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sondern übertrugen meist einzelnen Personen und Gesellschaften das
ausschließliche Recht des Bergbaubetriebes 1 .
In der konstituierenden Nationalversammlung handelte es sich zu
nächst darum, ob die Verfügung über die Bergwerksmineralien den
Grundeigentümern zu übertragen sei. Der Berichterstatter der mit
Beratung eines neuen Berggesetzes beauftragten Kommission, Regnauld
d’Epercy, schlug namens derselben am 20. März 1791 vor, dem
Grundeigentümer nach wie vor die Gewinnung der Bergwerksmine
ralien zu untersagen und diese als zur Verfügung der Nation stehend
zu erklären. Er gründete diesen Vorschlag darauf, daß bei dem
Ursprünge der bürgerlichen Gesellschaft das Eigentum nur durch Teilung
oder Arbeit habe gegründet werden können, daß die Bergwerksmine
ralien weder mitgeteilt noch vom Grundeigentümer erarbeitet und also
zur Verfügung der Gesellschaft geblieben seien, weil dasjenige, was
keinen besonderen Eigentümer habe, der Nation gehöre 2 .
1 Vgl. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 38 ff., besonders den Bericht
des Grafen Regnauld de Saint Jean d’Angely vom 13. April 1810 (daselbst S. 93),
wonach die Bergwerke bis 1791 „die Beute von Höflingen gewesen sind, die in
gleicher Weise mit den Rechten der Bodeneigentümer wie der Finder ihr Spiel
getrieben haben.“
2 Der Bericht ist in deutscher Sprache abgedruckt in Achenbachs Französi
schem Bergrecht S. 46—55. Darin heißt es: „Glauben Sie aber nicht, daß ihre Aus
schüsse diesen Grundsatz nur auf den Glauben an unsere ältere Gesetzgebung und
. an die der übrigen Völker angenommen haben. Sie sind bis zur Quelle allen
Eigentums hinaufgestiegen, sie haben es im Prinzip hervorgehen sehen aus einer
Teilung oder Arbeit, welche vom ersten Okkupanten ununterbrochen auf einen
Gegenstand ohne allen Widerspruch gerichtet war. Wenn bei dem Ursprünge der
bürgerlichen Gesellschaft das Eigentum nur durch Teilung oder Arbeit gegründet
werden konnte, so steht fest, daß nur die Oberfläche der Erde, deren Anbau den
Individuen und ihren Herden Nahrung verhieß, ein Gegenstand desselben sein
konnte. Es konnte sich nicht bis auf die Fossilien erstrecken, welche die Erde
in ihrem Schoße verbarg, und welche noch lange nach der Gründung der bürger
lichen Gesellschaft unbekannt blieben. — Wenn das so erworbene Eigentum sich
nicht auf die Fossilien erstreckte, deren Dasein der Mensch nicht kannte, so sind
sie nicht mitgeteilt worden und blieben sie ungeteilt; auf welches Ergebnis führt
dies? Daß sie keinen besonderen Eigentümer erhalten haben, daß sie daher im
Ganzen ein Eigentum des Staates geblieben sind und daß ein jeder Staat also das
Recht hat, darüber zu verfügen. Da es ferner anerkannt ist, daß die Fossilien im
Schoße der Erde derart gelagert sind, daß ihre Gewinnung im Ganzen geschehen
muß (und sie nur durch eine solche Ausbeutung Wert erlangen), und da ferner
ihre ganze Lagerung niemals oder nur selten einem einzelnen Grundstück entspricht,
so können sie kein Akzessorium des Eigentums eines Einzelnen sein, sie sind viel
mehr das Eigentum aller, sie stehen zur Verfügung der Gesellschaft, weil es gewiß
ist, daß dasjenige, was keinen besonderen Eigentümer hat, der Nation verbleibt.
Arndt, Bergregal, j o