Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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ist,  zu  verlangen,  daß  ihm  nach  Erfüllung  aller  gesetzlichen  Vorbedingungen ­
  ein  Grubenfeld  verliehen  werde,  hat  er  zwar  einen  Anspruch
auf  dieses  Feld,  aber  weder  einen  dinglichen,  noch  einen  obligatorischen,
sondern  einen  nur  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden  und  privatrechtlich ­
  nur  zuweilen,  nämlich  nur  gegen  einen  anderen  Muter  verfolgbaren ­
  Anspruch.  Einen  dinglichen  Anspruch  hat  er  nicht;  denn
es  steht  ihm  nicht  ein  gegenwärtiges  Recht  auf  ein  von  ihm  gemutetes,
ihm  aber  nicht  verliehenes  Mineral  zu.  Auch  einen  vollständigen  obligatorischen ­
  Anspruch  hat  er  nicht;  denn  er  kann  den  Regalherrn,  beziehungsweise ­
  im  heutigen  Rechte  den  Staat,  nicht  auf  Einräumung
des  gemuteten  Grubenfeldes  vor  den  Gerichten  belangen 1 .  Vielmehr
kann  er  nur  nach  einzelnen  Rechten,  z.  B.  den  §§  22  und  23  des
Preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865,  den  Anspruch  aus  einer
allengesetzlichenErfordernissenentsprechendenMutunggegen  einen  solchen
Muter  im  Wege  der  Klage  geltend  machen,  welcher,  obwohl  nach  dem
Gesetze  weniger  berufen,  als  er  selbst,  gleichwohl  ihm  in  der  Verleihung
vorgezogen  worden  ist  oder  vorgezogen  werden  will.  Es  dürfte  auch
nicht  angehen,  mit  Achenbach 1  2  die  Mutung  als  eine  deutschrechtliche
Gerechtigkeit  im  Verhältnisse  zu  dritten  Mutern  aufzufassen.  Denn
einmal  fehlen  der  Mutung  die  wesentlichsten  Erfordernisse  einer  „Gerechtigkeit“ ­
  und  sodann  setzt  der  allerdings  wenig  bestimmte  Begriff
einer  Gerechtigkeit  eine  absolute  und  keine  bloß  relative  Wirksamkeit
voraus,  sodaß  eine  nur  gegenüber  gewissen  Personen  wirksame  Gerechtigkeit ­
  schon  aus  diesem  Grunde  keine  Gerechtigkeit  ist.  Auch
beim  Pfand-  und  Grundbuchrechte  finden  sich  ähnliche  Vorschriften
über  die  Priorität  wie  bei  den  Mutungen.  Der  Gläubiger  aus  einer
früher  zur  Präsentation  gelangten  Verpfändungserklärung  des  eingetragenen
Eigentümers  hat  einen  Anspruch  auf  Eintragung  seiner  Hypothek  vor
später  zur  Präsentation  gelangten  Anträgen 3 .  Der  Grundbuchrichter  soll
die  zuerst  zur  Präsentation  gelangte  Hypothek  zuerst  eintragen.  Tut  er
dies  aber  nicht,  so  ist  gleichwohl  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
maßgebend 4 .  Der  Benachteiligte  hat  in  solchem  Falle  kein  dingliches
Recht,  sondern  nur  unter  Umständen  einen  Anspruch  gegen  den  Be1 ­

  S.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  404  ff.,  428,  vgl.  auch  Erkenntnis
des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  4.  Juni  1875  (Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16
S.  509  ff.,  Entsch.  Bd.  75  S.  210  ff.),  Ausnahme  im  Gesetz  vom  18.  Juni  1907
(G.S.  119).
2  Deutsches  Bergrecht  S.  426  fr.
3  S.  auch  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  49.
4  S.  u.  a.  B.G.B.  §  879.
            
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