Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

34 
Erwähnung der Grundbesitzer erklärte: „mons ipsis omnibus tarn pauperi 
quam diviti communis esse debeat. “ Zunächst ist gegen diese Hypothese 
anzuführen, daß es den Grundherren in Tirol tatsächlich und rechtlich 
ganz gleichgültig sein konnte, unter welchen Bedingungen im entfernten 
Sachsenlande ein privater Grundeigentümer oder ein Landesherr als 
Grundeigentümer ein ihm privatrechtlich gehöriges Grundstück zum 
Bergbau freigab. Sodann verstanden die sächsischen Bergleute kein 
Italienisch und die Welschen kein Sächsisch, sodaß sie sich nicht 
einmal über die gleichen Bedingungen unterhalten konnten. Die Be 
dingungen waren auch total verschieden, wie sich aus der Vergleichung 
der Freiberger und tirolischen Bergordnung ergibt (s. §§ 14 und 16 
unten). Ferner handelten weder der Markgraf von Meißen noch der 
Bischof von Trient als private Grundbesitzer, sondern als Landes- und 
Regalherren (unten §§ 16 und 18). Daraus, daß in den tiroler Berg 
ordnungen die Grundherren (im Unterschiede von der Freiberger) nicht 
erwähnt werden, folgt nicht, so wenig wie aus dieser, daß nur mit ihrer 
Genehmigung der Bergbau betrieben werden durfte, und erklärt sich 
schon daraus, daß der Trienter Silberbergbau zu tief umging, um die 
Grundherren zu schädigen. Im übrigen ist es Erfindung, daß der 
Markgraf von Meißen nur als privater Grundbesitzer den Bergbau auf 
einem ihm privatrechtlich gehörenden Areal freigegeben hatte. Er selbst 
leitete sein Recht nicht aus seinem Grundeigentum, sondern aus einer 
ihm 1556 für sein ganzes Markgrafentum erteilten kaiserlichen Verleihung 
ab (unten § 16). Der Bergbau wurde auch nicht auf seinem, des Mark 
grafen Grund und Boden betrieben, vielmehr die ersten Jahre auf dem 
des Klosters Altenzelle. Es ist ferner darauf zu verweisen, daß die 
Bergbaufreiheit schon im phönizischen, im griechischen und im römischen 
Recht bestanden und von da in das mittelalterliche deutsche und außer 
deutsche (englische, massitanische) Recht übergegangen ist (oben §§ 2, 3, 
unten § 16), wobei es für die Widerlegung der Zychaschen Hypothese 
gleichgültig ist, ob die Bergbaufreiheit, um mit Mispoulet zu reden, als 
„legislation proprement dite“ oder nur als „pratique administrative“ 
oder als „droit populaire tres vivant“ gegolten und nur aus letzteren 
Gründen rezipiert worden ist. Die Wahrheit ist, daß die Bergbaufreiheit 
an Metallen (für Salz hat sie nie gegolten) einfach aus den urältesten 
Zeiten her fortgegolten hat (s. auch unten § 9).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.