Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Vorrede zur zweiten Auflage. 
Obgleich seit langem die erste Auflage so vollständig vergriffen 
ist, daß selbst antiquarisch kein Exemplar zu beschaffen ist, konnte 
aus Mangel an Muße erst jetzt die zweite Auflage erscheinen. Was 
Verfasser vor einem Menschenalter mit seinem Werke bezweckte — 
den Nachweis, daß die Rechte auf die Bergwerksmineralien einst und 
jetzt nicht aus dem Grundeigentum, noch aus der Herrenlosigkeit, 
sondern aus der Macht des Staates herrühren —, das dürfte im wesent 
lichen gelungen sein, mag man dabei von einem Regal, oder mit dem 
Französischen Berggesetz von 1791 von einem Nationaleigentum, oder 
mit den Verfassern des Preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1907 vom 
Recht der Allgemeinheit sprechen, wenn man sich nur darüber klar 
ist, daß es sich nicht bloß um eine negative, eine bloße Polizeibefugnis 
handelt. Bei der wesentlichen Gleichheit der Rechtseinrichtungen durch 
die ganze Welt hält Verfasser den Zusammenhang des heutigen und 
mittelalterlichen Bergrechts mit dem antiken (phönizisch-griechischen 
und römischen) für mindestens wahrscheinlich, wenn auch das Urkunden 
material noch lückenhaft ist. Verfasser hofft zu weiteren Forschungen, 
namentlich im älteren romanischen Recht anzuregen. Etwaige Druck 
fehler bittet er auf Rechnung seiner Augen zu setzen und bemerkt 
noch dankend, daß die Abschnitte über Polnisches und Russisches 
Bergrecht von Herrn Archivar Dr. Zivier in Pless herrühren.
	        
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