Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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§ 142: „Der Grundeigentümer kann demjenigen, welcher einen 
Schürfschein erhalten hat, das Schürfen nicht wehren noch hindern, 
es sey denn, daß er selbst mit einem älteren Schürfscheine ver 
sehen worden. “ 
§ 154: „Wer auf erhaltenen Schürfschein ein Stockwerk, Erz 
lager, Gang oder Flötz zuerst erschürft hat, ist befugt zu verlangen, 
daß ihm der Bau auf das entdeckte Werk innerhalb eines ge 
wissen Distrikts, vorzüglich vor allen anderen, verliehen werde.“ 
Was man zu verlangen befugt ist, hat man noch nicht. Es ist 
daher anzunehmen, daß nicht schon durch den Fund und die Mutung, 
sondern erst durch die Verleihung das Bergbaurecht erworben wird *, 
§ I 5S : »Von diesem (in § 154 erteilten) Rechte aber muß er, 
bei Verlust desselben, innerhalb 4 Wochen von Zeit der wirk 
lichen Entdeckung Gebrauch machen und die schriftliche Mutung 
bei dem Bergamte gehörig niederlegen.“ 
§ 158: „Macht der Finder, nach § 154 ff. von seinem Rechte 
keinen Gebrauch, so tritt derjenige, der am ersten den Gang 
oder Flötz mutet, an dessen Stelle.“ 
§ 160: „Bei auflässigen Zechen wird derjenige, welcher sie frei 
gemacht hat, als Finder betrachtet. “ 
§ 161: „Außerdem geht der ältere Muter dem jüngeren vor 
und wird das Alter nach dem Praesentato des Bergamts beurteilt.“ 
§§ 162, 163, 164: „Der Finder sowohl als der Muter müssen 
binnen 4 Wochen nach erfolgter Appropation der Mutung be 
ginnen, den gemuteten Gang, Flötz oder die Bank zu entblößen 
und diese Arbeit beständig fortsetzen, widrigenfalls das Werk 
ins Freie fällt.“ 
§ 169: „Wenn hiernächst das Bergamt festgesetzt hat, daß es 
ein Gang, Stockwerk, Lager oder Flötz, auch bauwürdig und im 
Freien gelegen sei, so muß der Finder oder Muter binnen 
4 Wochen, bei Verlust des Rechts, die Beleihung nachsuchen.“ 
Der Finder muß also, nachdem er gemutet, die Mutung auch 
approbiert und das gemutete Werk als bauwürdig nachgewiesen ist, 
noch besonders um Beleihung nachsuchen. Dies dürfte wiederum 
beweisen, daß er nicht schon durch Fund und Mutung das Bergbau 
recht erworben hat. 
1 S. auch weiter unten.
	        
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