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Es genügt auch nicht jeder Fund, sondern nur der allen vom
Regalherrn gesetzten Bedingungen entsprechende, um dem Finder ein
Vorrecht zu verschaffen. Nach diesem Grundsätze beantwortet sich
die Streitfrage, ob nur ein auf Grund eines Schürfscheins gemachter
oder auch ein anderer Fund das Vorrecht des Erstfinders verschafft 1 .
Wenn als der Wille des Regalherrn anzusehen ist, daß der Schürf
schein nur zur Legitimation des Schürfers gegenüber dem Grundeigen
tümer dienen soll, so wird ein ohne Schürfschein gemachter Fund zur
Erwerbung des Erstfinderrechts genügend sein. Wenn als der Wille
des Regalherrn anzusehen ist, daß niemand ohne Schiirfschein, d. i.
ohne regalherrliche Erlaubnis schürfen soll, so wird nur einem auf Grund
eines Schürfscheins gemachtem Funde das Vorrecht beizulegen sein.
Letzteres ist der Fall u. a. für die Geltungsgebiete der Cleve-Märkischen
Bergordnung (Kap. I §§ i, 4), der Schlesischen (Kap. II §§ 1, 4),
der Magdeburg-Halberstädtischen (Kap. II §§ 1, 4) Bergordnungen,
des Preußischen Landrechts (§ 154 II 16.)
Mit vorstehenden Grundsätzen stimmt die Rechtsprechung über
ein * 1 2 . Wo der Fund nicht als Grundlage eines Vorrechts, sondern nur
„Das Finderrecht — Recht des ersten Finders — besteht darin, daß der
Finder als solcher mit seiner Mutung denjenigen Mutungen vorgeht, welche
in der Zeit zwischen seinem Funde und der Einlegung seiner Mutung zur
Präsentation gelangen (Allgemeines Preußisches Landrecht TI. II Tit. 16
§§ 154, 158 ...).. . dies drückt die Parömie aus: der erste Finder ist der
erste Muter.“
„Der Finder erlangt“ — heißt es in einem andern Erkenntnisse des Ober-
Tribunals zu Berlin vom 1. März 1864 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 5 S. 239)
— „auf Grund eines Schurfscheins nicht schon durch den Fund, sondern
erst durch die Verleihung das Bergwerkseigentum.“
S. auch Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 8 S. 197, Bd. 49 S. 268,
281, Bd. 70 S. 254.
1 S. hierüber Brassert in der (ministeriellen) Zeitschrift für das Berg-, Hütten-
und Salinenwesen Jahrg. III, 3 S. 209 ff., Achenbach, Deutsches Bergrecht I 379 ff.,
welche beide den Schürfschein nach gemeinem deutschen Bergrecht nicht für er
forderlich halten, während Hake, Kommentar § 139 ff. S. 106 ff. die gegenteilige
Ansicht vertrat.
2 Plenarbeschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 12. Juni 1843 (Entsch.
ßd. 9 S. 90 ff., Präjudiz 1308), Plenarbeschluß vom 3. Oktober 1849 (Entsch.
Bd. 19 S. 44, Präjudiz 2144), Erkenntnisse desselben Gerichts vom 20. Juni 1854
(Striethorsts Archiv für Rechtsfälle XIII 202 ff.), vom x. März 1864, Entsch. Bd. 74
S. 196 ff. (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 5 S. 235) und besonders vom 12. Februar
1875 (Entsch. Bd. 74 S. 196, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 398 ff.), s. auch
Klostermann, Übersichten S. 45 ff. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 378. Karsten,
Grundriß der deutschen Bergrechtslehre § 23.