Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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auf einem erschürften Kupfer .... Gange, . . . . 
mit der Bitte, diesen Mutschein zu registriren und künftig mir 
zu belehnen und zu messen usw. 
Mutungen sind nach Kap. II §§ 3, 4 vom Bergmeister anzunehmen 
und in das Mut-, Verleih- und Bestätigungsbuch einzutragen. Jeder 
Aufnehmer — Kap. III § 1 — alter oder neuer Zechen soll sofort 
nach geschehener Mutung und darauf erfolgter Approbation zur Beleh 
nung seinen gemuteten Gang, Flötz usw. entblößen. Nach der Ent 
blößung erteilt das Bergamt die Verleihung und Bestätigung. Die 
verliehenen Felder sind im beständigen Fortbau zu erhalten. Geschieht 
dies nicht, so werden sie nach Ablauf einer gewissen Zeit und unter 
Beachtung bestimmter Formen (Freifahren) frei erklärt, worauf sie von 
jedem gemutet werden können. — Kap. VII § 1. 
43. Die revidierte (schlesische) Bergordnung für das souveraine 
Herzogtum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 5. Juni 1769 *. 
Kap. I § 1. „Alle Mineralien und Fossilien, die .... zu dem 
Bergwerks-Regal gerechnet und dahin gezogen werden, sollen 
Uns fernerhin dergestalt verbleiben (d. h. also nicht dem Erst 
finder zustehen!), daß Wir selbige nach Unserem Gutbefinden 
Selbst bauen oder baulustige Gewerke damit belehnen können, 
jedoch reserviren Wir Uns alles Steinsalz und Salzquellen vor 
beständig zu Unserer allerhöchsten eigenen Nutzung. Es gehören 
also zu Unserm Bergwerks-Regal alle Metalle und Halb-Metalle, 
das Eisen allein ausgenommen, ferner Arsenik, Kobalt, Nickel, 
Vitriol, Alaun, Salpeter, Steinsalz, Salzquellen, Steinkohlen, Schwe 
fel, Serpentin, Flussspath, Wasserbley, Berg-Kristal, Chrysopas, 
alle ganze und halbedle und übrige pretiöse Steine.“ 
I § 2. „Es verbleiben aber denen Dominiis alle Eisen-Erze 1 2 
. . die Kalk, Marmor, Alabaster .... Steinbrüche.“ 
Von diesen Mineralien, § 2, brauchten die Grundherren auch keinen 
Zehnt zu entrichten. Es bestanden rücksichtlich ihrer weder Bergbau 
freiheit noch Erstfinderrechte. Im übrigen gelten in Ansehung des 
Schürfens, Mutens, Verleihens und der Bauhafthaltung die nämlichen 
1 Brassert S. 937 ff. 
2 Dies hängt damit zusammen, daß Schlesien früher mit Böhmen verbunden 
war, dessen Stände sich unter den übrigen unedlen Metallen auch die Eisenerze 
allmählich angemaßt haben. Die Nichtregalität des Eisens in Schlesien wurde 
insbesondere aus den Böhmischen Bergwerksvertrügen vom 1. April 1534 und 
18. September 1575 hergeleitet. Brassert S. 947.
	        
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