
leisten. 
§ 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines 
unter Aufsicht gestellten Unternehmens dürfen weder 
mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus 
land abgeführt oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu 
lassen. Sie können in geeigneten Fällen anordnen, 
daß Geld oder Wertpapiere, deren Überweisung nach 
Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtig 
ten bei der Reichsbank hinterlegt werden. 
8 5. Wer als Leiter oder Angestellter eines 
Unternehmens den Vorschriften der 88 3 oder 4 
vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach 
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe erwirkt 
ist, mit Geldstrafe bis zu 50.000 Mark und mit Ge 
fängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. 
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündigung in Kraft. 
(R.-G.-Bl. Nr. 71 vom 4. September 1914.) 
Bekanntmachung, betreffend die Über 
wachung ausländischer Unternehmungen. Voni 
22. Oktober 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 447.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung 
erlassen: 
Artikel 1. In die Verordnung, betreffend die 
Überwachung ausländischer Unternehmungen vom 
4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397), wird 
hinter den 8 5 folgender 8 5a eingestellt: 
Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unter 
nehmung oder Zweigniederlassung kein Leiter oder 
Angestellter im Inland vorhanden, der zu Rechts 
handlungen für die Unternehmung oder die Zweig 
niederlassung befugt ist, oder nimmt der Leiter oder 
Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so ist auf Antrag 
der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in 
dessen Bezirke die Unternehmung oder Zweig 
niederlassung ansässig ist. Über die Auswahl des 
Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören. 
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der 
Unternehmung oder Zweigniederlassung ganz oder 
teilweise zu beendigen; zur Beendigung schwebender 
Geschäfte kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er 
hat den Anordnungen und Weisungen der Aufsichts 
person Folge zu leisten. 
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer 
Auslagen und auf eine angemessene Vergütung für 
seine Tätigkeit. Der Betrag ist durch vas Amts 
gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson festzu 
setzen und von dem Vertreter bei der Unternehmung 
oder Zweigniederlassung einzuziehen. 
Während der Dauer der Vertretung ruht die 
Befugnis der Leiter und Angestellten zu Rechtshand 
lungen für die Unternehmung oder die Zweignieder 
lassung. 
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag 
der Aufsichtsperson aufzuheben. 
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung 
in das Handelsregister oder das Genassenschafts- 
register eingetragen, so ist die Bestellung des Ver 
treters sowie die Aufhebung der Vertretung von 
Amts wegen in das Register einzutragen. 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 
Artikel Ä. Diese Verordnung tritt mit dem Tage 
der Verkündigung in Kraft.
	        
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