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Interesse des gesamten Volkes geschieht. Der Wald würde, im öffentlichen
Besitz befindlich, weit größere Erträge bringen. Der Privatbesitz wird immer
viel mehr den persönlichen, augenblicklichen Vorteil im Auge haben, als wie
der Staat oder die Gemeinde. Soll der Wald vorteilhaft in seiner Ertrag
fähigkeit ausgenutzt werden, so bedarf er ein ganzes Menschenalter und dar
über hinaus der Pflege und Wartung. Erst in solchen großen Zwischenrämnen
wird er die reichste Ernte an Holz bringen können.
Am sichersten ist der Wald vor frühzeitigen Eingriffen geschützt, wenn er
im Besitz der öffentlichen Körperschaften sich befindet. Diese sind der Allge
meinheit gegenüber verantwortlich, während der Privatbesitzer den Wald zn
seinem persönlichen Vorteil auszubeuten in der Lage ist. Aber auch aus
anderen Gründen halten wir die Verstaatlichung der Waldungen für notwendig.
Wir stehen grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß alle Bodenschätze unseres
Vaterlandes dem gesamten Volke gehören und alle Gewinne, die daraus ge
zogen werden, ebenfalls zum Vorteil der Gesamtheit verwendet werden müssen.
Es ist ungerecht, wenn Jahr für Jahr von einzelnen Besitzern Riesengewinne
aus den deutschen Wäldern gezogen werden. Diese unsere Ansicht wird auch
von vielen Forstleuten und Wissenschaftlern geteilt.
In dem Heft 3 „Das neue Thüringen", Aufgaben der Thüringer Forst
wirtschaft von H. Hornschu und K. Redslob, Erfurt 1919, finden wir folgende
Ausführungen:
„So hat der Wald neben seiner Hauptaufgabe in wirtschaftlicher Beziehung,
nämlich der Erzielung von wirtschaftlichen Produkten, die der Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse dienen, äuch Aufgaben hygienischer, geistiger und see
lischer Art zu lösen, so daß die Frage, welche Art der Bewirtschaftung und
Verwaltung der Wälder im volkswirtschaftlichen Sinne die beste ist, die Allge
meinheit im weitesten Sinne angeht, wie sie ja auch geschichtlich schon lange
einen wesentlichen Teil unseres Wirtschaftslebens berührt. Die seit Ende des
achtzehnten Jahrhunderts sich geltend machende moderne Staatsidee sowie die
großen politischen Umwälzungen zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts ver
änderten den Besitz am Wald insofern, als ein Teil der landesherrlichen Forsten,,
die Kirchen-, Kloster- und Markwaldungen in den Staats- oder Gemeindebesitz
übergingen, weil zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben Staat und
Gemeinde besser geeignet erschienen als Privatbesitzer, bei denen die Forstwirt
schaft oft zugunsten anderer Erwerbszweige, namentlich der Landwirtschaft, zu
rückstehen mußte. , Diese Entwicklung des Uebergangs der Waldungen in den
öffentlichen Besitz entspricht der Auffassung, daß der Besitz am Wald zum
Wohle der Allgemeinheit dem Staat oder den Gemeinden zukommt. Ich ver
weise hier nur auf die Ausführungen eines uin den Forstberuf in hohem Maße
verdienten Lehrers der Forstakademie zu Eberswalde, Dr. Schwappach, der
schon vor 20 Jahren daraus hinwies, daß „die Eigentümlichkeit der Forstwirt
schaft, die mit langen Zeiträumen rechnen muß und deshalb hauptsächlich für
die Formen des Großbetriebes geeignet ist, zum Uebergang des Waldbesitzes
in das Eigentum von Persönlichkeiten von ewiger Dauer, namentlich des
Staates, dränge".
In seinem Buche „Die Sozialisierung", Tübingen, Verlag der H. Langfi
schen Buchhandlung, 1919, sagt Karl Bücher über die Verstaatlichung des Waldes
folgendes:
„Aber ich gehe einen Schritt weiter. Ich rechne zu den Bodenschätzen auch
die Waldbedeckung unseres Vaterlandes und empfinde es als schwere Ver
kennung des historischen Rechtes, wie auch als einen Verstoß gegen das Ge
meindewohl, daß 47 Prozent der Waldungen im Deutschen Reiche heute Privat
eigentum sind. Sie gehören ihrer Natur nach in öffentlichen Besitz, sei es des
Staates, sei es der Gemeinden. Viele sind auch diesem öffentlichen Besitz nur