Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Gerechtigkeit beigelegt worden sein, daß der Anspruch daraus 
gegen die Personen im Rechtswege verfolgt werden kann — § 23 —, 
welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechtes entgegen 
setzten; denn auch der zu Unrecht nicht eingetragene Hypotheken 
gläubiger kann seinen Anspruch dem gegenüber verfolgen, der an 
seiner Statt eingetragen worden ist, und doch hat er unzweifelhaft 
weder eine bedingte noch eine beginnende Hypothek, noch ein anderes 
dingliches Recht irgend welcher Art. Daraus, daß jemand ein Recht 
zu klagen hat, folgt doch nicht, daß er Eigentum oder eine deutsch 
rechtliche Gerechtigkeit haben muß. Das Recht aus der Mutung kann 
aber ganz gewiß nicht als ein das Grundeigentum bestrickendes Recht 
angesehen werden, da es im Grundbuche nicht eingetragen ist, es auch 
nicht zu den Rechten gehört, welche, ohne eingetragen zu sein, das 
Grundeigentum bestricken, d. h. gegen dritte Erwerber wirken 1 . Das 
Recht aus der Mutung kann auch nicht gegen den eingetragenen Eigen 
tümer eines Bergwerks geltend gemacht werden 1 2 . Überhaupt darf hier 
alles wiederholt werden, was oben in § 28 bei Besprechung des Ge 
meinen Bergrechts ausgeführt worden ist. 
Das Bergwerkseigentum des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes 
ist ein Sacheigentum, allerdings nur in der Art wie das Grundeigentum 
z. B. an einem Torf-, Sand-, Kalksteinlager; es gibt nicht bloß das 
Recht auf Gewinnung der Mineralien, sondern diese unmittelbar 3 . Dem 
Bergwerkseigentümer stehen in Ansehung seiner Mineralien die nämlichen 
Rechte und Rechtsbehelfe zu wie dem Grundeigentümer in Ansehung 
seines Ackers, seiner Sand-, Torf-, Kalksteingruben, und in Ansehung 
seiner Grubengebäude und Maschinen die nämlichen wie dem Grund 
eigentümer in Ansehung seiner Häuser, Scheuern, Maschinen usw. 
Dies entspricht auch der Anschauung des praktischen Lebens, der 
Eigentümer eines Steinzalzbergwerks hat die Anschauung, daß ihm 
1 § 12 des Grunderwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872, § 50 Allgemeines Berg 
gesetz in Fassung Art. 37 I des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch vom 20. September 1879 (GS. 173). 
2 § 68 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, § 50 des Allgemeinen Berggesetzes, 
Erkenntnis des Obertribunals vom 23. März 1877, Entscheidungen Bd. 79 S. 290, 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 18 S. 248, Erkenntnis des Reichsgerichts vom 16. März 
1881 in Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. 110, Arndt, Kommentar zum Allgemeinen 
Berggesetz, 8. Auf!., Anm. 2 zu § 31. 
3 Insoweit nur ist dem Reichsgericht vom 21. April 1900 in der Zeitschrift für 
Bergrecht Bd, 48 S. 117 und vom 17. Februar 1914 im „Recht“ S. 254 zuzustimmen, 
daß das Bergwerkseigentum kein Sacheigentum, sondern ein Inbegriff von Rechten 
und Pflichten ist.
	        
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