Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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niederen und eigentlichen Regalien, als zufälligen, veräußerlichen und 
zugleich nutzbringenden, fiskalischen Rechten verband sich die Vor 
stellung einer monopolistischen Beschränkung der allgemeinen wirt 
schaftlichen Freiheit im fiskalischen Interesse *. Diese Vorstellung 
fand auch auf das Bergregal Anwendung. Dieses war ein veräußer- 
liches, nutzbringendes, fiskalisches Recht, das die allgemein wirtschaft 
liche Freiheit in mamiigfachster Weise beschränkte, nämlich dadurch, 
daß nur der vom Regalherrn Beliehene Bergbau treiben durfte, daß 
der Regalherr sich einzelne Mineralien gänzlich Vorbehalten und sich 
den Bergbau in gewissen Distrikten ausschließlich reservieren konnte, 
daß er für die Überlassung des Bergbaurechts überaus hohe und 
drückende Abgaben erhob, welche den Privaten die Konkurrenz gegen 
die staatlichen Bergwerke erschwerten, und daß er im Interesse seiner 
Einkünfte, im sogenannten Wohlfahrtsstaate allerdings auch mit in der 
wohlwollenden Absicht zu bevormunden, den Bergbau von oben herab 
regelte. In Preußen setzte der Staat, soweit er das Bergregal hatte, 
die Preise der Bergwerksprodukte fest, bestimmte die Höhe der an 
die Bergwerksunternehmer auszuzahlenden Ausbeuten oder von ihnen 
zu leistenden Zubußen, nahm die Arbeiter, Steiger, Schichtmeister an 
usw. 2 . Die Instruktion für das Kleve-Märkische Bergamt zu Wetter 
vom 24. Mai 1783 8 bestimmte, daß keine neuen Steinkohlenwerke in 
Betrieb gesetzt werden sollen, bis sich ein Kohlenmangel herausgestellt 
habe. Aus diesem Grunde wurde einer Grube zehn Jahre lang, von 
1816 bis 1826, die nachgesuchte Eröffnung eines Tiefbaues verweigert, 
weil der Tiefbau einer benachbarten Grube zur Versorgung des 
dortigen Kohlenmarktes genüge. „Die Gewerken hatten weiter nichts 
zu tun als Geld zu geben oder Geld zu nehmen.“ 4 
Es ist nach dem Vorstehenden begreiflich, daß sich gegen diese 
„In derselben Weise“ — äußert sich v. Sybel, Entstehung des Königtums 
S. 266 — „dachten sich die Franken den König als Inhaber der Gerichts 
und Finanzhoheit wie als Eigentümer seiner Wälder, Wiesen, Ackerflächen; 
eine Art der Betrachtung, welche darin sichtbar wurde, daß der König die Be 
fugnisse der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte wie die Häuser 
und Dörfer der Fiskus.“ 
1 Gerber § 67 Anm. I. Roscher, Geschichte der Nationalökonomik, 8. Kap., 
„das Eindringen des wälschen Regalismus“ S. 150—167. Adolph Wagner, Finanz 
wissenschaft 145—147, S. 331 ff. 
a Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 16 §§ 274, 300, 315. 
3 Klostermann, Kommentar S. 92. 
1 v. Beugheim, Bemerkungen zu dem Entwürfe eines Allgemeinen Bergwerks 
gesetzes, Neuwied 1863, S. 5.
	        
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