Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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wird, als bis es in die- gegenwärtige und tatsächliche Verfügungsgewalt 
des Okkupanten gefallen ist, d. h. bis es ergriffen oder erlegt ist. 
Mit der Okkupationstheorie ist deshalb auch die Annahme nicht verein 
bar, daß ohne Inbesitznahme der Mineralien, bloß durch den Fund und 
die Mutung, das Bergwerkseigentum an dem ganzen Bergwerksfelde 
erworben werde. Es dürfte auch ferner nicht abzusehen sein, wozu 
es bei dieser Theorie noch überhaupt erst der Mutung bedarf. Es tritt 
hinzu, daß das Bergwerkseigentum weder durch den Fund noch durch 
die Mutung, sondern nur durch Verleihung von seiten des Regal 
herrn erworben wurde, und daß Fund und Mutung überhaupt nur da 
rechtliche Bedeutung hatten, wo ihnen der Regalherr eine solche bei 
zulegen für gut befunden hatte. Für das französische Recht kann die 
Klostermannsche Theorie schon deswegen nicht aufrecht erhalten werden, 
weil dort durch Fund und Mutung kein eigenes Recht von dem Finder 
und Muter erworben wird, und es allein vom Ermessen der Be 
hörde abhängt, ob sie diesen oder anderen Bergwerkseigentum über 
tragen will. Die Okkupationstheorie ist auch geschichtlich nicht zu 
treffend; denn es gibt kein Gesetz und keine Urkunde, welche die 
ragalen Mineralien als herrenlose und der Okkupation freistehende 
Sachen bezeichnet. Sie gehören zur königlichen Gewalt, sagt der 
Sachsenspiegel, sie gehören in ihren Ländern den Kurfürsten, bestimmt 
die goldene Bulle, sie sind unser Kammergut, erklären die Regalherren. 
Man wird für diese Ansicht auch nicht das Preußische Landrecht an- 
rufen können. Zwar bezeichnet es 1 die regalen Mineralien als herrenlose 
Sachen; aber es sagt zugleich, daß der Staat das ausschließende Recht 
hat, diese in Besitz zu nehmen. Auch schreibt es vor 1 2 , daß nur der 
ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von regalen Mineralien bauen 
darf, der damit gehörig belieben ist. Überhaupt dürfte mit der Herren 
losigkeit vom Landrechte nur gemeint sein, daß die regalen Mineralien 
keinem Privaten gehören, sondern „ein gemeines Staatseigentum“ sind 3 . 
Die Rechtslehrer des 17. und 18. Jahrhunderts gingen davon aus, daß 
alles Eigentum an Grund und Boden ursprünglich gemeinsam gewesen 
und der Gesamtheit, dem Staate, gehört, habe und daß die Besitz 
rechte der einzelnen daran erst durch Aufteilung und Okkupation ent 
standen seien. Alles, was auf diese Weise nicht in Sonderrecht 
übergegangen, war herrenlos geblieben, sei eben deshalb im Eigentum 
1 Teil II, Tit. 14 § 22. 
s Teil II, Tit. 16 § 79. 
3 S. auch Teil II, §§ 21, 24, Tit. 14 und §§ 3, 6, Tit. 16 A. L. R.
	        
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