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nehmen weder den Bergbau auf fremdem Privat- noch auf Allmendboden
aus k Es dürfte überhaupt der mehrfach ausgesprochenen Ansicht
entgegenzutreten sein, wonach die Bergbaufreiheit sich im Laufe der
Zeiten weiter ausgedehnt habe. Im Gegenteile möchte sich nachweisen
lassen, daß die wachsende Macht der Grundbesitzer die ursprünglich
allgemein bestehende Bergbaufreiheit nach mehreren Richtungen hin
durchbrochen hat. So bestand nach dem Patente König Johanns
von England die Bergbaufreiheit auf Zinn im Jahre 1201 überall
und selbst auf den Besitzungen der Großen. Eine Einschränkung aul
Gemeinland (vastrel) ist der damaligen Zeit noch vollkommen fremd 1 2 3 .
Dieser Rechtszustand blieb unstreitig bis zum Jahre 1305 bestehen, wo
Eduard I. die Bergbaufreiheit ausdrücklich auf die Grafschaften Cornwall
und Devonshire einschränkte 8 . Die Parlamente brachten es später unter
Eduard III. dahin, daß die Bergbaufreiheit auf Wiesen, Wälder und
zwischen Häusern verboten wurde 4 . Zur Zeit Karls I. galt die Berg
baufreiheit auf Zinn nur noch auf Gemeinland 5 (wastrel lands). Indessen
galt sie nicht bloß für Gemeindegenossen, sondern für jedermann 6 . Heute
ist das Rechtsinstitut der Bergbaufreiheit in England bis auf einzelne
Spuren gänzlich beseitigt. Die Einschränkung der Bergbaufreiheit auf
Gemeinland zur Zeit Karls I. dürfte daher nicht als der Anfangs-, sondern
als ein Haltepunkt in dem unaufhörlichen Niedergange der englischen
Bergbaufreiheit aufzufassen sein.
Wenn Achenbach noch anführt, daß an den Bergen bei Sulzach
zufolge einer Urkunde aus dem Jahre 1394 und bei den Gruben um
Elbingerode nach den Berggewohnheiten vom Jahre 1594 nur Eingesessene
Bergbau treiben durften, daß im Siegenschen die Bergbaubetreibenden
die Zugehörigkeit zur Zunft gewinnen mußten, und daß nach dem Landbuch
von Uri (1823—1826) nur ein Landmann auf Allmend Erz graben darf, so
läßt sich aus diesen lokalen und späteren Gewohnheiten den Bestimmungen
der älteren Bergrechte gegenüber weder ein allgemeiner Schluß noch
1 Ebenso Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 1914, S. 19, auch
z. B. von 1189 für das Bistum Trient; „In ducato Tridentino episcopatuve quae
nunc sint vel quae in posteruni argenti, cupri, ferrive — ibidem reperientur
praeterquam inallodiis comitum de Tirol et Epiano, quae specialiter duximus ex-
cipienda.
2 Patent König Johanns vom Jahre 1201, unten § 19.
3 The Lavvs and Customs of the Stannaries in the counties of Cornwall and
Devon, London 1725 by Pearce pref. p. 9, unten § 19.
4 Pearce p. 6 und weiter unten.
5 Pearce p. 37.
6 Any Tinner may bound every Wastrel Lands, Pearce p. 37.