beigelegt war, in der Regel nur der, unter dessen Grundstücke die
Fundgrube, dieses caput fodinae, lag 1 . Meist kam früher, z. B. nach
den Schemnitzer, Iglauer, Kuttenberger und vielen englischen Berg
ordnungen nicht der Grundbesitzer als solcher, sondern nur der Grundherr
(dominus, in cujus hereditate mons mensuratus fuit, Lord of the soil,
Lord of the manour) in Frage, welcher auf seinem Gebiete dem Könige,
beziehungsweise seinem Lehnherrn gegenüber sich unabhängig und
souverän zu machen suchte, was ja auch in Deutschland den größeren
Grundherren gelungen ist. Allerdings sind die Machtbefugnisse der
Grundbesitzer allmählich gewachsen, aber auf die Bergwerksmineralien
haben sie sich auch im heutigen Rechte nicht ausgdehnt.
„Eigentum bezeichnet“, sagt Windscheid 1 2 3 * , daß jemandem eine
(körperliche) Sache eigen ist, und zwar nach dem Rechte eigen ist.
Daß aber jemandem eine Sache eigen ist, will sagen, daß sein Wille
für sie entscheidend ist in der Gesamtheit ihrer Beziehungen. Dies
zeigt sich in einer doppelten Richtung: I. der Eigentümer darf über
die Sache verfügen, wie er will; 2. ein anderer darf gegen seinen Willen
über die Sache nicht verfügen. Es lassen sich ferner einzelne Befugnisse
namhaft machen, welche dem Eigentümer kraft des Eigentums zustehen,
z. B. die Befugnis, die Sache zu gebrauchen und zu nützen, die Befugnis,
jeden Dritten von aller Einwirkung auf dieselbe auszuschließen, die Be
fugnis, sie von jedem dritten Besitzer abzufordern.“
Nichts hiervon paßt rücksichtlich der regalen Mineralien auf den
Grundeigentümer und alles paßt auf den Regalherrn. Der Grundeigen
tümer kann in keiner Weise rechtswirksam über die regalen Mineralien
verfügen; eignet er sich solche an, so ist er strafbar 8 . Dagegen konnte
der Regalherr, wie er wollte, darüber verfügen, er konnte sie selbst
abbauen oder ihren Abbau anderen gestatten. Der Grundeigentümer
seinerseits mußte sich den Abbau Dritter ohne Widerrede gefallen
lassen. Sein Eigentum wäre ein Messer ohne Schaft und Schneide.
Hiernach dürfte sich die Ansicht, daß die regalen Mineralien ein
natürliches und rechtliches Zubehör zum Grundeigentum seien, mit ihren
weiteren Konsequenzen nicht aufrecht erhalten lassen. Wenn dem
gegenüber von Schling S. 41 f. betont wird, daß die Annahme eines
doppelten Eigentums an demselben Gegenstände, nämlich des Grund-
1 Klostermann, Übersichten S. 223 und Erkenntnis des Ober-Tribunals zu
Berlin vom 3. November 1850 daselbst.
2 Pandekten 3. Aufl., Bd. I, § 167 S. 463.
3 In Preußen, G. v. 26. März 1856, betr. die Bestrafung unbefugter Gewinnung
und Aneignung von Mineralien (G. S. 293).