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wird, als bis es in die- gegenwärtige und tatsächliche Verfügungsgewalt
des Okkupanten gefallen ist, d. h. bis es ergriffen oder erlegt ist.
Mit der Okkupationstheorie ist deshalb auch die Annahme nicht verein
bar, daß ohne Inbesitznahme der Mineralien, bloß durch den Fund und
die Mutung, das Bergwerkseigentum an dem ganzen Bergwerksfelde
erworben werde. Es dürfte auch ferner nicht abzusehen sein, wozu
es bei dieser Theorie noch überhaupt erst der Mutung bedarf. Es tritt
hinzu, daß das Bergwerkseigentum weder durch den Fund noch durch
die Mutung, sondern nur durch Verleihung von seiten des Regal
herrn erworben wurde, und daß Fund und Mutung überhaupt nur da
rechtliche Bedeutung hatten, wo ihnen der Regalherr eine solche bei
zulegen für gut befunden hatte. Für das französische Recht kann die
Klostermannsche Theorie schon deswegen nicht aufrecht erhalten werden,
weil dort durch Fund und Mutung kein eigenes Recht von dem Finder
und Muter erworben wird, und es allein vom Ermessen der Be
hörde abhängt, ob sie diesen oder anderen Bergwerkseigentum über
tragen will. Die Okkupationstheorie ist auch geschichtlich nicht zu
treffend; denn es gibt kein Gesetz und keine Urkunde, welche die
ragalen Mineralien als herrenlose und der Okkupation freistehende
Sachen bezeichnet. Sie gehören zur königlichen Gewalt, sagt der
Sachsenspiegel, sie gehören in ihren Ländern den Kurfürsten, bestimmt
die goldene Bulle, sie sind unser Kammergut, erklären die Regalherren.
Man wird für diese Ansicht auch nicht das Preußische Landrecht an-
rufen können. Zwar bezeichnet es 1 die regalen Mineralien als herrenlose
Sachen; aber es sagt zugleich, daß der Staat das ausschließende Recht
hat, diese in Besitz zu nehmen. Auch schreibt es vor 1 2 , daß nur der
ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von regalen Mineralien bauen
darf, der damit gehörig belieben ist. Überhaupt dürfte mit der Herren
losigkeit vom Landrechte nur gemeint sein, daß die regalen Mineralien
keinem Privaten gehören, sondern „ein gemeines Staatseigentum“ sind 3 .
Die Rechtslehrer des 17. und 18. Jahrhunderts gingen davon aus, daß
alles Eigentum an Grund und Boden ursprünglich gemeinsam gewesen
und der Gesamtheit, dem Staate, gehört, habe und daß die Besitz
rechte der einzelnen daran erst durch Aufteilung und Okkupation ent
standen seien. Alles, was auf diese Weise nicht in Sonderrecht
übergegangen, war herrenlos geblieben, sei eben deshalb im Eigentum
1 Teil II, Tit. 14 § 22.
s Teil II, Tit. 16 § 79.
3 S. auch Teil II, §§ 21, 24, Tit. 14 und §§ 3, 6, Tit. 16 A. L. R.