Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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niederen  und  eigentlichen  Regalien,  als  zufälligen,  veräußerlichen  und
zugleich  nutzbringenden,  fiskalischen  Rechten  verband  sich  die  Vorstellung ­
  einer  monopolistischen  Beschränkung  der  allgemeinen  wirtschaftlichen ­
  Freiheit  im  fiskalischen  Interesse  *.  Diese  Vorstellung
fand  auch  auf  das  Bergregal  Anwendung.  Dieses  war  ein  veräußerliches,
  nutzbringendes,  fiskalisches  Recht,  das  die  allgemein  wirtschaftliche ­
  Freiheit  in  mamiigfachster  Weise  beschränkte,  nämlich  dadurch,
daß  nur  der  vom  Regalherrn  Beliehene  Bergbau  treiben  durfte,  daß
der  Regalherr  sich  einzelne  Mineralien  gänzlich  Vorbehalten  und  sich
den  Bergbau  in  gewissen  Distrikten  ausschließlich  reservieren  konnte,
daß  er  für  die  Überlassung  des  Bergbaurechts  überaus  hohe  und
drückende  Abgaben  erhob,  welche  den  Privaten  die  Konkurrenz  gegen
die  staatlichen  Bergwerke  erschwerten,  und  daß  er  im  Interesse  seiner
Einkünfte,  im  sogenannten  Wohlfahrtsstaate  allerdings  auch  mit  in  der
wohlwollenden  Absicht  zu  bevormunden,  den  Bergbau  von  oben  herab
regelte.  In  Preußen  setzte  der  Staat,  soweit  er  das  Bergregal  hatte,
die  Preise  der  Bergwerksprodukte  fest,  bestimmte  die  Höhe  der  an
die  Bergwerksunternehmer  auszuzahlenden  Ausbeuten  oder  von  ihnen
zu  leistenden  Zubußen,  nahm  die  Arbeiter,  Steiger,  Schichtmeister  an
usw. 2 .  Die  Instruktion  für  das  Kleve-Märkische  Bergamt  zu  Wetter
vom  24.  Mai  1783  8  bestimmte,  daß  keine  neuen  Steinkohlenwerke  in
Betrieb  gesetzt  werden  sollen,  bis  sich  ein  Kohlenmangel  herausgestellt
habe.  Aus  diesem  Grunde  wurde  einer  Grube  zehn  Jahre  lang,  von
1816  bis  1826,  die  nachgesuchte  Eröffnung  eines  Tiefbaues  verweigert,
weil  der  Tiefbau  einer  benachbarten  Grube  zur  Versorgung  des
dortigen  Kohlenmarktes  genüge.  „Die  Gewerken  hatten  weiter  nichts
zu  tun  als  Geld  zu  geben  oder  Geld  zu  nehmen.“ 4
Es  ist  nach  dem  Vorstehenden  begreiflich,  daß  sich  gegen  diese

„In  derselben  Weise“  —  äußert  sich  v.  Sybel,  Entstehung  des  Königtums
S.  266  —  „dachten  sich  die  Franken  den  König  als  Inhaber  der  Gerichtsund ­
  Finanzhoheit  wie  als  Eigentümer  seiner  Wälder,  Wiesen,  Ackerflächen;
eine  Art  der  Betrachtung,  welche  darin  sichtbar  wurde,  daß  der  König  die  Befugnisse ­
  der  öffentlichen  Richter  und  Einnehmer  wegschenkte  wie  die  Häuser
und  Dörfer  der  Fiskus.“
1  Gerber  §  67  Anm.  I.  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik,  8.  Kap.,
„das  Eindringen  des  wälschen  Regalismus“  S.  150—167.  Adolph  Wagner,  Finanzwissenschaft ­
  145—147,  S.  331  ff.
a  Preußisches  Landrecht  Teil  II,  Tit.  16  §§  274,  300,  315.
3  Klostermann,  Kommentar  S.  92.
1  v.  Beugheim,  Bemerkungen  zu  dem  Entwürfe  eines  Allgemeinen  Bergwerksgesetzes, ­
  Neuwied  1863,  S.  5.
            
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