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Offenbarung der Individualität der Menschen begründen wollen 1 . Von
diesem Standpunkte läßt sich das Grund- und das Bergwerkseigentum,
aber nicht die Zugehörigkeit dieser beiden Eigentumsarten zueinander
rechtfertigen. Eine vierte Theorie sieht in dem Eigentume 1 2 3 keine
logische, sondern nur eine historische Kategorie. Es beruhe lediglich
auf den Gesetzen, den positiven Satzungen der Menschen im Staate.
Vor den Gesetzen «sei kein Eigentum gewesen. Der Umfang der
Befugnisse des Eigentümers richte sich stets nach den jeweiligen Ge
setzen. Das Eigentum sei nichts von Anfang an Gegebenes, aus dem
Prinzip der Persönlichkeit Fließendes, sich ewig Gleichbleibendes, sondern
etwas Gewordenes, im fortdauernden Werden und daher stetigem
Anderswerden Begriffenes. Seine Wurzel habe es lediglich in dem
gemeinsamen Rechtsbewußtsein des Volkes 8 . Auch nach dieser Theorie
wird, man nicht a priori die natürliche Zugehörigkeit der regalen
Mineralien zum Grundeigen turne rechtfertigen können, viel mehr prüfen
müssen, ob das in den Gesetzen offenbarte Rechtsbewußtsein zu allen
Zeiten dahin gegangen sei, daß das Grundeigentum nach unten bis zum
Mittelpunkte der Erde und nach oben bis zum Ende der atmosphärischen
Luft reiche. Ein dahin gehendes Rechtsbewußtsein dürfte nun selbst
im Römischen Rechte schwerlich und im deutschen Rechte gewiß nicht
bestanden haben. Nur soweit die gewöhnliche und regelmäßige Be
nutzung eines Grundstücks es notwendig mache, behauptet Werenberg
für das Römische Recht 4 5 , könne die Grundtiefe (vom Grundeigentümer)
als okkupiert gedacht werden; soweit dies nicht geschehen, habe jeder
Dritte das Recht der Okkupation. Da die Bergwerksmineralien für
die ordentliche und regelmäßige Benutzung des Grundstücks nicht not
wendig seien, so gehören sie also auch nicht dem Grundeigentümer.
Zu derselben Ansicht bekennt sich Ihering 8 . „Aber wie weit“, fragt
er, „soll es (das Grundeigentum in die Tiefe) reichen?“ Ich erteile darauf
die Antwort, soweit als das praktische Interesse reicht.
„Der Eigentümer wird die ökonomische Verwendung der Sache
in einer Tiefe, in der sie ihm selbst nicht mehr möglich ist, von
seiten anderer, die in der Lage sind, sie hier noch vornehmen
zu können, zu dulden haben. Das Römische Recht erkennt dies
1 Vgl. Wagner S. 443 ff., 459 ff.
2 Die sog. Legaltheorie, vgl. Wagner S. 486 ff.
3 Lassalle, System der erworbenen Rechte, Leipzig 1861, Bd. I. S. 154 ff.
4 In den Jahrbüchern für Dogmatik des heutigen römischen und deutschen
Privatrechts von Gerber und Ihering Bd. VI, Jena 1863, S. 23 ff.
5 Daselbst S. 91 ff.