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X. Auch die regalen Mineralien bilden einen natürlichen und recht
lichen Bestandteil des Grundeigentums 1 .
2. Die dem Regale unterworfenen Mineralien sind kein Teil des
Grundeigentums, sondern herrenlose Sachen, die durch die Okkupation
(Fund und Mutung) erworben werden 1 .
3. Die dem Regale unterworfenen Mineralien sind herrenlose
Sachen, aber solche, welche dem staatlichen oder dem staatlich ver
liehenen Okkupationsrechte hingegeben sind s . Darüber, ob das Bergbau
recht nur eine Gerechtigkeit oder ein Sacheigentum sei, sind die
Meinungen der Anhänger dieser Ansicht geteilt. Jenes nimmt Gerber,
dieses Beseler an. Ersterer bemerkt in dieser Hinsicht (S. 259): „Das
Bergbaurecht, welches als Immobiliarrecht gilt, wird in der Regel als
ein dingliches Recht an dem Grundstücke, in welchem sich das zu
bauende Fossil befindet, bestellt sein, und dann als ein dingliches
Recht besonderer Art aufgefaßt werden müssen. Seine Ausführung
fordert indessen mannigfache rechtliche Ergänzungen, welche nach ihrer
besonderen Natur beurteilt werden wollen. Unrichtig aber ist es, wenn
das Bergbaurecht als Eigentum charakterisiert und danach Bergwerks
eigentum genannt wird; diese Prädizierung gehört in die Klasse der
Versuche, ein literarisches Eigentum nachzuweisen 1 2 3 4 . “ Dagegen spricht
sich Beseler in folgender Weise aus: „Das Bergwerkseigentum läßt
sich als das Eigentum an einem Bergwerke definieren, d. h. an dem
1 Sog. pars fundi-Theorie! Achenbach, Deutsches Bergrecht I 97, 108 f., 249.
Oppenhoff, Kommentar Anm. 3. Brassert, Kommentar S. 54. Laspeyres, Das
Recht des Grundeigentümers an den seiner Verfügung entzogenen Mineralien 1905,
S. 21. Burmester, Archiv für öffentliches Recht XXIII 99. Petraschek, Die
rechtliche Natur des Bergwerkseigentums nach österreichischem Recht 1905, S. 25 f.
Thielmann-Fürst, Kommentar zu § 1 Anm. 2. Gottschalk, Kommentar §§ 5 f.
2 Klostermann, Übersichten usw. S. 31 ff. Strohn im Archiv für Rechtslalle
XXXIII 351 ff.
3 Windscheid, Pandekten, 3. Aull., § 169 S. 479 Anm. 22: „Weiter geht das
deutschrechtliche Bergregal, kraft dessen gewisse Fossilien für herrenlos erklärt
und dem staatlichen oder staatlich verliehenen Okkupationsrechte hingegeben sind.“
Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 3. Aufl., Berlin 1873, §§ 95 G
205, S. 855. Gerber, System des deutschen Privatrechts, 11. Aufl., §§ 95 ff
Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 45 ff. Förster-Eccius, Privatrecht
HI 157- Dernburg, Preußisches Privatrecht I 632. Sehling, Die Rechtsverhält
nisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien
1904, S. 50.
* Gerber übersieht, daß das geistige Eigentum ohne körperliches Substrat
ist, während das Bergwerkseigentum genau so und mindestens ebensosehr wie das
Grundeigentum ein solches Surrogat hat, es hat zum Inhalt genau bestimmte und
tatsächlich in festen Formen vorhandene körperliche Teile der Erde.