Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Gegenüber dem Vorschläge: „que les mines et les minieres sont a 
la disposition de la nation“ empfahl Heurtauld-Lamerville * 1 das Prinzip: 
„que les mines et minieres font partie de la propri^te fonciere et in- 
viduelle des citoyens“, indem er zu beweisen suchte, daß die Bergwerks 
mineralien rechtliches und faktisches Zubehör zum Grundeigentum seien. 
Ausschlaggebend wurde eine Rede Mirabeaus, welcher sich im 
wesentlichen auf den Standpunkt der Kommissionsmehrheit stellte. 
„Ich sage“, rief er 2 , „dass die Anmassung, die Fossilien als ein 
Akzessorium der Oberfläche und ein wirkliches Privateigentum ansehen 
zu wollen, gewiss etwas sehr Neues ist; denn ich möchte wohl wissen, 
ob es irgend einem Käufer eingefallen wäre, jemals eine Vermin 
derung des Preises oder eine Aufhebung des Kaufs zu verlangen, 
weil er entdeckt hatte, dass eine Lagerstätte unter dem erkauften Grund 
stücke abgebaut sei? Endlich sage ich, dass es fast keine einzige Lager 
stätte gibt, welche in physischer Hinsicht mit dem Grund und Boden 
eines Eigentümers übereinstimmt. Die schiefe Neigung einer Lager 
stätte von Osten nach Westen macht, dass sie auf einem sehr kurzen 
Raume 100 verschiedene Besitzungen trifft.“ 
Die Nationalversammlung entschied sich gegen die Rechte der 
Grundeigentümer und für das Verfügungsrecht der Nation an den Berg 
werksmineralien, trug indes den Ansprüchen der ersteren insoweit Rech- 
Nach diesen Prinzipien kann sich niemand Eigentümer eines Bergwerks nennen, 
es kann niemand ein anderes Recht auf ein Bergwerk haben, als ein solches, das 
eine von der Nation erteilte Konzession gibt.“ 
1 Seine Rede, welche die Einflüsse der physiokratischen Schule erkennen läßt, 
s. daselbst S. 56—61. Darin heißt es: „Wie kann man die Fossilien von der 
Oberfläche vom Grundeigentum trennen? Können diese in den Zwischenräumen 
der Erde verbreiteten und von der Natur gemengten (?) festen Teile ein beson 
deres Eigentum abgeben? Wird die Nation sich für die Eigentümerin der Fossilien 
ausgeben können, ohne alle Augenblicke Eingriffe in das Eigentum und die Freiheit 
der Individuen vorzunehmen, ohne sie in ihrer Ruhe unaufhörlich zu stören? Wenn 
die Nation sich für die Eigentümerin der Fossilien erklärt, so würde sie nicht nur 
den Grundeigentümer vertreiben, sondern auch unaufhörlich beunruhigen und ver 
folgen. Die Nation würde ein willkürlicher Sachwalter werden, statt ein unpar 
teiischer Souverän zu sein. Fern müssen von uns die exaltierten Ideen eines Lykurg 
und die Träume eines Plato bleiben. Es kann niemals im öffentlichen Interesse 
liegen, das Privateigentum zu vermengen und zu einer Gemeinschaft zu machen. 
Nur Licht, Wasser und Luft, diese flüchtigen Elemente und unerschöpflichen Reich- 
tümer, können es sein und sind uns zum Trotz ein allgemeines Eigentum. Das 
Recht des ersten Finders wird den Armen kein (Bergwerk) Eigentum schaffen. 
Streit unter den Reichen veranlassen und der Schikane ein Feld einräumen“ 
(letzteres ist tatsächlich eingetreten). 
* Seine Rede, s. ebendaselbst S. 62—70.
	        
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