Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Offenbarung der Individualität der Menschen begründen wollen 1 . Von 
diesem Standpunkte läßt sich das Grund- und das Bergwerkseigentum, 
aber nicht die Zugehörigkeit dieser beiden Eigentumsarten zueinander 
rechtfertigen. Eine vierte Theorie sieht in dem Eigentume 1 2 3 keine 
logische, sondern nur eine historische Kategorie. Es beruhe lediglich 
auf den Gesetzen, den positiven Satzungen der Menschen im Staate. 
Vor den Gesetzen «sei kein Eigentum gewesen. Der Umfang der 
Befugnisse des Eigentümers richte sich stets nach den jeweiligen Ge 
setzen. Das Eigentum sei nichts von Anfang an Gegebenes, aus dem 
Prinzip der Persönlichkeit Fließendes, sich ewig Gleichbleibendes, sondern 
etwas Gewordenes, im fortdauernden Werden und daher stetigem 
Anderswerden Begriffenes. Seine Wurzel habe es lediglich in dem 
gemeinsamen Rechtsbewußtsein des Volkes 8 . Auch nach dieser Theorie 
wird, man nicht a priori die natürliche Zugehörigkeit der regalen 
Mineralien zum Grundeigen turne rechtfertigen können, viel mehr prüfen 
müssen, ob das in den Gesetzen offenbarte Rechtsbewußtsein zu allen 
Zeiten dahin gegangen sei, daß das Grundeigentum nach unten bis zum 
Mittelpunkte der Erde und nach oben bis zum Ende der atmosphärischen 
Luft reiche. Ein dahin gehendes Rechtsbewußtsein dürfte nun selbst 
im Römischen Rechte schwerlich und im deutschen Rechte gewiß nicht 
bestanden haben. Nur soweit die gewöhnliche und regelmäßige Be 
nutzung eines Grundstücks es notwendig mache, behauptet Werenberg 
für das Römische Recht 4 5 , könne die Grundtiefe (vom Grundeigentümer) 
als okkupiert gedacht werden; soweit dies nicht geschehen, habe jeder 
Dritte das Recht der Okkupation. Da die Bergwerksmineralien für 
die ordentliche und regelmäßige Benutzung des Grundstücks nicht not 
wendig seien, so gehören sie also auch nicht dem Grundeigentümer. 
Zu derselben Ansicht bekennt sich Ihering 8 . „Aber wie weit“, fragt 
er, „soll es (das Grundeigentum in die Tiefe) reichen?“ Ich erteile darauf 
die Antwort, soweit als das praktische Interesse reicht. 
„Der Eigentümer wird die ökonomische Verwendung der Sache 
in einer Tiefe, in der sie ihm selbst nicht mehr möglich ist, von 
seiten anderer, die in der Lage sind, sie hier noch vornehmen 
zu können, zu dulden haben. Das Römische Recht erkennt dies 
1 Vgl. Wagner S. 443 ff., 459 ff. 
2 Die sog. Legaltheorie, vgl. Wagner S. 486 ff. 
3 Lassalle, System der erworbenen Rechte, Leipzig 1861, Bd. I. S. 154 ff. 
4 In den Jahrbüchern für Dogmatik des heutigen römischen und deutschen 
Privatrechts von Gerber und Ihering Bd. VI, Jena 1863, S. 23 ff. 
5 Daselbst S. 91 ff.
	        
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