Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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nehmen  weder  den  Bergbau  auf  fremdem  Privat-  noch  auf  Allmendboden
aus  k  Es  dürfte  überhaupt  der  mehrfach  ausgesprochenen  Ansicht
entgegenzutreten  sein,  wonach  die  Bergbaufreiheit  sich  im  Laufe  der
Zeiten  weiter  ausgedehnt  habe.  Im  Gegenteile  möchte  sich  nachweisen
lassen,  daß  die  wachsende  Macht  der  Grundbesitzer  die  ursprünglich
allgemein  bestehende  Bergbaufreiheit  nach  mehreren  Richtungen  hin
durchbrochen  hat.  So  bestand  nach  dem  Patente  König  Johanns
von  England  die  Bergbaufreiheit  auf  Zinn  im  Jahre  1201  überall
und  selbst  auf  den  Besitzungen  der  Großen.  Eine  Einschränkung  aul
Gemeinland  (vastrel)  ist  der  damaligen  Zeit  noch  vollkommen  fremd 1  2  3 .
Dieser  Rechtszustand  blieb  unstreitig  bis  zum  Jahre  1305  bestehen,  wo
Eduard  I.  die  Bergbaufreiheit  ausdrücklich  auf  die  Grafschaften  Cornwall
und  Devonshire  einschränkte 8 .  Die  Parlamente  brachten  es  später  unter
Eduard  III.  dahin,  daß  die  Bergbaufreiheit  auf  Wiesen,  Wälder  und
zwischen  Häusern  verboten  wurde 4 .  Zur  Zeit  Karls  I.  galt  die  Bergbaufreiheit ­
  auf  Zinn  nur  noch  auf  Gemeinland 5  (wastrel  lands).  Indessen
galt  sie  nicht  bloß  für  Gemeindegenossen,  sondern  für  jedermann 6 .  Heute
ist  das  Rechtsinstitut  der  Bergbaufreiheit  in  England  bis  auf  einzelne
Spuren  gänzlich  beseitigt.  Die  Einschränkung  der  Bergbaufreiheit  auf
Gemeinland  zur  Zeit  Karls  I.  dürfte  daher  nicht  als  der  Anfangs-,  sondern
als  ein  Haltepunkt  in  dem  unaufhörlichen  Niedergange  der  englischen
Bergbaufreiheit  aufzufassen  sein.
Wenn  Achenbach  noch  anführt,  daß  an  den  Bergen  bei  Sulzach
zufolge  einer  Urkunde  aus  dem  Jahre  1394  und  bei  den  Gruben  um
Elbingerode  nach  den  Berggewohnheiten  vom  Jahre  1594  nur  Eingesessene
Bergbau  treiben  durften,  daß  im  Siegenschen  die  Bergbaubetreibenden
die  Zugehörigkeit  zur  Zunft  gewinnen  mußten,  und  daß  nach  dem  Landbuch
von  Uri  (1823—1826)  nur  ein  Landmann  auf  Allmend  Erz  graben  darf,  so
läßt  sich  aus  diesen  lokalen  und  späteren  Gewohnheiten  den  Bestimmungen
der  älteren  Bergrechte  gegenüber  weder  ein  allgemeiner  Schluß  noch
1  Ebenso  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen  Bergrechts  1914,  S.  19,  auch
z.  B.  von  1189  für  das  Bistum  Trient;  „In  ducato  Tridentino  episcopatuve  quae
nunc  sint  vel  quae  in  posteruni  argenti,  cupri,  ferrive  —  ibidem  reperientur
praeterquam  inallodiis  comitum  de  Tirol  et  Epiano,  quae  specialiter  duximus  excipienda.

2  Patent  König  Johanns  vom  Jahre  1201,  unten  §  19.
3  The  Lavvs  and  Customs  of  the  Stannaries  in  the  counties  of  Cornwall  and
Devon,  London  1725  by  Pearce  pref.  p.  9,  unten  §  19.
4  Pearce  p.  6  und  weiter  unten.
5  Pearce  p.  37.
6  Any  Tinner  may  bound  every  Wastrel  Lands,  Pearce  p.  37.
            
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