Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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das Recht über die öffentlichen Flüsse, das Zollrecht usw. 1 wird man 
heute gewiß als dem öffentlichen Rechte angehörig aufifassen. Man wird 
auch schwerlich behaupten, daß in der Ronkalischen Konsitution nur 
solche Gegenstände als Regalien bezeichnet sind, an denen dem Regal 
herrn ein privatrechtliches Eigentum oder ein dem Privatrechte ange 
hörendes ausschließliches Verfüguugsrecht zusteht. Ein Eigentumsrecht, 
dessen Inhalt die Einsetzung von Gerichtsbehörden bildet, ist undenk 
bar. Ebensowenig lassen sich die Regalien sämtlich als ausschließliche 
Gewerbeprivilegien auffassen oder als „die Exemtion gewisser privat 
rechtlicher Befugnisse aus der gemeinen Freiheit und ihre Unterstellung 
unter die Voraussetzung vorhergehender ermächtigender Privilegien“ 2 . 
Man denke nur an das Recht auf die Wehrgelder, auf die Flüsse, auf 
das Vermögen der Hochverräter oder gar an die Befugnis, Gerichts 
behörden einzusetzen! 
Bei aller Verschiedenheit der Regalien gibt es nur einen Punkt, 
in welchem sie miteinander sämtlich Übereinkommen. Ihr Inhalt und 
ihr Gegenstand sind verschieden, ihr Rechtssubjekt ist aber immer das 
selbe: der König, Regalien sind im Sinne der Ronkalischen Konsti 
tution Rechte, welche dem Könige gebühren. Da der König aber nicht 
verpflichtet ist, diese Rechte stets und überall für sich zu bewahren 
und ihm die Befugnis zusteht, diese Rechte zeitlich und räumlich, 
gänzlich oder teilweise, dritten zu überlassen, so läßt sich der Begriff 
der Regalien im Sinne der Ronkalischen Konstitution dahin wieder 
geben : 
Regalien sind alle die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen, 
nutzbringenden und nicht nutzbringenden Rechte, die nur dem König 
oder nur solchen Personen zustehen, welchen diese Rechte vom König 
verliehen worden sind. Oder anders ausgedrückt; Regalien sind die 
Rechte, welche außer dem König niemand haben darf, der nicht damit 
vom König beliehen worden ist. 
Die Konstitution will sagen, daß die Wehrgelder, die öffentlichen 
Flüsse, die Häfen, Ufer- und Brückenzölle, Münzstätten, Geldstrafen, 
die erblosen Güter, das Vermögen der eine blutschänderische Ehe Ein 
gehenden, das Recht, Magistratsbehörden mit der Befugnis der Recht 
sprechung einzusetzen, die Einkünfte aus Fischfang und Salinen, das 
Vermögen der Hochverräter, die Hälfte der unter kaiserlichem oder 
öffentlichem Boden gefundenen Schätze usw. dem König gehören, so- 
1 Vgl. Böhlau p. 4. 
2 Die im Texte verworfene Ansicht findet sich in Gerbers Privatrecht XI 171 
Amn. 1.
	        
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