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als Grundlage einer Mutung, d. h. nur als Beweis des Vorhandenseins
eines verleihbaren Minerals dienen soll, genügt selbstredend jeder Fund,
der zufällige so gut wie der mit Absicht gemachte 1 . Zufällige Finder
haben nur kein Vorrecht zum Muten und es geht, wer von ihnen
zuerst mutet, dem Anderen vor. Der Fund ist keine Okkupation, keine
Inbesitznahme, sondern der Nachweis, daß überhaupt ein verleihbares
Mineral vorliegt. Die Okkupation ist in keiner Bergordnung gefordert.
Daß der Fund keine Okkupation ist, ergibt sich daraus, daß dem Funde
und der Mutung die Entblößung der Lagerstätte nachfolgen soll. Selbst
die Entblößung ist keine Okkupation und nur deshalb vorgeschrieben,
damit der zu verleihende Gegenstand erkennbar bestimmt werden kann 1 2 .
Ein bergrechtlicher Fund liegt deshalb auch vor, wo das gefundene
Mineral, was heute die fast ausnahmslose Regel durch eine Bohrprobe
nachgewiesen ist und die Möglichkeit einer unmittelbar physischen
Einwirkung fehlt 3 .
Auch durch das Hinzutreten der Mutung zum Funde wird das
Bergbaurecht nicht erworben. Dieses stand dem Regalherrn zu und
konnte daher nicht anders wie durch die Verleihung des Regalherrn
übertragen, oder wie das Preußische Landrecht sagt, überkommen
werden. Daß das Bergbaurecht verliehen werden muß, ist durch die
im vorigen Paragraphen angeführten Bergordnungen nachgewiesen, und
entspricht auch der weit überwiegenden Ansicht in der Theorie 4 und
1 Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 24. April 1840, Präjudiz
861 (Präjudiz I 218) und vom 3. Dezember 1841, Präjudiz 1182 (Präjudiz I 218).
2 So z. B. Nassau-Katzenelnbogische Bergordnung Art 16 (Brassert S. 29):
„. . . . auf daß Er (der Bergmeister) nichts anders dann auf Klufften oder
Gängen verleihe“.
Vgl. auch §§ 14, 15 des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.
3 Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 12. Februar 1875 (Entsch.
Bd. 74 S. 196 ff., Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 398), Erkenntnis des Reichs
gerichts vom 8, Mai 1901 (Entsch. Bd. 49 S. 228). Die im Texte vertretene An
sicht herrscht unbedingt in der Verwaltungspraxis. S. für diese Ansicht noch
Achenbach, Deutsches Bergrecht I 378 und sämtliche Kommentatoren zu § 15 des
preußischen Berggesetzes; s. besonders Arndt, 8. Auf!., S. 19 Anm. 3.
4 Hake, Kommentar § 160 ff. Karsten § 102 ff. Achenbach, Deutsches Berg
recht. Schon Agricola, De re metallica (Ausgabe Basel 1667) Liber quartus, p. 55:
„Itaque metallicus, si vena, quam aperuit, ipsi cordi est, primo quoque
tempore adit ad magistrum metallicorum et petit, ut ei det jus fodinae.
Hujus enim est proprium officium atque munus fodinas addicere. Itaque
primo illi, ut venae inventori, caput fodinarum addicit, caeteris pro ut ordine
quisque petit, reliquas fodinas.“