Vorrede zur zweiten Auflage.
Obgleich seit langem die erste Auflage so vollständig vergriffen
ist, daß selbst antiquarisch kein Exemplar zu beschaffen ist, konnte
aus Mangel an Muße erst jetzt die zweite Auflage erscheinen. Was
Verfasser vor einem Menschenalter mit seinem Werke bezweckte —
den Nachweis, daß die Rechte auf die Bergwerksmineralien einst und
jetzt nicht aus dem Grundeigentum, noch aus der Herrenlosigkeit,
sondern aus der Macht des Staates herrühren —, das dürfte im wesent
lichen gelungen sein, mag man dabei von einem Regal, oder mit dem
Französischen Berggesetz von 1791 von einem Nationaleigentum, oder
mit den Verfassern des Preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1907 vom
Recht der Allgemeinheit sprechen, wenn man sich nur darüber klar
ist, daß es sich nicht bloß um eine negative, eine bloße Polizeibefugnis
handelt. Bei der wesentlichen Gleichheit der Rechtseinrichtungen durch
die ganze Welt hält Verfasser den Zusammenhang des heutigen und
mittelalterlichen Bergrechts mit dem antiken (phönizisch-griechischen
und römischen) für mindestens wahrscheinlich, wenn auch das Urkunden
material noch lückenhaft ist. Verfasser hofft zu weiteren Forschungen,
namentlich im älteren romanischen Recht anzuregen. Etwaige Druck
fehler bittet er auf Rechnung seiner Augen zu setzen und bemerkt
noch dankend, daß die Abschnitte über Polnisches und Russisches
Bergrecht von Herrn Archivar Dr. Zivier in Pless herrühren.