Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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eigentümers an dem Grundstücke und des Staats an den Bergwerks 
mineralien, dem modernen Recht widerspreche, so findet ein solches 
doppeltes Eigentum gar nicht statt, da es sich um ganz verschiedene 
Herrschaftsobjekte handelt: das vielleicht einige Kilometer lange und 
breite und IOOO Meter tiefe Steinsalzlager und das darüber hangende 
Gebirge (die Oberfläche) sind ganz verschiedene Körper, oder das 
etwa 100 Meter tiefe Braunkohlenlager unter einer fast wertlosen und 
oft längst beseitigten Decke von Sand. Das gilt auch, wenn es sich 
um ein Steinkohlen- oder Eisenerzflöz von nur V 2 Meter Mächtigkeit han 
delt. In allen Fällen handelt es sich um bestimmte Körper und bestimmte, 
ganz verschiedene Räume. Rücksichtlich der Bergwerksmineralien stehen 
dem Grundeigentümer weder die confessoria noch die negatoria noch 
die Klagen aus dem Besitz zu, dagegen stehen sie dem Bergwerkseigen- 
tümer zu. Unerfindlich ist, wie die Annahme eines Sacheigentums 
nach Art des Grundeigentums nur unter Zuhilfenahme der Fiktion von 
der Mobilisierung der Bergwerksmineralien haltbar sein soll; denn die 
Humus- und Sandteile des Grundeigentums sind ebenso sehr und eben 
sowenig beweglich wie die Teile eines Steinsalz- oder Kohlenlagers. 
Auch die Klostermannsche Ansicht, daß die regalen Mineralien 
herrenlose Sachen seien, die durch die Okkupation (Fund und Mutung) 
erworben werden, dürfte zu verwerfen sein. Herrenlose Sachen werden 
von dem erworben, der sie in Besitz nimmt ’. Dies ist aber bei den 
regalen Mineralien nicht der Fall; sie können erworben werden ohne 
Inbesitznahme und nicht erworben werden trotz der Inbesitznahme. 
Die Maßen und verlassenen Gruben werden ohne jede Besitzergreifung 
erworben, und was die Fundgrube anlangt, so hat der Muter nur nach 
zuweisen, daß er ein verleihbares Mineral gefunden hat; es ist nicht 
nötig, daß er das Mineral in Besitz genommen hat. Herrenlose Sachen 
werden stets nur so weit erworben, wie die Inbesitznahme reicht. Die 
Inbesitznahme erstreckt sich aber, wenn durch die Bohrprobe das Vor 
handensein eines verleihbaren Minerals nachgewiesen, oder selbst wenn 
dieses nur an einer Stelle auf den Augenschein ausgeschlossen ist, nicht 
über die ganze in ihrer weiteren Beschaffenheit noch unbekannte Lager 
stätte. Wäre die Okkupationstheorie richtig, so könnte das Bergwerks 
eigentum erst in dem Augenblicke als erworben gelten, wo die Mine 
ralien von ihrer Lagerstätte im Schoße der Erde entfernt sind. Ebenso 
wie das herrenlose wilde Tier nicht eher durch Inbesitznahme erworben 
1 § 12 Inst, de R. D (2, 1): Quod . . . ante nullius est, id naturali ratione 
occupanti conceditur: 1. 3 pr., 1. 30 in fine D. de acq. rer. dom. (41, 1).
	        
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