Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Untereigentümer  nur  ein  jus  in  re  aüena  zu 1 .  Darnach  wird  man
regelmäßig  1  2  nur  den  Regalherrn  als  Eigentümer  der  Bergwerke  auch
nach  der  Verleihung  ansehen  und  dem  Beliehenen  nur  ein  dingliches
Recht  an  dem  verliehenen  Bergwerke  zusprechen  dürfen.
Das  Regal  erstreckte  sich  nur  auf  das  ihm  unterworfene  Mineral
und  nicht  auf  dessen  Lagerstätte  8 .  Es  gibt  kein  Gesetz,  welches  dem
Regalherrn  auch  die  Gebirgsmassen  als  Eigentum  zugesprochen  hat,
in  welchem  sich  die  regalen  Mineralien  vorfinden 4 ,  und  kein  Gesetz,
das  solche  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  entzieht.  Dies  hindert
nicht,  daß  der  mit  einem  Bergwerke  Beliehene  das  Recht  hat,  diese
Gebirgmassen  zu  sprengen,  Gänge  in  diese  zum  Zwecke  des  Bergbaues
treiben  zu  lassen  usw. 5  Sein  Recht  hierzu  ist  älter  als  die  wirklichen
oder  vermeintlichen  Ansprüche  des  Oberflächeneigentümers  auf  die
Grundtiefe.  Selbst  diese  Ansprüche  als  gerechtfertigt  zugegeben,  so
folgt  das  Recht  des  Bergbaubetreibers  zur  Verfügung  über  die  Lagerstätten ­
  im  Interesse  des  Bergbaues  aus  dem  Umstande,  daß  in  Kollisionsfällen ­
  stets  das  Grund-  dem  Bergwerkseigentume,  das  Minderwertvolle ­
  dem  Wertvolleren 6  zu  weichen  hatte  und  noch  heute  zu  weichen
hat 7 .  Eine  besondere  Entschädigung  kann  der  Grundeigentümer  nicht
verlangen,  einmal,  weil  eine  Beschädigung  kaum  jemals  vorliegen  wird,
und  sodann,  weil  die  Verpflichtung  des  Bergbaubetreibenden  zum
Schadenersätze  anderweit  allgemein  geregelt  ist 3 .

1  Förster,  Privatrecht  (3.  Aufl.),  III  S.  132.  Gerber  §  77.
2  Der  Regalherr  konnte  auch  die  Bergwerke  zu  eigen  übertragen.
3  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  249.
*  Für  diese  Ansicht  spricht,  daß  nur  die  Bergwerksmineralien  selbst  als  von
der  Verfügung  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen  bezeichnet  werden,  §  1  des
Allgemeinen  Berggesetzes.
5  S.  auch  §  57  des  Preußischen  Berggesetzes:  Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt, ­
  die  durch  den  Betrieb  des  Bergwerks  gewonnenen,  nicht  unter  den  §  1  gehörigen
Mineralien,  zu  Zwecken  seines  Betriebes  ohne  Entschädigung  des  Grundeigentümers
zu  verwenden.  Soweit  diese  Verwendung  nicht  erfolgt,  ist  der  Bergwerkseigentümer
verpflichtet,  die  bezeichneten  Mineralien  dem  Grundeigentümer  auf  sein  Verlangen
gegen  Erstattung  der  Gewinnungs-  und  Förderungskosten  herauszugeben.  S.  auch
Arndt,  Kommentar  (8.  Aufl.)  zu  §  57  des  Allgemeines  Berggesetzes.
6  S.  die  in  §  27  besprochenen  Bergordnungen,  z.  B.  Churtrierische  (Brassert
  S.  98):
„auch  der  größte  nutz  dem  geringsten  billich  weichen  soll.“
7  Z.  B.  §  135  ff,  des  Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
8  Entweder  dient  der  Grundkux  als  Entschädigung  für  allen  dem  Grundeigentume
  zugefügte  1  Schaden  oder  das  Gesetz  —  z.  B.  §  148  des  Preußischen
Berggesetzes  —  erklärt  den  Bergbaubetreibenden  allgemein  für  allen  durch  den
            
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