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1201 viele Jahrhunderte vor der Einwanderung deutscher Bergleute,
die unter der Königin Elisabeth erfolgte, die Bergbaufreit seit unabsehbarer
Zeit überall „ubique“ und selbst auf den Besitzungen der Bischöfe und Äbte
„ex antiqua consuedutine“ bestanden hat 1 .
Die gemeinsame Quelle, auf welche die gemeinsamen Grundsätze
des Bergrechts zurückzuführen sind, dürfte hiernach nur das Römische
Recht gewesen sein können. Das Fortbestehen römisch-bergrechtlicher
Einrichtungen im Mittelalter nennt außer Treise in der Zeitschrift für
die Geschichte der Naturwissenschaft 1914, S. 241 ferner Heeren und
Uckert, Geschichte Frankreichs S. 82, wonach im Frankenreiche der
Frankenkönig in die Rechte der römischen Kaiser eingetreten war.
Im allgemeinen s. auch Conrat in Zeitschrift für Rechtsgesch. röm. Abt.
34, 136, auch 33, 46, ferner oben § 2. Nach E. Mayer, Italienische
Verfassungsgeschichte I, S. 351 f. ist das System der indirekten Steuern
in Italien von der Gotenzeit und später römischen Ursprungs.
Die Bergbaufreiheit und die Allmende.
Literatur: Zycha, Ä'testes Bergrecht S. 66. Ormisch, Sächsisches Berg
recht S. XXVII Anm. 2. Schmoller, Jahrb. S. 15, 680. Arndt, Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 54 S. 123. Westhoff das. Bd. 50 S. 35; vgl. ferner im allgemeinen
Alfons Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit, Weimar 1912
(Text besonders | 7 S. 234). Landau, Die Territorien in bezug auf ihre Bildung
und ihre Entwickelung. O. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht I 53 f, Brunner,
Rechtsgeschichte I 87 f. v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgeschichte I (2. Aufl.) S. 454.
R. Rübel, Die Franken S. 154 f. C. Schmoller, Grundriss der allgemeinen Volks
wirtschaftslehre I 290 f., 513 f. K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im
Mittelalter, ferner Hue, Die Bergarbeiter I 83 a. a. O. und Kautsky in der Neuen
Zeit 1889.
§ 4. Von verschiedenen Seiten und insbesondere von Achenbach 1 2
wird unter Zurückweisung des römischen Ursprungs die Bergbaufreiheit
in Verbindung mit den Anrechten der Gemeindegenossen an der
Allmende gebracht. Diese Ansicht stützt sich zunächst darauf, daß die
Gemeindegenossen gewisse Rechte an der ungeteilten Mark besaßen, zu
denen auch das Recht zur Aneignung von Grund und Boden und selbst
die Steingewinnung gehört haben sollen. Indessen fehlt der Beweis,
daß sich diese Rechte auf diejenigen Mineralien miterstreckt hatten,
1 Patent König Johanns vom Jahre 1201 in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 11 S. 173 und weiter unten § 19.
2 Deutsches Bergrecht S. 70 ff. S. auch Schröder in den Forschungen zur
deutschen Geschichte Bd. XIX Heft I S. 144 f. und Zeitschrift der Savigny-Stiftung
für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, Bd. 2 S. 1, 78 f.