Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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X. Auch die regalen Mineralien bilden einen natürlichen und recht 
lichen Bestandteil des Grundeigentums 1 . 
2. Die dem Regale unterworfenen Mineralien sind kein Teil des 
Grundeigentums, sondern herrenlose Sachen, die durch die Okkupation 
(Fund und Mutung) erworben werden 1 . 
3. Die dem Regale unterworfenen Mineralien sind herrenlose 
Sachen, aber solche, welche dem staatlichen oder dem staatlich ver 
liehenen Okkupationsrechte hingegeben sind s . Darüber, ob das Bergbau 
recht nur eine Gerechtigkeit oder ein Sacheigentum sei, sind die 
Meinungen der Anhänger dieser Ansicht geteilt. Jenes nimmt Gerber, 
dieses Beseler an. Ersterer bemerkt in dieser Hinsicht (S. 259): „Das 
Bergbaurecht, welches als Immobiliarrecht gilt, wird in der Regel als 
ein dingliches Recht an dem Grundstücke, in welchem sich das zu 
bauende Fossil befindet, bestellt sein, und dann als ein dingliches 
Recht besonderer Art aufgefaßt werden müssen. Seine Ausführung 
fordert indessen mannigfache rechtliche Ergänzungen, welche nach ihrer 
besonderen Natur beurteilt werden wollen. Unrichtig aber ist es, wenn 
das Bergbaurecht als Eigentum charakterisiert und danach Bergwerks 
eigentum genannt wird; diese Prädizierung gehört in die Klasse der 
Versuche, ein literarisches Eigentum nachzuweisen 1 2 3 4 . “ Dagegen spricht 
sich Beseler in folgender Weise aus: „Das Bergwerkseigentum läßt 
sich als das Eigentum an einem Bergwerke definieren, d. h. an dem 
1 Sog. pars fundi-Theorie! Achenbach, Deutsches Bergrecht I 97, 108 f., 249. 
Oppenhoff, Kommentar Anm. 3. Brassert, Kommentar S. 54. Laspeyres, Das 
Recht des Grundeigentümers an den seiner Verfügung entzogenen Mineralien 1905, 
S. 21. Burmester, Archiv für öffentliches Recht XXIII 99. Petraschek, Die 
rechtliche Natur des Bergwerkseigentums nach österreichischem Recht 1905, S. 25 f. 
Thielmann-Fürst, Kommentar zu § 1 Anm. 2. Gottschalk, Kommentar §§ 5 f. 
2 Klostermann, Übersichten usw. S. 31 ff. Strohn im Archiv für Rechtslalle 
XXXIII 351 ff. 
3 Windscheid, Pandekten, 3. Aull., § 169 S. 479 Anm. 22: „Weiter geht das 
deutschrechtliche Bergregal, kraft dessen gewisse Fossilien für herrenlos erklärt 
und dem staatlichen oder staatlich verliehenen Okkupationsrechte hingegeben sind.“ 
Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 3. Aufl., Berlin 1873, §§ 95 G 
205, S. 855. Gerber, System des deutschen Privatrechts, 11. Aufl., §§ 95 ff 
Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 45 ff. Förster-Eccius, Privatrecht 
HI 157- Dernburg, Preußisches Privatrecht I 632. Sehling, Die Rechtsverhält 
nisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien 
1904, S. 50. 
* Gerber übersieht, daß das geistige Eigentum ohne körperliches Substrat 
ist, während das Bergwerkseigentum genau so und mindestens ebensosehr wie das 
Grundeigentum ein solches Surrogat hat, es hat zum Inhalt genau bestimmte und 
tatsächlich in festen Formen vorhandene körperliche Teile der Erde.
	        
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