Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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1201 viele Jahrhunderte vor der Einwanderung deutscher Bergleute, 
die unter der Königin Elisabeth erfolgte, die Bergbaufreit seit unabsehbarer 
Zeit überall „ubique“ und selbst auf den Besitzungen der Bischöfe und Äbte 
„ex antiqua consuedutine“ bestanden hat 1 . 
Die gemeinsame Quelle, auf welche die gemeinsamen Grundsätze 
des Bergrechts zurückzuführen sind, dürfte hiernach nur das Römische 
Recht gewesen sein können. Das Fortbestehen römisch-bergrechtlicher 
Einrichtungen im Mittelalter nennt außer Treise in der Zeitschrift für 
die Geschichte der Naturwissenschaft 1914, S. 241 ferner Heeren und 
Uckert, Geschichte Frankreichs S. 82, wonach im Frankenreiche der 
Frankenkönig in die Rechte der römischen Kaiser eingetreten war. 
Im allgemeinen s. auch Conrat in Zeitschrift für Rechtsgesch. röm. Abt. 
34, 136, auch 33, 46, ferner oben § 2. Nach E. Mayer, Italienische 
Verfassungsgeschichte I, S. 351 f. ist das System der indirekten Steuern 
in Italien von der Gotenzeit und später römischen Ursprungs. 
Die Bergbaufreiheit und die Allmende. 
Literatur: Zycha, Ä'testes Bergrecht S. 66. Ormisch, Sächsisches Berg 
recht S. XXVII Anm. 2. Schmoller, Jahrb. S. 15, 680. Arndt, Zeitschrift für 
Bergrecht Bd. 54 S. 123. Westhoff das. Bd. 50 S. 35; vgl. ferner im allgemeinen 
Alfons Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit, Weimar 1912 
(Text besonders | 7 S. 234). Landau, Die Territorien in bezug auf ihre Bildung 
und ihre Entwickelung. O. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht I 53 f, Brunner, 
Rechtsgeschichte I 87 f. v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgeschichte I (2. Aufl.) S. 454. 
R. Rübel, Die Franken S. 154 f. C. Schmoller, Grundriss der allgemeinen Volks 
wirtschaftslehre I 290 f., 513 f. K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im 
Mittelalter, ferner Hue, Die Bergarbeiter I 83 a. a. O. und Kautsky in der Neuen 
Zeit 1889. 
§ 4. Von verschiedenen Seiten und insbesondere von Achenbach 1 2 
wird unter Zurückweisung des römischen Ursprungs die Bergbaufreiheit 
in Verbindung mit den Anrechten der Gemeindegenossen an der 
Allmende gebracht. Diese Ansicht stützt sich zunächst darauf, daß die 
Gemeindegenossen gewisse Rechte an der ungeteilten Mark besaßen, zu 
denen auch das Recht zur Aneignung von Grund und Boden und selbst 
die Steingewinnung gehört haben sollen. Indessen fehlt der Beweis, 
daß sich diese Rechte auf diejenigen Mineralien miterstreckt hatten, 
1 Patent König Johanns vom Jahre 1201 in der Zeitschrift für Bergrecht 
Bd. 11 S. 173 und weiter unten § 19. 
2 Deutsches Bergrecht S. 70 ff. S. auch Schröder in den Forschungen zur 
deutschen Geschichte Bd. XIX Heft I S. 144 f. und Zeitschrift der Savigny-Stiftung 
für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, Bd. 2 S. 1, 78 f.
	        
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