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die wirklichen Gläubiger angehalten zu werden. Ls
wird daher gewarnt, diesbezügliche Forderungen der
französischen Sequester zu erfüllen.
(„Neues Wiener Tagblatt" vom 7. Mai 1915.)
3. Staatliche Überwachung und Zwangs
verwaltung.
Überwachung ausländischer Unternehmungen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 folgende Verordnung erlassen:
8 1. Die Landeszentralbehörden können unter
Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Ver
geltung für solche innerhalb ihres Gebietes ansässi
ge Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von
Unternehmungen, welche vom feindlichen Ausland
geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträg
nisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland
abzuführen sind, aus Kosten der Unternehmungen
Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der
Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unter
nehmens darüber zu wachen haben, daß während des
Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deut
schen Interessen widerstreitenden Weise geführt wird.
Auf Versicherungsunternehmungen finden die
Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Überwachung auf Anordnung
des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Pri
vatversicherung veranlaßt wird.
8 2. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere be
fugt:
1. Geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbeson
dere Verfügungen über Vermögenswerte und Mittei
lungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter
sagen:
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Be
stände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
zu verlangen.
8 3. Die Leiter und Angestellten der Unterneh
mungen haben den zum Zwecke der Überwachung
des Unternehmens von den Aufsichtspersonen ge
troffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu
leisten.
§ 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines
unter Aufsicht gestellten Unternehmens dürfen weder
mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus
land abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu
lassen. Sie können in geeigneten Fällen anordnen,
daß Geld oder Wertpapiere, deren Überweisung nach
Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtig
ten bei der Reichsbank hinterlegt werden.
8 5. Wer als Leiter oder Angestellter eines
Unternehmens den Vorschriften der 88 3 oder 4
vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe erwirkt
ist, mit Geldstrafe bis zu 50.000 Mark und mit Ge
fängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 71 vom 4. September 1914.)
Bekanntmachung, betreffend die Über
wachung ausländischer Unternehmungen. Voni
22. Oktober 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 447.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlassen:
Artikel 1. In die Verordnung, betreffend die
Überwachung ausländischer Unternehmungen vom
4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397), wird
hinter den 8 5 folgender 8 5a eingestellt:
Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unter
nehmung oder Zweigniederlassung kein Leiter oder
Angestellter im Inland vorhanden, der zu Rechts
handlungen für die Unternehmung oder die Zweig
niederlassung befugt ist, oder nimmt der Leiter oder
Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so ist auf Antrag
der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirke die Unternehmung oder Zweig
niederlassung ansässig ist. Über die Auswahl des
Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören.
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der
Unternehmung oder Zweigniederlassung ganz oder
teilweise zu beendigen; zur Beendigung schwebender
Geschäfte kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er
hat den Anordnungen und Weisungen der Aufsichts
person Folge zu leisten.
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer
Auslagen und auf eine angemessene Vergütung für
seine Tätigkeit. Der Betrag ist durch vas Amts
gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson festzu
setzen und von dem Vertreter bei der Unternehmung
oder Zweigniederlassung einzuziehen.
Während der Dauer der Vertretung ruht die
Befugnis der Leiter und Angestellten zu Rechtshand
lungen für die Unternehmung oder die Zweignieder
lassung.
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag
der Aufsichtsperson aufzuheben.
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung
in das Handelsregister oder das Genassenschafts-
register eingetragen, so ist die Bestellung des Ver
treters sowie die Aufhebung der Vertretung von
Amts wegen in das Register einzutragen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Artikel Ä. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
der Verkündigung in Kraft.