Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Die  Abgaben,  welche  dem  Bischof  zu  Admont  von  Eisenstein^
gruben  ausweise  der  Urkunde  aus  dem  Jahre  1216 1  gebühren,  sind
gleichfalls  nicht  solche,  welche  ihm  als  Oberflächenbesitzer  zukommen.
Vielmehr  stand  ihm  eine  besondere  Verleihung  zur  Seite.  Die  Erzbischöfe ­
  zu  Salzburg  hatten  nämlich  kraft  der  ihnen  verliehenen  kaiserlichen ­
  Privilegien  zugleich  bei  Gründung  des  Stifts  Admont  diesem
das  Recht  zur  Erhebung  der  Bergwerkseinkünfte  übertragen 1  2 ,  Die
Einkünfte,  welche  der  Herzog  Heinrich  nach  dem  Salzrecht  von  Hall
bezog,  standen  ihm  gleichfalls  nur  zu,  weil  seine  Vorfahren  das  Recht
hierzu  mit  Nutz  und  Gewehr  vom  Reiche  hatten,  nicht  aber,  weil  er
Oberfiächenbesitzer  war 3 .
Auch  für  das  französische  Recht  läßt  sich  behaupten,  daß  die
Abgaben,  welche  die  Könige  Frankreichs,  zur  ständischen  Zeit  die
Feudalherren  (barons,  Seigneurs),  von  Bergwerken  bezogen,  kein  Zins
für  die  Verpachtung  der  auf  ihren  Privatbesitzungen  gelegenen  Mineralien ­
  waren.  Für  den  Fall,  daß  der  Bergbau  auf  ihrem  eigenen  Grund
und  Boden  betrieben  wurde,  erhielten  sie  neben  der  allgemeinen  Abgabe
aus  dem  Bergbau  noch  eine  besondere  Entschädigung  als  Oberflächenbesitzer ­
  „comrae  droit  foncier“  4  5 .  Das  Recht  der  französischen  Könige
auf  die  Bergwerksabgaben  wird  auf  das  Römische  Recht  zurückgeführt 6 .
Nach  dem  Patente  König  Johanns  von  England  aus  dem  Jahre
1201  haben  die  Zinnbergleute  das  Recht,  in  den  Grafschaften  Cornwall
und  Devon  überall  und  selbst  auf  den  Besitzungen  der  Großen  Bergbau ­
  zu  treiben,  wofür  sie  dem  Könige  besondere  Abgaben  zu  entrichten ­
  haben.  Neben  diesen  Abgaben  hatten  die  Bergleute  noch  an
die  Grundherren  (Lords  of  the  soil)  oder  an  deren  Hintersassen  (farmers)
als  Entschädigung  den  fünfzehnten  Teil  abzuliefern.  Ebenso  findet
sich,  daß  nach  den  ältesten  Berggewohnheiten  der  Grafschaft  Derbyshire
  neben  den  Abgaben  an  die  Grundherren  noch  an  die  Könige
Quoten  des  Bergwerksertrages  abgeführt  werden  mußten 6 .
1  Wagners  Corpus  Juris  Metallici  S.  31  ff.
2  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  3.  Teil,  S.  105;  die
Urkunde  findet  sich  u.  a.  im  Urkundenbuch  für  Steiermark,  bearbeitet  von  Zahn,
Graz  1875,  No.  405  S.  390.
3  S.  Salzrecht  von  Reichenhall  aus  dem  Jahre  Z285  in  Loris  Sammlung  des
baierischen  Bergrechts  S.  3  ff.
4  de  Pastoret,  Ordonnances  des  rois  de  la  troisieme  race  Tome  XV,  Introduction
  p.  XXXIV.
5  de  Pastoret  daselbst,  Tome  XVIII,  Introduction  p.  XXXVI.  Biot  p.  22,  23.
Naudier  p.  11,  12.
6  Nasse  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  174.
            
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