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den Gewerken auf den Bleibergwerken zu Mrkowitz die erste Fundgrube
mit sieben Lehen auszumessen aus besonderer Gnade und Fürgabe.
28. Die Bergordnung Kaiser Maximilians für Österreich, Steiermark,
Kärnten, Krain vom Jahre 1517 1 bestimmt, daß jedes Bergwerk einen
Bergrichter haben soll, dem ein Fronbote zur Seite steht. Der Bergrichter
hat alle Baue zu verleihen.
Art. 30. „Wer verfahen will, der soll das Pergkwerch oder Paw
von unserem Pergkhrichter oder seinem Statthalter Empfahen,
die auch solichist an unser stat gewalt haben zu verleihen.“
Art. 32. „So ainer von unserem Pergmaister oder Pergkh-Richter
begehrt zu verleihen; So soll der selb Pergmaister oder Richter
nicht leyhen, Er weiß dann zuvor, ob es ain lehen sein mag,
damit ain grueb nit zu nahent angesessen werde.“
Art. 33. „Die alten Grueben Halben die sich verlegen haben, Wo
ainer kam und begert die zu verleihen, So sol man sy kainem
leihen, man wiß dan, das sy verlegen sind.“
Die Gruben sind hiernach nicht herrenlose Sachen, die durch die
bloße Okkupation erworben werden. Nach Art. 37 sollen die verliehenen
Gruben in das Gerichtsbuch durch In- oder Bergschreiber eingezeichnet
werden.
29. Am 1. April 1534 schloß König Ferdinand I. von Böhmen und
Österreich mit den böhmischen Ständen einen Bergwerksvertrag ab. Die
Stände hatten Teile der Souveränität an sich gerissen und wollten in
ihren Gebieten unter den übrigen Regalien auch das Bergregal haben. Der
Vertrag ging dahin, daß der König den Ständen alle niederen Metalle
überließ, dazu die Hälfte seiner Urbure von Gold und Silber. Soweit
der König den Ständen die Mineralien zusprach, verlor er das Recht,
den Bergbau freizugeben. Die Bergbaufreiheit hörte seitdem für die
unedlen Mettalle in Böhmen auf, an diesen gab es in diesem Lande
auch keine Erstfinderrechte mehr; es sei denn, daß die Standesherren
auf ihren Gebieten besondere Bergfreiheiten und Erstfinderrechte
verliehen 1 2 .
In dem Vertrage 3 heißt es:
W. II. „Erstlich wo in diesem Königreiche (Böhmen) auff
jemands Grund und Boden ein Bergwerk der Metallen Gold und
1 Bei Wagner, Corpus Juris Metallici S. 33 ff.
2 Wenzel, Handbuch des österreichischen Bergrechts S. 88 ff.
3 Schmidt, Sammlung I 168 ff.