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eigentümers an dem Grundstücke und des Staats an den Bergwerks
mineralien, dem modernen Recht widerspreche, so findet ein solches
doppeltes Eigentum gar nicht statt, da es sich um ganz verschiedene
Herrschaftsobjekte handelt: das vielleicht einige Kilometer lange und
breite und IOOO Meter tiefe Steinsalzlager und das darüber hangende
Gebirge (die Oberfläche) sind ganz verschiedene Körper, oder das
etwa 100 Meter tiefe Braunkohlenlager unter einer fast wertlosen und
oft längst beseitigten Decke von Sand. Das gilt auch, wenn es sich
um ein Steinkohlen- oder Eisenerzflöz von nur V 2 Meter Mächtigkeit han
delt. In allen Fällen handelt es sich um bestimmte Körper und bestimmte,
ganz verschiedene Räume. Rücksichtlich der Bergwerksmineralien stehen
dem Grundeigentümer weder die confessoria noch die negatoria noch
die Klagen aus dem Besitz zu, dagegen stehen sie dem Bergwerkseigen-
tümer zu. Unerfindlich ist, wie die Annahme eines Sacheigentums
nach Art des Grundeigentums nur unter Zuhilfenahme der Fiktion von
der Mobilisierung der Bergwerksmineralien haltbar sein soll; denn die
Humus- und Sandteile des Grundeigentums sind ebenso sehr und eben
sowenig beweglich wie die Teile eines Steinsalz- oder Kohlenlagers.
Auch die Klostermannsche Ansicht, daß die regalen Mineralien
herrenlose Sachen seien, die durch die Okkupation (Fund und Mutung)
erworben werden, dürfte zu verwerfen sein. Herrenlose Sachen werden
von dem erworben, der sie in Besitz nimmt ’. Dies ist aber bei den
regalen Mineralien nicht der Fall; sie können erworben werden ohne
Inbesitznahme und nicht erworben werden trotz der Inbesitznahme.
Die Maßen und verlassenen Gruben werden ohne jede Besitzergreifung
erworben, und was die Fundgrube anlangt, so hat der Muter nur nach
zuweisen, daß er ein verleihbares Mineral gefunden hat; es ist nicht
nötig, daß er das Mineral in Besitz genommen hat. Herrenlose Sachen
werden stets nur so weit erworben, wie die Inbesitznahme reicht. Die
Inbesitznahme erstreckt sich aber, wenn durch die Bohrprobe das Vor
handensein eines verleihbaren Minerals nachgewiesen, oder selbst wenn
dieses nur an einer Stelle auf den Augenschein ausgeschlossen ist, nicht
über die ganze in ihrer weiteren Beschaffenheit noch unbekannte Lager
stätte. Wäre die Okkupationstheorie richtig, so könnte das Bergwerks
eigentum erst in dem Augenblicke als erworben gelten, wo die Mine
ralien von ihrer Lagerstätte im Schoße der Erde entfernt sind. Ebenso
wie das herrenlose wilde Tier nicht eher durch Inbesitznahme erworben
1 § 12 Inst, de R. D (2, 1): Quod . . . ante nullius est, id naturali ratione
occupanti conceditur: 1. 3 pr., 1. 30 in fine D. de acq. rer. dom. (41, 1).