vernichtet worden sind. Die Erfahrung lehrt, daß diese
Beweisführung nur in seltenen Fällen möglich ist,
zumal sie die genaue — auch nummernmäßige — Be-
zeichnung der Papiere erfordert. Ob ein derartiger
Beweis für geführt zu erachten ‘ist oder nicht, hängt
lediglich von der Beurteilung der Reichssehulden-
verwaltung ab. Kann die Vernichtung von Zins-
scheinen der Reichsschuldenverwaltung nicht nach-
gewiesen werden, so ist hier eine Ersatzleistung über-
haupt ausgeschlossen. Wenn dagegen der Beweis der
gänzlichen Vernichtung der Hauptschuld-
urkunden nicht erbracht werden kann, so ist ein
Ersatz im gerichtlichen Aufgebots-
verfahren (88 946 ff. ZPO.) möglich, das aber lang-
wierig ist, Kosten verursacht und zu dem natürlich
auch die genaue Angabe des wesentlichen Inhalts der
Papiere — insbesondere der Nummern — gehört, Eine
weitere Gefahr besteht noch in der Möglichkeit, daß
ein anderer — z. B. ein früherer Inhaber oder dessen
Erben — die Papiere aufbieten und für kraftlos er-
klären läßt. Wegen verlorener oder vernichteter Zins-
scheine ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht
zulässig.
Hieraus ergibt sich, daß für Schuldurkunden des
Reichs, die nicht im Schuldbuch eingetragen oder bei
einer Bank deponiert sind, eine Sicherheit gegen Ver-
lust nicht besteht. Vor allem sind, falls ein Besitzer
die Schuldurkunde verloren hat, ohne ihre genaue
Bezeichnung nach Nummer, Buchstaben und Reihe an-
geben zu können, seine Forderungsrechte sowohl be-
züglich des Kapitals als auch der Zinsen vollkommen
untergegangen, da dann weder ein Verfahren nach 813
der BReichsschuldenordnung noch ein Aufgebots-
verfahren möglich ist.
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