Contents: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

vernichtet worden sind. Die Erfahrung lehrt, daß diese 
Beweisführung nur in seltenen Fällen möglich ist, 
zumal sie die genaue — auch nummernmäßige — Be- 
zeichnung der Papiere erfordert. Ob ein derartiger 
Beweis für geführt zu erachten ‘ist oder nicht, hängt 
lediglich von der Beurteilung der Reichssehulden- 
verwaltung ab. Kann die Vernichtung von Zins- 
scheinen der Reichsschuldenverwaltung nicht nach- 
gewiesen werden, so ist hier eine Ersatzleistung über- 
haupt ausgeschlossen. Wenn dagegen der Beweis der 
gänzlichen Vernichtung der Hauptschuld- 
urkunden nicht erbracht werden kann, so ist ein 
Ersatz im gerichtlichen Aufgebots- 
verfahren (88 946 ff. ZPO.) möglich, das aber lang- 
wierig ist, Kosten verursacht und zu dem natürlich 
auch die genaue Angabe des wesentlichen Inhalts der 
Papiere — insbesondere der Nummern — gehört, Eine 
weitere Gefahr besteht noch in der Möglichkeit, daß 
ein anderer — z. B. ein früherer Inhaber oder dessen 
Erben — die Papiere aufbieten und für kraftlos er- 
klären läßt. Wegen verlorener oder vernichteter Zins- 
scheine ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht 
zulässig. 
Hieraus ergibt sich, daß für Schuldurkunden des 
Reichs, die nicht im Schuldbuch eingetragen oder bei 
einer Bank deponiert sind, eine Sicherheit gegen Ver- 
lust nicht besteht. Vor allem sind, falls ein Besitzer 
die Schuldurkunde verloren hat, ohne ihre genaue 
Bezeichnung nach Nummer, Buchstaben und Reihe an- 
geben zu können, seine Forderungsrechte sowohl be- 
züglich des Kapitals als auch der Zinsen vollkommen 
untergegangen, da dann weder ein Verfahren nach 813 
der BReichsschuldenordnung noch ein Aufgebots- 
verfahren möglich ist. 
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