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das Recht über die öffentlichen Flüsse, das Zollrecht usw. 1 wird man
heute gewiß als dem öffentlichen Rechte angehörig aufifassen. Man wird
auch schwerlich behaupten, daß in der Ronkalischen Konsitution nur
solche Gegenstände als Regalien bezeichnet sind, an denen dem Regal
herrn ein privatrechtliches Eigentum oder ein dem Privatrechte ange
hörendes ausschließliches Verfüguugsrecht zusteht. Ein Eigentumsrecht,
dessen Inhalt die Einsetzung von Gerichtsbehörden bildet, ist undenk
bar. Ebensowenig lassen sich die Regalien sämtlich als ausschließliche
Gewerbeprivilegien auffassen oder als „die Exemtion gewisser privat
rechtlicher Befugnisse aus der gemeinen Freiheit und ihre Unterstellung
unter die Voraussetzung vorhergehender ermächtigender Privilegien“ 2 .
Man denke nur an das Recht auf die Wehrgelder, auf die Flüsse, auf
das Vermögen der Hochverräter oder gar an die Befugnis, Gerichts
behörden einzusetzen!
Bei aller Verschiedenheit der Regalien gibt es nur einen Punkt,
in welchem sie miteinander sämtlich Übereinkommen. Ihr Inhalt und
ihr Gegenstand sind verschieden, ihr Rechtssubjekt ist aber immer das
selbe: der König, Regalien sind im Sinne der Ronkalischen Konsti
tution Rechte, welche dem Könige gebühren. Da der König aber nicht
verpflichtet ist, diese Rechte stets und überall für sich zu bewahren
und ihm die Befugnis zusteht, diese Rechte zeitlich und räumlich,
gänzlich oder teilweise, dritten zu überlassen, so läßt sich der Begriff
der Regalien im Sinne der Ronkalischen Konstitution dahin wieder
geben :
Regalien sind alle die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen,
nutzbringenden und nicht nutzbringenden Rechte, die nur dem König
oder nur solchen Personen zustehen, welchen diese Rechte vom König
verliehen worden sind. Oder anders ausgedrückt; Regalien sind die
Rechte, welche außer dem König niemand haben darf, der nicht damit
vom König beliehen worden ist.
Die Konstitution will sagen, daß die Wehrgelder, die öffentlichen
Flüsse, die Häfen, Ufer- und Brückenzölle, Münzstätten, Geldstrafen,
die erblosen Güter, das Vermögen der eine blutschänderische Ehe Ein
gehenden, das Recht, Magistratsbehörden mit der Befugnis der Recht
sprechung einzusetzen, die Einkünfte aus Fischfang und Salinen, das
Vermögen der Hochverräter, die Hälfte der unter kaiserlichem oder
öffentlichem Boden gefundenen Schätze usw. dem König gehören, so-
1 Vgl. Böhlau p. 4.
2 Die im Texte verworfene Ansicht findet sich in Gerbers Privatrecht XI 171
Amn. 1.