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ist, zu verlangen, daß ihm nach Erfüllung aller gesetzlichen Vorbedingungen
ein Grubenfeld verliehen werde, hat er zwar einen Anspruch
auf dieses Feld, aber weder einen dinglichen, noch einen obligatorischen,
sondern einen nur dem öffentlichen Recht angehörenden und privatrechtlich
nur zuweilen, nämlich nur gegen einen anderen Muter verfolgbaren
Anspruch. Einen dinglichen Anspruch hat er nicht; denn
es steht ihm nicht ein gegenwärtiges Recht auf ein von ihm gemutetes,
ihm aber nicht verliehenes Mineral zu. Auch einen vollständigen obligatorischen
Anspruch hat er nicht; denn er kann den Regalherrn, beziehungsweise
im heutigen Rechte den Staat, nicht auf Einräumung
des gemuteten Grubenfeldes vor den Gerichten belangen 1 . Vielmehr
kann er nur nach einzelnen Rechten, z. B. den §§ 22 und 23 des
Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, den Anspruch aus einer
allengesetzlichenErfordernissenentsprechendenMutunggegen einen solchen
Muter im Wege der Klage geltend machen, welcher, obwohl nach dem
Gesetze weniger berufen, als er selbst, gleichwohl ihm in der Verleihung
vorgezogen worden ist oder vorgezogen werden will. Es dürfte auch
nicht angehen, mit Achenbach 1 2 die Mutung als eine deutschrechtliche
Gerechtigkeit im Verhältnisse zu dritten Mutern aufzufassen. Denn
einmal fehlen der Mutung die wesentlichsten Erfordernisse einer „Gerechtigkeit“
und sodann setzt der allerdings wenig bestimmte Begriff
einer Gerechtigkeit eine absolute und keine bloß relative Wirksamkeit
voraus, sodaß eine nur gegenüber gewissen Personen wirksame Gerechtigkeit
schon aus diesem Grunde keine Gerechtigkeit ist. Auch
beim Pfand- und Grundbuchrechte finden sich ähnliche Vorschriften
über die Priorität wie bei den Mutungen. Der Gläubiger aus einer
früher zur Präsentation gelangten Verpfändungserklärung des eingetragenen
Eigentümers hat einen Anspruch auf Eintragung seiner Hypothek vor
später zur Präsentation gelangten Anträgen 3 . Der Grundbuchrichter soll
die zuerst zur Präsentation gelangte Hypothek zuerst eintragen. Tut er
dies aber nicht, so ist gleichwohl die Eintragung in das Grundbuch
maßgebend 4 . Der Benachteiligte hat in solchem Falle kein dingliches
Recht, sondern nur unter Umständen einen Anspruch gegen den Be1
S. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 404 ff., 428, vgl. auch Erkenntnis
des Ober-Tribunals zu Berlin vom 4. Juni 1875 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16
S. 509 ff., Entsch. Bd. 75 S. 210 ff.), Ausnahme im Gesetz vom 18. Juni 1907
(G.S. 119).
2 Deutsches Bergrecht S. 426 fr.
3 S. auch Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 49.
4 S. u. a. B.G.B. § 879.