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auf einem erschürften Kupfer .... Gange, . . . .
mit der Bitte, diesen Mutschein zu registriren und künftig mir
zu belehnen und zu messen usw.
Mutungen sind nach Kap. II §§ 3, 4 vom Bergmeister anzunehmen
und in das Mut-, Verleih- und Bestätigungsbuch einzutragen. Jeder
Aufnehmer — Kap. III § 1 — alter oder neuer Zechen soll sofort
nach geschehener Mutung und darauf erfolgter Approbation zur Beleh
nung seinen gemuteten Gang, Flötz usw. entblößen. Nach der Ent
blößung erteilt das Bergamt die Verleihung und Bestätigung. Die
verliehenen Felder sind im beständigen Fortbau zu erhalten. Geschieht
dies nicht, so werden sie nach Ablauf einer gewissen Zeit und unter
Beachtung bestimmter Formen (Freifahren) frei erklärt, worauf sie von
jedem gemutet werden können. — Kap. VII § 1.
43. Die revidierte (schlesische) Bergordnung für das souveraine
Herzogtum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 5. Juni 1769 *.
Kap. I § 1. „Alle Mineralien und Fossilien, die .... zu dem
Bergwerks-Regal gerechnet und dahin gezogen werden, sollen
Uns fernerhin dergestalt verbleiben (d. h. also nicht dem Erst
finder zustehen!), daß Wir selbige nach Unserem Gutbefinden
Selbst bauen oder baulustige Gewerke damit belehnen können,
jedoch reserviren Wir Uns alles Steinsalz und Salzquellen vor
beständig zu Unserer allerhöchsten eigenen Nutzung. Es gehören
also zu Unserm Bergwerks-Regal alle Metalle und Halb-Metalle,
das Eisen allein ausgenommen, ferner Arsenik, Kobalt, Nickel,
Vitriol, Alaun, Salpeter, Steinsalz, Salzquellen, Steinkohlen, Schwe
fel, Serpentin, Flussspath, Wasserbley, Berg-Kristal, Chrysopas,
alle ganze und halbedle und übrige pretiöse Steine.“
I § 2. „Es verbleiben aber denen Dominiis alle Eisen-Erze 1 2
. . die Kalk, Marmor, Alabaster .... Steinbrüche.“
Von diesen Mineralien, § 2, brauchten die Grundherren auch keinen
Zehnt zu entrichten. Es bestanden rücksichtlich ihrer weder Bergbau
freiheit noch Erstfinderrechte. Im übrigen gelten in Ansehung des
Schürfens, Mutens, Verleihens und der Bauhafthaltung die nämlichen
1 Brassert S. 937 ff.
2 Dies hängt damit zusammen, daß Schlesien früher mit Böhmen verbunden
war, dessen Stände sich unter den übrigen unedlen Metallen auch die Eisenerze
allmählich angemaßt haben. Die Nichtregalität des Eisens in Schlesien wurde
insbesondere aus den Böhmischen Bergwerksvertrügen vom 1. April 1534 und
18. September 1575 hergeleitet. Brassert S. 947.