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Die Abgaben, welche dem Bischof zu Admont von Eisenstein^
gruben ausweise der Urkunde aus dem Jahre 1216 1 gebühren, sind
gleichfalls nicht solche, welche ihm als Oberflächenbesitzer zukommen.
Vielmehr stand ihm eine besondere Verleihung zur Seite. Die Erz
bischöfe zu Salzburg hatten nämlich kraft der ihnen verliehenen kai
serlichen Privilegien zugleich bei Gründung des Stifts Admont diesem
das Recht zur Erhebung der Bergwerkseinkünfte übertragen 1 2 , Die
Einkünfte, welche der Herzog Heinrich nach dem Salzrecht von Hall
bezog, standen ihm gleichfalls nur zu, weil seine Vorfahren das Recht
hierzu mit Nutz und Gewehr vom Reiche hatten, nicht aber, weil er
Oberfiächenbesitzer war 3 .
Auch für das französische Recht läßt sich behaupten, daß die
Abgaben, welche die Könige Frankreichs, zur ständischen Zeit die
Feudalherren (barons, Seigneurs), von Bergwerken bezogen, kein Zins
für die Verpachtung der auf ihren Privatbesitzungen gelegenen Mine
ralien waren. Für den Fall, daß der Bergbau auf ihrem eigenen Grund
und Boden betrieben wurde, erhielten sie neben der allgemeinen Abgabe
aus dem Bergbau noch eine besondere Entschädigung als Oberflächen
besitzer „comrae droit foncier“ 4 5 . Das Recht der französischen Könige
auf die Bergwerksabgaben wird auf das Römische Recht zurückgeführt 6 .
Nach dem Patente König Johanns von England aus dem Jahre
1201 haben die Zinnbergleute das Recht, in den Grafschaften Cornwall
und Devon überall und selbst auf den Besitzungen der Großen Berg
bau zu treiben, wofür sie dem Könige besondere Abgaben zu ent
richten haben. Neben diesen Abgaben hatten die Bergleute noch an
die Grundherren (Lords of the soil) oder an deren Hintersassen (farmers)
als Entschädigung den fünfzehnten Teil abzuliefern. Ebenso findet
sich, daß nach den ältesten Berggewohnheiten der Grafschaft Derby-
shire neben den Abgaben an die Grundherren noch an die Könige
Quoten des Bergwerksertrages abgeführt werden mußten 6 .
1 Wagners Corpus Juris Metallici S. 31 ff.
2 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 105; die
Urkunde findet sich u. a. im Urkundenbuch für Steiermark, bearbeitet von Zahn,
Graz 1875, No. 405 S. 390.
3 S. Salzrecht von Reichenhall aus dem Jahre Z285 in Loris Sammlung des
baierischen Bergrechts S. 3 ff.
4 de Pastoret, Ordonnances des rois de la troisieme race Tome XV, Intro-
duction p. XXXIV.
5 de Pastoret daselbst, Tome XVIII, Introduction p. XXXVI. Biot p. 22, 23.
Naudier p. 11, 12.
6 Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 174.