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Erwähnung der Grundbesitzer erklärte: „mons ipsis omnibus tarn pauperi
quam diviti communis esse debeat. “ Zunächst ist gegen diese Hypothese
anzuführen, daß es den Grundherren in Tirol tatsächlich und rechtlich
ganz gleichgültig sein konnte, unter welchen Bedingungen im entfernten
Sachsenlande ein privater Grundeigentümer oder ein Landesherr als
Grundeigentümer ein ihm privatrechtlich gehöriges Grundstück zum
Bergbau freigab. Sodann verstanden die sächsischen Bergleute kein
Italienisch und die Welschen kein Sächsisch, sodaß sie sich nicht
einmal über die gleichen Bedingungen unterhalten konnten. Die Be
dingungen waren auch total verschieden, wie sich aus der Vergleichung
der Freiberger und tirolischen Bergordnung ergibt (s. §§ 14 und 16
unten). Ferner handelten weder der Markgraf von Meißen noch der
Bischof von Trient als private Grundbesitzer, sondern als Landes- und
Regalherren (unten §§ 16 und 18). Daraus, daß in den tiroler Berg
ordnungen die Grundherren (im Unterschiede von der Freiberger) nicht
erwähnt werden, folgt nicht, so wenig wie aus dieser, daß nur mit ihrer
Genehmigung der Bergbau betrieben werden durfte, und erklärt sich
schon daraus, daß der Trienter Silberbergbau zu tief umging, um die
Grundherren zu schädigen. Im übrigen ist es Erfindung, daß der
Markgraf von Meißen nur als privater Grundbesitzer den Bergbau auf
einem ihm privatrechtlich gehörenden Areal freigegeben hatte. Er selbst
leitete sein Recht nicht aus seinem Grundeigentum, sondern aus einer
ihm 1556 für sein ganzes Markgrafentum erteilten kaiserlichen Verleihung
ab (unten § 16). Der Bergbau wurde auch nicht auf seinem, des Mark
grafen Grund und Boden betrieben, vielmehr die ersten Jahre auf dem
des Klosters Altenzelle. Es ist ferner darauf zu verweisen, daß die
Bergbaufreiheit schon im phönizischen, im griechischen und im römischen
Recht bestanden und von da in das mittelalterliche deutsche und außer
deutsche (englische, massitanische) Recht übergegangen ist (oben §§ 2, 3,
unten § 16), wobei es für die Widerlegung der Zychaschen Hypothese
gleichgültig ist, ob die Bergbaufreiheit, um mit Mispoulet zu reden, als
„legislation proprement dite“ oder nur als „pratique administrative“
oder als „droit populaire tres vivant“ gegolten und nur aus letzteren
Gründen rezipiert worden ist. Die Wahrheit ist, daß die Bergbaufreiheit
an Metallen (für Salz hat sie nie gegolten) einfach aus den urältesten
Zeiten her fortgegolten hat (s. auch unten § 9).