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Gang erschürfft und am Tage ausricht .... Gulden aus Unsern
Zehenden . . . soll gegeben werden.
Und welcher also einen neuen Gang entblössen und ausrichten
wird, der sol der Erstfinder seyn, auch des ersten Finders Recht,
nemlichen einen Fundgruben sammt beyden nechsten massen, soll
dem ersten Muter verliehen werden.“
Der Bergmeister — Art. 2 — hat Macht und Gewalt, auf alle
Metalle Bergwerke zu verleihen und Mutungen anzunehmen, soll er zu
keiner Zeit und niemandem weigern. Alte Zechen können — Art. 6 —
für „Unser Freyes“ gemutet werden, wenn man durch zwei Geschworene
beweist, daß sie ohne Zulassung des Bergmeisters während dreier an
fahrenden Schichten nicht bauhaft gehalten sind. Die Fundgrube hat
42, jede Masse 28 Lachter Feldes.
38. Homburgische Bergordnung vom 25. Januar 157c) 1 .
Die Grafen von Sayn, Homburg und Wittgenstein usw. erklären,
daß sie jedem, der in ihrer Herrschaft Homburg zu bauen Lust hat,
nach bergläufiger Weise und Bergrecht zu bauen erlauben, vergönnen
und zulassen.
Art. 7. „Einem jglichen Bergman soll hiermitt zugelassen sein,
auf allen gebiergen und anderen uns zuständigen Gründen unserer
Herrschafft Homburg auff alle Methall ohne der Grundtherren
oder besitzer der guittere Verhinderung ausserhalb undter dess
Grundherrn feuer, tisch und beth zu schurpffen und welcher also
einen neuwen gangk endtblössen werde, der soll der erste finder
sein, auch Anders Recht, nemblich ein fundtgruben haben. . .“
Der Grundherr kann vier Kuxe mitbauen. Der Bergvogt kann
— Art. 8 — auf alle Metalle Bergwerke verleihen und muß alle
Mutungen annehmen. Alte Zechen, die erweislich drei anfahrende
Schichten nicht bauhaft gehalten sind, können von jedem gemutet
werden. Daß auch der erste Finder der Mutung und Beleihung bedarf,
folgt u. a. aus Art. 11;
„Item hat einner einen neuwen gankh, welcher Isensteinnführer
(Eisenstein führt), entblöst, der hie bevor nitt verlehndt (verliehen)
ist und begerdt denselben by dem Bergvogt zu muten, denselben
soll der Bergvogt damitt allsbaldt belehnen, und soll derselbige finder
auf den endtblösten ganckh eine fundtgrube in ewige dieffte (in die
ewige Teuffe) vierundachtzig und in hangendes ein und zwanzig
lachtern und in liegendts noch souill lachtern haben und behalten.“
1 Brassert S. 299 ff.