Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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und  Fischerei  auf  seinen  Besitzungen  zu  treiben,  Mühlen  anzulegen  usw. l .
Ebensogut  wie  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerke  zum  Grundeigentum,
läßt  sich  daher  aus  den  angeführten  und  vielen  ähnlichen  Urkunden
auch  die  Zugehörigkeit  der  Jagd,  Fischerei,  Mühlen,  Zölle,  Münzen,
Märkte  zum  Grundeigentume  nachweisen.  Die  Urkunden  besagen  nun
keineswegs,  daß  Wälder,  Jagden,  Fischfang,  Mühlen,  Zölle,  Münzen,
Bergwerke  ein  Zubehör  von  jedem  Grund  und  Boden  sind,  vielmehr
bemerken  sie  gerade  hervorhebend,  daß  sie  Zubehör  zu  einem  bestimmten ­
  Orte  sind,  ein  Zubehör,  welches  nicht  jedem  Grund  und
Boden  gebührt,  sondern  nur  ganz  bestimmten,  und  zwar,  wie  hinzuzufügen ­
  ist,  auf  Grund  besonderer  Kaiserlicher  Privilegien.
Es  ist  bekannt,  daß  die  Privilegien,  durch  welche  die  Kaiser
gewisse  ihnen  ausschließlich  gebührende  Rechte  Dritten  übertrugen,
meist  dahin  gefaßt  waren,  daß  der  Berechtigte  mit  dem  Besitze  eines
bestimmten  Ortes  zugleich  ein  bestimmtes  Recht  als  dessen  Zubehör
erhielt.  Ein  Wald  wurde  mit  dem  Jagdrecht,  ein  Fluß  mit  dem  Fischereiund
  Mühlenrecht,  eine  Brücke  mit  dem  Zollrecht,  Städte  mit  dem  Marktund
  Münzrechte 2 ,  Ortschaften  mit  ihren  Bergwerken  verliehen 8 .  Zahlreiche ­
  Zeugnisse  hierfür  werden  später  beigebracht  werden.  Schon
jetzt  darf  als  bewiesen  gelten,  daß  mit  der  bloßen  Bezeichnung  der
Bergwerke  als  Zubehör  zu  bestimmten  Ortschaften  noch  nicht  dargetan
ist,  daß  die  Bergwerke  in  dem  Sinne  ein  bloßes  Zubehör  zum  Grund
und  Boden  bildeten,  daß  jeder  Grundbesitzer  ohne  weiteres  zu  deren
Ausbeutung  befugt  war.  Das  Gegenteil  wird  schon  dadurch  wahrscheinlich, ­
  daß  das  Recht  zum  Bergbaubetrieb  besonders  erwähnt  wird.
Dies  geschieht  z.  B.  bei  den  hundert  Huben  Landes,  welche  die  Edelfrau ­
  Beatrix  im  Jahre  1025  vom  Kaiser  Conrad  „cum  usu  salis  et
rudere  quod  Arz  dicitur“  übertragen  erhielt 4 .  Ja  es  wird  ein  anderes
Mal  ausdrücklich  bemerkt,  daß  ein  gewisses  Gebiet  mit  dem  Rechte
begabt  sei,  quod  vulgo  Purkrecht  dicitur 5 .
1  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  in  Deutschland  S.  23—41.
G.  Waitz,  Verfassungsgeschichte  VIII  247—346  a.  a.  O.  Liber  feudorum  II  56-2
  Falke,  Geschichte  des  Zollvereins  S.  1  ff.,  wo  die  zahllosen  Verleihungs-Urkunden
  über  Zollgerechtsame  aufgeführt  sind.
3  Z.  B.  Guiconstein  cum  salsugine  ejus  in  der  Schenkungsurkunde  Kaiser
Ottos  I.  vom  11.  April  965  in  Dreyhaupts  Geschichte  des  Saalkreises  I  14.  Vgl.
Gierke,  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft  S.  121—130  a,  a.  O.
4  Pez,  Thesaurus  anecdotorum  novissimus  1721,  seq.  VI  p.  285.  v.  Muchar,
Geschichte  des  Herzogthums  Steiermark,  3.  Teil  S.  90.
5  Urkunde  des  Abts  Heinrich  von  Admont  vom  Jahre  1293  in  den  Diplomataria
  Sacrae  Styriae  (Pusch  und  Frölich)  1756,  Tom.  I  p.  106,  „unam  huebam
in  interiori  Eysenärzt  eo  jure,  quod  Purkrecht  dicitur“.  S.  auch  Abignente  p.  96.
            
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