Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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nehmen weder den Bergbau auf fremdem Privat- noch auf Allmendboden 
aus k Es dürfte überhaupt der mehrfach ausgesprochenen Ansicht 
entgegenzutreten sein, wonach die Bergbaufreiheit sich im Laufe der 
Zeiten weiter ausgedehnt habe. Im Gegenteile möchte sich nachweisen 
lassen, daß die wachsende Macht der Grundbesitzer die ursprünglich 
allgemein bestehende Bergbaufreiheit nach mehreren Richtungen hin 
durchbrochen hat. So bestand nach dem Patente König Johanns 
von England die Bergbaufreiheit auf Zinn im Jahre 1201 überall 
und selbst auf den Besitzungen der Großen. Eine Einschränkung aul 
Gemeinland (vastrel) ist der damaligen Zeit noch vollkommen fremd 1 2 3 . 
Dieser Rechtszustand blieb unstreitig bis zum Jahre 1305 bestehen, wo 
Eduard I. die Bergbaufreiheit ausdrücklich auf die Grafschaften Cornwall 
und Devonshire einschränkte 8 . Die Parlamente brachten es später unter 
Eduard III. dahin, daß die Bergbaufreiheit auf Wiesen, Wälder und 
zwischen Häusern verboten wurde 4 . Zur Zeit Karls I. galt die Berg 
baufreiheit auf Zinn nur noch auf Gemeinland 5 (wastrel lands). Indessen 
galt sie nicht bloß für Gemeindegenossen, sondern für jedermann 6 . Heute 
ist das Rechtsinstitut der Bergbaufreiheit in England bis auf einzelne 
Spuren gänzlich beseitigt. Die Einschränkung der Bergbaufreiheit auf 
Gemeinland zur Zeit Karls I. dürfte daher nicht als der Anfangs-, sondern 
als ein Haltepunkt in dem unaufhörlichen Niedergange der englischen 
Bergbaufreiheit aufzufassen sein. 
Wenn Achenbach noch anführt, daß an den Bergen bei Sulzach 
zufolge einer Urkunde aus dem Jahre 1394 und bei den Gruben um 
Elbingerode nach den Berggewohnheiten vom Jahre 1594 nur Eingesessene 
Bergbau treiben durften, daß im Siegenschen die Bergbaubetreibenden 
die Zugehörigkeit zur Zunft gewinnen mußten, und daß nach dem Landbuch 
von Uri (1823—1826) nur ein Landmann auf Allmend Erz graben darf, so 
läßt sich aus diesen lokalen und späteren Gewohnheiten den Bestimmungen 
der älteren Bergrechte gegenüber weder ein allgemeiner Schluß noch 
1 Ebenso Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 1914, S. 19, auch 
z. B. von 1189 für das Bistum Trient; „In ducato Tridentino episcopatuve quae 
nunc sint vel quae in posteruni argenti, cupri, ferrive — ibidem reperientur 
praeterquam inallodiis comitum de Tirol et Epiano, quae specialiter duximus ex- 
cipienda. 
2 Patent König Johanns vom Jahre 1201, unten § 19. 
3 The Lavvs and Customs of the Stannaries in the counties of Cornwall and 
Devon, London 1725 by Pearce pref. p. 9, unten § 19. 
4 Pearce p. 6 und weiter unten. 
5 Pearce p. 37. 
6 Any Tinner may bound every Wastrel Lands, Pearce p. 37.
	        
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