Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

beigelegt war, in der Regel nur der, unter dessen Grundstücke die 
Fundgrube, dieses caput fodinae, lag 1 . Meist kam früher, z. B. nach 
den Schemnitzer, Iglauer, Kuttenberger und vielen englischen Berg 
ordnungen nicht der Grundbesitzer als solcher, sondern nur der Grundherr 
(dominus, in cujus hereditate mons mensuratus fuit, Lord of the soil, 
Lord of the manour) in Frage, welcher auf seinem Gebiete dem Könige, 
beziehungsweise seinem Lehnherrn gegenüber sich unabhängig und 
souverän zu machen suchte, was ja auch in Deutschland den größeren 
Grundherren gelungen ist. Allerdings sind die Machtbefugnisse der 
Grundbesitzer allmählich gewachsen, aber auf die Bergwerksmineralien 
haben sie sich auch im heutigen Rechte nicht ausgdehnt. 
„Eigentum bezeichnet“, sagt Windscheid 1 2 3 * , daß jemandem eine 
(körperliche) Sache eigen ist, und zwar nach dem Rechte eigen ist. 
Daß aber jemandem eine Sache eigen ist, will sagen, daß sein Wille 
für sie entscheidend ist in der Gesamtheit ihrer Beziehungen. Dies 
zeigt sich in einer doppelten Richtung: I. der Eigentümer darf über 
die Sache verfügen, wie er will; 2. ein anderer darf gegen seinen Willen 
über die Sache nicht verfügen. Es lassen sich ferner einzelne Befugnisse 
namhaft machen, welche dem Eigentümer kraft des Eigentums zustehen, 
z. B. die Befugnis, die Sache zu gebrauchen und zu nützen, die Befugnis, 
jeden Dritten von aller Einwirkung auf dieselbe auszuschließen, die Be 
fugnis, sie von jedem dritten Besitzer abzufordern.“ 
Nichts hiervon paßt rücksichtlich der regalen Mineralien auf den 
Grundeigentümer und alles paßt auf den Regalherrn. Der Grundeigen 
tümer kann in keiner Weise rechtswirksam über die regalen Mineralien 
verfügen; eignet er sich solche an, so ist er strafbar 8 . Dagegen konnte 
der Regalherr, wie er wollte, darüber verfügen, er konnte sie selbst 
abbauen oder ihren Abbau anderen gestatten. Der Grundeigentümer 
seinerseits mußte sich den Abbau Dritter ohne Widerrede gefallen 
lassen. Sein Eigentum wäre ein Messer ohne Schaft und Schneide. 
Hiernach dürfte sich die Ansicht, daß die regalen Mineralien ein 
natürliches und rechtliches Zubehör zum Grundeigentum seien, mit ihren 
weiteren Konsequenzen nicht aufrecht erhalten lassen. Wenn dem 
gegenüber von Schling S. 41 f. betont wird, daß die Annahme eines 
doppelten Eigentums an demselben Gegenstände, nämlich des Grund- 
1 Klostermann, Übersichten S. 223 und Erkenntnis des Ober-Tribunals zu 
Berlin vom 3. November 1850 daselbst. 
2 Pandekten 3. Aufl., Bd. I, § 167 S. 463. 
3 In Preußen, G. v. 26. März 1856, betr. die Bestrafung unbefugter Gewinnung 
und Aneignung von Mineralien (G. S. 293).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.