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niederen und eigentlichen Regalien, als zufälligen, veräußerlichen und
zugleich nutzbringenden, fiskalischen Rechten verband sich die Vor
stellung einer monopolistischen Beschränkung der allgemeinen wirt
schaftlichen Freiheit im fiskalischen Interesse *. Diese Vorstellung
fand auch auf das Bergregal Anwendung. Dieses war ein veräußer-
liches, nutzbringendes, fiskalisches Recht, das die allgemein wirtschaft
liche Freiheit in mamiigfachster Weise beschränkte, nämlich dadurch,
daß nur der vom Regalherrn Beliehene Bergbau treiben durfte, daß
der Regalherr sich einzelne Mineralien gänzlich Vorbehalten und sich
den Bergbau in gewissen Distrikten ausschließlich reservieren konnte,
daß er für die Überlassung des Bergbaurechts überaus hohe und
drückende Abgaben erhob, welche den Privaten die Konkurrenz gegen
die staatlichen Bergwerke erschwerten, und daß er im Interesse seiner
Einkünfte, im sogenannten Wohlfahrtsstaate allerdings auch mit in der
wohlwollenden Absicht zu bevormunden, den Bergbau von oben herab
regelte. In Preußen setzte der Staat, soweit er das Bergregal hatte,
die Preise der Bergwerksprodukte fest, bestimmte die Höhe der an
die Bergwerksunternehmer auszuzahlenden Ausbeuten oder von ihnen
zu leistenden Zubußen, nahm die Arbeiter, Steiger, Schichtmeister an
usw. 2 . Die Instruktion für das Kleve-Märkische Bergamt zu Wetter
vom 24. Mai 1783 8 bestimmte, daß keine neuen Steinkohlenwerke in
Betrieb gesetzt werden sollen, bis sich ein Kohlenmangel herausgestellt
habe. Aus diesem Grunde wurde einer Grube zehn Jahre lang, von
1816 bis 1826, die nachgesuchte Eröffnung eines Tiefbaues verweigert,
weil der Tiefbau einer benachbarten Grube zur Versorgung des
dortigen Kohlenmarktes genüge. „Die Gewerken hatten weiter nichts
zu tun als Geld zu geben oder Geld zu nehmen.“ 4
Es ist nach dem Vorstehenden begreiflich, daß sich gegen diese
„In derselben Weise“ — äußert sich v. Sybel, Entstehung des Königtums
S. 266 — „dachten sich die Franken den König als Inhaber der Gerichts
und Finanzhoheit wie als Eigentümer seiner Wälder, Wiesen, Ackerflächen;
eine Art der Betrachtung, welche darin sichtbar wurde, daß der König die Be
fugnisse der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte wie die Häuser
und Dörfer der Fiskus.“
1 Gerber § 67 Anm. I. Roscher, Geschichte der Nationalökonomik, 8. Kap.,
„das Eindringen des wälschen Regalismus“ S. 150—167. Adolph Wagner, Finanz
wissenschaft 145—147, S. 331 ff.
a Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 16 §§ 274, 300, 315.
3 Klostermann, Kommentar S. 92.
1 v. Beugheim, Bemerkungen zu dem Entwürfe eines Allgemeinen Bergwerks
gesetzes, Neuwied 1863, S. 5.