Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

247 
Es genügt auch nicht jeder Fund, sondern nur der allen vom 
Regalherrn gesetzten Bedingungen entsprechende, um dem Finder ein 
Vorrecht zu verschaffen. Nach diesem Grundsätze beantwortet sich 
die Streitfrage, ob nur ein auf Grund eines Schürfscheins gemachter 
oder auch ein anderer Fund das Vorrecht des Erstfinders verschafft 1 . 
Wenn als der Wille des Regalherrn anzusehen ist, daß der Schürf 
schein nur zur Legitimation des Schürfers gegenüber dem Grundeigen 
tümer dienen soll, so wird ein ohne Schürfschein gemachter Fund zur 
Erwerbung des Erstfinderrechts genügend sein. Wenn als der Wille 
des Regalherrn anzusehen ist, daß niemand ohne Schiirfschein, d. i. 
ohne regalherrliche Erlaubnis schürfen soll, so wird nur einem auf Grund 
eines Schürfscheins gemachtem Funde das Vorrecht beizulegen sein. 
Letzteres ist der Fall u. a. für die Geltungsgebiete der Cleve-Märkischen 
Bergordnung (Kap. I §§ i, 4), der Schlesischen (Kap. II §§ 1, 4), 
der Magdeburg-Halberstädtischen (Kap. II §§ 1, 4) Bergordnungen, 
des Preußischen Landrechts (§ 154 II 16.) 
Mit vorstehenden Grundsätzen stimmt die Rechtsprechung über 
ein * 1 2 . Wo der Fund nicht als Grundlage eines Vorrechts, sondern nur 
„Das Finderrecht — Recht des ersten Finders — besteht darin, daß der 
Finder als solcher mit seiner Mutung denjenigen Mutungen vorgeht, welche 
in der Zeit zwischen seinem Funde und der Einlegung seiner Mutung zur 
Präsentation gelangen (Allgemeines Preußisches Landrecht TI. II Tit. 16 
§§ 154, 158 ...).. . dies drückt die Parömie aus: der erste Finder ist der 
erste Muter.“ 
„Der Finder erlangt“ — heißt es in einem andern Erkenntnisse des Ober- 
Tribunals zu Berlin vom 1. März 1864 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 5 S. 239) 
— „auf Grund eines Schurfscheins nicht schon durch den Fund, sondern 
erst durch die Verleihung das Bergwerkseigentum.“ 
S. auch Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 8 S. 197, Bd. 49 S. 268, 
281, Bd. 70 S. 254. 
1 S. hierüber Brassert in der (ministeriellen) Zeitschrift für das Berg-, Hütten- 
und Salinenwesen Jahrg. III, 3 S. 209 ff., Achenbach, Deutsches Bergrecht I 379 ff., 
welche beide den Schürfschein nach gemeinem deutschen Bergrecht nicht für er 
forderlich halten, während Hake, Kommentar § 139 ff. S. 106 ff. die gegenteilige 
Ansicht vertrat. 
2 Plenarbeschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 12. Juni 1843 (Entsch. 
ßd. 9 S. 90 ff., Präjudiz 1308), Plenarbeschluß vom 3. Oktober 1849 (Entsch. 
Bd. 19 S. 44, Präjudiz 2144), Erkenntnisse desselben Gerichts vom 20. Juni 1854 
(Striethorsts Archiv für Rechtsfälle XIII 202 ff.), vom x. März 1864, Entsch. Bd. 74 
S. 196 ff. (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 5 S. 235) und besonders vom 12. Februar 
1875 (Entsch. Bd. 74 S. 196, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 398 ff.), s. auch 
Klostermann, Übersichten S. 45 ff. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 378. Karsten, 
Grundriß der deutschen Bergrechtslehre § 23.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.