Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Geschichte  der  einzelnen  Bergwerke  führen.  Die  Verleihung  von  Abgaben ­
  und  Einkünften  aller  Art  an  Privatpersonen  durch  die  Kaiser
war  um  jene  Zeit  sehr  häufig 1 .  Für  jetzt  handelt  es  sich  lediglich
um  die  Frage,  ob  der  Besitzer  der  Oberfläche  zur  Erhebung  der
Bergwerksabgaben  befugt  war.  Diese  Frage  kann  schon  nach  dem
bis  jetzt  vorgetragenen  Beweis-  und  Urkundenmaterial  verneint  werden;
doch  soll  noch  auf  folgende  Beweise  Bezug  genommen  werden.  Ausweislich ­
  der  für  das  ganze  Markgrafentum  Meissen  geltenden  Freiberger
Bergordnung  erhält  der  Markgraf  von  jedem  wo  auch  immer  gelegenen
Bergwerke  die  dritte  Schicht  als  Frohntei! 1  2 .  Der  Grundbesitzer  wird
insoweit  neben  dem  Landesherrn  berücksichtigt,  als  er  ein  Zweiunddreißigstel
  als  Ackerteil  empfängt 3  4  5 .  Wie  das  Schemnitzer  Bergrecht
und  die  Stadtrechte  für  Neusol  (Bistriciura)  ergeben,  erhoben  die  Könige ­
  Ungarns  von  allen  Bergwerken  gewisse  Abgaben,  die  bei  Gold
der  zehnte  und  bei  andern  Metallen  der  achte  Teil  gewesen  zu  sein  scheinen*.
Diese  Abgaben  hießen  Urburen.  Ein  Drittel  davon  erhielt  der  Grundherr ­
 6 .  Nach  der  Iglauer  und  der  Kuttenberger  Bergordnung  erhielt  der
Grundherr  gleichfalls  den  dritten  Teil  der  von  den  böhmischen  Königen
bezogenen  Urbure.  Die  Abgabe  an  den  Grundherrn  war  nicht  der  Preis
für  die  Gestattung  des  Bergbaues,  sondern  Entschädigung  für  die  Inkonvenienzen,
  die  der  Bergbau  verursachte  und  für  die  vielfach  (Iglau,  Kuttenberg, ­
  Schemnitz,  Cornwall  und  sonst)  vorgeschriebene  Überlassung
von  Baustellen  oder  des  zum  Bergbau  benötigten  Holzes  und  Wassers 6 .
Nach  dem  Löwenberger  Goldrechte  muß  jede  Zeche,  auch  die
vom  Grundbesitzer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  betriebene,  dem
Landes-  und  Regalherrn  „Teilgold“  abgeben 7 .  Auch  das  Goldrecht
für  Liegnitz,  Goldberg  und  Hainau  gibt  dem  Herzog  als  „obersten
V  erleiher“  das  Recht  auf  den  Zehnten  von  allen  und  selbst  von  solchen
Bergwerken,  welche  auf  Privatbesitzungen  Dritter  betrieben  wurden 8 .
1  Kroll,  L’immunite  francque.  Waitz  u.  a.  m,
2  Abschnitt  I  Kap.  36  bei  Klotzsch  S.  250.
3  Graf  Kaspar  Sternberg,  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  II  39.
4  Thomas  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  168.
5  S.  über  II  cap.  II  der  Kuttenberger  Bergordnung  bei  Franz  Anton  Schmidt,
Sammlung  der  Berggesetze  der  österreichischen  Monarchie,  Wien  1832,  I  46  ff.,  ig.
Graf  Sternberg  II  22—24  und  Note  21.
6  S.  weiter  unten  §§  12,  13,  14,  15,  19,  auch  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte
des  Schwarzwaldes  I  602  a.  a.  O.
7  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  82.  Zivier,  Geschichte
des  Bergregals  in  Schlesien  S.  259.
8  Steinbeck  S.  85  ff.  Zivier  a.  a.  O.  S.  266.
            
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