Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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den Gewerken auf den Bleibergwerken zu Mrkowitz die erste Fundgrube 
mit sieben Lehen auszumessen aus besonderer Gnade und Fürgabe. 
28. Die Bergordnung Kaiser Maximilians für Österreich, Steiermark, 
Kärnten, Krain vom Jahre 1517 1 bestimmt, daß jedes Bergwerk einen 
Bergrichter haben soll, dem ein Fronbote zur Seite steht. Der Bergrichter 
hat alle Baue zu verleihen. 
Art. 30. „Wer verfahen will, der soll das Pergkwerch oder Paw 
von unserem Pergkhrichter oder seinem Statthalter Empfahen, 
die auch solichist an unser stat gewalt haben zu verleihen.“ 
Art. 32. „So ainer von unserem Pergmaister oder Pergkh-Richter 
begehrt zu verleihen; So soll der selb Pergmaister oder Richter 
nicht leyhen, Er weiß dann zuvor, ob es ain lehen sein mag, 
damit ain grueb nit zu nahent angesessen werde.“ 
Art. 33. „Die alten Grueben Halben die sich verlegen haben, Wo 
ainer kam und begert die zu verleihen, So sol man sy kainem 
leihen, man wiß dan, das sy verlegen sind.“ 
Die Gruben sind hiernach nicht herrenlose Sachen, die durch die 
bloße Okkupation erworben werden. Nach Art. 37 sollen die verliehenen 
Gruben in das Gerichtsbuch durch In- oder Bergschreiber eingezeichnet 
werden. 
29. Am 1. April 1534 schloß König Ferdinand I. von Böhmen und 
Österreich mit den böhmischen Ständen einen Bergwerksvertrag ab. Die 
Stände hatten Teile der Souveränität an sich gerissen und wollten in 
ihren Gebieten unter den übrigen Regalien auch das Bergregal haben. Der 
Vertrag ging dahin, daß der König den Ständen alle niederen Metalle 
überließ, dazu die Hälfte seiner Urbure von Gold und Silber. Soweit 
der König den Ständen die Mineralien zusprach, verlor er das Recht, 
den Bergbau freizugeben. Die Bergbaufreiheit hörte seitdem für die 
unedlen Mettalle in Böhmen auf, an diesen gab es in diesem Lande 
auch keine Erstfinderrechte mehr; es sei denn, daß die Standesherren 
auf ihren Gebieten besondere Bergfreiheiten und Erstfinderrechte 
verliehen 1 2 . 
In dem Vertrage 3 heißt es: 
W. II. „Erstlich wo in diesem Königreiche (Böhmen) auff 
jemands Grund und Boden ein Bergwerk der Metallen Gold und 
1 Bei Wagner, Corpus Juris Metallici S. 33 ff. 
2 Wenzel, Handbuch des österreichischen Bergrechts S. 88 ff. 
3 Schmidt, Sammlung I 168 ff.
	        
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