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Gerechtigkeit beigelegt worden sein, daß der Anspruch daraus
gegen die Personen im Rechtswege verfolgt werden kann — § 23 —,
welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechtes entgegen
setzten; denn auch der zu Unrecht nicht eingetragene Hypotheken
gläubiger kann seinen Anspruch dem gegenüber verfolgen, der an
seiner Statt eingetragen worden ist, und doch hat er unzweifelhaft
weder eine bedingte noch eine beginnende Hypothek, noch ein anderes
dingliches Recht irgend welcher Art. Daraus, daß jemand ein Recht
zu klagen hat, folgt doch nicht, daß er Eigentum oder eine deutsch
rechtliche Gerechtigkeit haben muß. Das Recht aus der Mutung kann
aber ganz gewiß nicht als ein das Grundeigentum bestrickendes Recht
angesehen werden, da es im Grundbuche nicht eingetragen ist, es auch
nicht zu den Rechten gehört, welche, ohne eingetragen zu sein, das
Grundeigentum bestricken, d. h. gegen dritte Erwerber wirken 1 . Das
Recht aus der Mutung kann auch nicht gegen den eingetragenen Eigen
tümer eines Bergwerks geltend gemacht werden 1 2 . Überhaupt darf hier
alles wiederholt werden, was oben in § 28 bei Besprechung des Ge
meinen Bergrechts ausgeführt worden ist.
Das Bergwerkseigentum des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes
ist ein Sacheigentum, allerdings nur in der Art wie das Grundeigentum
z. B. an einem Torf-, Sand-, Kalksteinlager; es gibt nicht bloß das
Recht auf Gewinnung der Mineralien, sondern diese unmittelbar 3 . Dem
Bergwerkseigentümer stehen in Ansehung seiner Mineralien die nämlichen
Rechte und Rechtsbehelfe zu wie dem Grundeigentümer in Ansehung
seines Ackers, seiner Sand-, Torf-, Kalksteingruben, und in Ansehung
seiner Grubengebäude und Maschinen die nämlichen wie dem Grund
eigentümer in Ansehung seiner Häuser, Scheuern, Maschinen usw.
Dies entspricht auch der Anschauung des praktischen Lebens, der
Eigentümer eines Steinzalzbergwerks hat die Anschauung, daß ihm
1 § 12 des Grunderwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872, § 50 Allgemeines Berg
gesetz in Fassung Art. 37 I des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 20. September 1879 (GS. 173).
2 § 68 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, § 50 des Allgemeinen Berggesetzes,
Erkenntnis des Obertribunals vom 23. März 1877, Entscheidungen Bd. 79 S. 290,
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 18 S. 248, Erkenntnis des Reichsgerichts vom 16. März
1881 in Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. 110, Arndt, Kommentar zum Allgemeinen
Berggesetz, 8. Auf!., Anm. 2 zu § 31.
3 Insoweit nur ist dem Reichsgericht vom 21. April 1900 in der Zeitschrift für
Bergrecht Bd, 48 S. 117 und vom 17. Februar 1914 im „Recht“ S. 254 zuzustimmen,
daß das Bergwerkseigentum kein Sacheigentum, sondern ein Inbegriff von Rechten
und Pflichten ist.