Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Die Abgaben, welche dem Bischof zu Admont von Eisenstein^ 
gruben ausweise der Urkunde aus dem Jahre 1216 1 gebühren, sind 
gleichfalls nicht solche, welche ihm als Oberflächenbesitzer zukommen. 
Vielmehr stand ihm eine besondere Verleihung zur Seite. Die Erz 
bischöfe zu Salzburg hatten nämlich kraft der ihnen verliehenen kai 
serlichen Privilegien zugleich bei Gründung des Stifts Admont diesem 
das Recht zur Erhebung der Bergwerkseinkünfte übertragen 1 2 , Die 
Einkünfte, welche der Herzog Heinrich nach dem Salzrecht von Hall 
bezog, standen ihm gleichfalls nur zu, weil seine Vorfahren das Recht 
hierzu mit Nutz und Gewehr vom Reiche hatten, nicht aber, weil er 
Oberfiächenbesitzer war 3 . 
Auch für das französische Recht läßt sich behaupten, daß die 
Abgaben, welche die Könige Frankreichs, zur ständischen Zeit die 
Feudalherren (barons, Seigneurs), von Bergwerken bezogen, kein Zins 
für die Verpachtung der auf ihren Privatbesitzungen gelegenen Mine 
ralien waren. Für den Fall, daß der Bergbau auf ihrem eigenen Grund 
und Boden betrieben wurde, erhielten sie neben der allgemeinen Abgabe 
aus dem Bergbau noch eine besondere Entschädigung als Oberflächen 
besitzer „comrae droit foncier“ 4 5 . Das Recht der französischen Könige 
auf die Bergwerksabgaben wird auf das Römische Recht zurückgeführt 6 . 
Nach dem Patente König Johanns von England aus dem Jahre 
1201 haben die Zinnbergleute das Recht, in den Grafschaften Cornwall 
und Devon überall und selbst auf den Besitzungen der Großen Berg 
bau zu treiben, wofür sie dem Könige besondere Abgaben zu ent 
richten haben. Neben diesen Abgaben hatten die Bergleute noch an 
die Grundherren (Lords of the soil) oder an deren Hintersassen (farmers) 
als Entschädigung den fünfzehnten Teil abzuliefern. Ebenso findet 
sich, daß nach den ältesten Berggewohnheiten der Grafschaft Derby- 
shire neben den Abgaben an die Grundherren noch an die Könige 
Quoten des Bergwerksertrages abgeführt werden mußten 6 . 
1 Wagners Corpus Juris Metallici S. 31 ff. 
2 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 105; die 
Urkunde findet sich u. a. im Urkundenbuch für Steiermark, bearbeitet von Zahn, 
Graz 1875, No. 405 S. 390. 
3 S. Salzrecht von Reichenhall aus dem Jahre Z285 in Loris Sammlung des 
baierischen Bergrechts S. 3 ff. 
4 de Pastoret, Ordonnances des rois de la troisieme race Tome XV, Intro- 
duction p. XXXIV. 
5 de Pastoret daselbst, Tome XVIII, Introduction p. XXXVI. Biot p. 22, 23. 
Naudier p. 11, 12. 
6 Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 174.
	        
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