Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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gehörten  auch  im  Altertum  und  Mittelalter  besondere  technische  Fähigkeiten, ­
  die  Bergarbeiter  bildeten  einen  Berufstand;  es  ist  deshalb
ausgeschossen,  daß  die  nämlichen  Personen  zwischen  Ackerbau  und
Bergbau  wechselten.  Der  Bergbaubetrieb  mußte  schon  wegen  der  Wasserabführung ­
  ununterbrochen  fortgeführt  werden.  Dies  gilt  z.  B.  auch  für
den  Sachsenspiegel,  nach  dessen  ausdrücklicher  Vorschrift 1  das  Gemeindeland ­
  nicht  von  einer  fremden  Bauernschaft  benutzt  werden  darf.  Die
ältesten  deutschen  Berggewohnheitsrechte,  das  alte  Schemnitzer  Bergrecht *  1  2 ,
der  Trientiner  Bergwerksvertrag 3 ,  die  Iglauer  Bergrechte 4  5 ,  das  Freiberger
Bergrecht 6 ,  die  Stadt-  und  Bergrechte  für  Deutschbrod 6 ,  die  Jura  et
libertates  silvanorum 7 ,  das  Löwenberger  Goldrecht 8  9  u.  a.  machen  das
Recht  zum  Bergbaubetriebe  keineswegs  von  der  Gemeindezugehörigkeit
abhängig.  Alle  diese  Bergrechte  geben  jedem,  auch  jedem  Fremden,
die  Befugnis,  Bergbau  zu  treiben.  Ja  es  ist  feststehend  und  bereits
oben  dargelegt,  daß  die  bedeutendsten  Bergwerke,  bei  welchen  sich  die
wichtigsten  Berggewohnheiten  gebildet  haben,  z.  B.  die  Freiberger,
Schemnitzer  und  Trientiner  Bergwerke  von  zugewanderten  Bergleuten
aufgenommen  sind.
Selbst  Juden,  die  doch  ihre  Berechtigung  zum  Bergbaubetriebe
nicht  aus  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Realgemeinde  ableiten  konnten,  finden
wir  schon  im  13.  lahrhundert  als  Betreiber  und  Besitzer  von  Bergwerken,
Dies  ist  nicht  bloß  für  Österreich-Ungarn  festgestellt 8 .  Auch  unter  den
Vollziehern  der  1271  bestätigten  jura  et  libertates  silvanorum  findet  sich
ein  Jude,  namens  Heinemann 10 .  Eine  andere  Urkunde  aus  dem  Jahre

noch  herrenlosen  Wildlandes,  dessen  Nutzung  den  anrainenden  Siedlern  niemand
wehrte,  durch  die  immer  kräftiger  vordringenden  Grundherrschaften  oder  auch
freie  (unabhängige)  Grundeigner.  —  Wo  keine  Grundherrschaft  aufsaugend  wirkte,
behielt  die  Masse  der  freien  Siedler  mit  ihren  Hufen  auch  ihre  Nutzungsrechte
an  dem  noch  nicht  zu  Sondereigen  in  die  Kultur  eingezogenen  Wildlande  (Wild,
Weide,  Gewässer)“  —  also  keine  Spur  davon,  daß  ihnen  die  Bergwerke  gehörten.
1  Buch  III  Art.  86.
3  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  163  ff.
3  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  263  ff.
4  Graf  Kaspar  Sternberg,  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke,  Urkundenbuch, ­
  S.  11  ff.
5  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  221  ff.
6  Graf  Sternberg,  Urkundenbuch  S.  30  ff.
7  Wagners  Corpis  Juris  Metallici  S.  1021  ff.
8  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  79  ff.
9  Wenzel,  Handbuch  des  allgemeinen  österreichischen  Bergrechts,  Wien  1855.
S.  210.
10  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  1035.
            
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