Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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das  Recht  über  die  öffentlichen  Flüsse,  das  Zollrecht  usw. 1  wird  man
heute  gewiß  als  dem  öffentlichen  Rechte  angehörig  aufifassen.  Man  wird
auch  schwerlich  behaupten,  daß  in  der  Ronkalischen  Konsitution  nur
solche  Gegenstände  als  Regalien  bezeichnet  sind,  an  denen  dem  Regalherrn ­
  ein  privatrechtliches  Eigentum  oder  ein  dem  Privatrechte  angehörendes ­
  ausschließliches  Verfüguugsrecht  zusteht.  Ein  Eigentumsrecht,
dessen  Inhalt  die  Einsetzung  von  Gerichtsbehörden  bildet,  ist  undenkbar. ­
  Ebensowenig  lassen  sich  die  Regalien  sämtlich  als  ausschließliche
Gewerbeprivilegien  auffassen  oder  als  „die  Exemtion  gewisser  privatrechtlicher ­
  Befugnisse  aus  der  gemeinen  Freiheit  und  ihre  Unterstellung
unter  die  Voraussetzung  vorhergehender  ermächtigender  Privilegien“ 2 .
Man  denke  nur  an  das  Recht  auf  die  Wehrgelder,  auf  die  Flüsse,  auf
das  Vermögen  der  Hochverräter  oder  gar  an  die  Befugnis,  Gerichtsbehörden ­
  einzusetzen!
Bei  aller  Verschiedenheit  der  Regalien  gibt  es  nur  einen  Punkt,
in  welchem  sie  miteinander  sämtlich  Übereinkommen.  Ihr  Inhalt  und
ihr  Gegenstand  sind  verschieden,  ihr  Rechtssubjekt  ist  aber  immer  dasselbe: ­
  der  König,  Regalien  sind  im  Sinne  der  Ronkalischen  Konstitution ­
  Rechte,  welche  dem  Könige  gebühren.  Da  der  König  aber  nicht
verpflichtet  ist,  diese  Rechte  stets  und  überall  für  sich  zu  bewahren
und  ihm  die  Befugnis  zusteht,  diese  Rechte  zeitlich  und  räumlich,
gänzlich  oder  teilweise,  dritten  zu  überlassen,  so  läßt  sich  der  Begriff
der  Regalien  im  Sinne  der  Ronkalischen  Konstitution  dahin  wiedergeben ­
  :
Regalien  sind  alle  die  öffentlich-rechtlichen  und  privatrechtlichen,
nutzbringenden  und  nicht  nutzbringenden  Rechte,  die  nur  dem  König
oder  nur  solchen  Personen  zustehen,  welchen  diese  Rechte  vom  König
verliehen  worden  sind.  Oder  anders  ausgedrückt;  Regalien  sind  die
Rechte,  welche  außer  dem  König  niemand  haben  darf,  der  nicht  damit
vom  König  beliehen  worden  ist.
Die  Konstitution  will  sagen,  daß  die  Wehrgelder,  die  öffentlichen
Flüsse,  die  Häfen,  Ufer-  und  Brückenzölle,  Münzstätten,  Geldstrafen,
die  erblosen  Güter,  das  Vermögen  der  eine  blutschänderische  Ehe  Eingehenden, ­
  das  Recht,  Magistratsbehörden  mit  der  Befugnis  der  Rechtsprechung ­
  einzusetzen,  die  Einkünfte  aus  Fischfang  und  Salinen,  das
Vermögen  der  Hochverräter,  die  Hälfte  der  unter  kaiserlichem  oder
öffentlichem  Boden  gefundenen  Schätze  usw.  dem  König  gehören,  so-1
  Vgl.  Böhlau  p.  4.
2  Die  im  Texte  verworfene  Ansicht  findet  sich  in  Gerbers  Privatrecht  XI  171
Amn.  1.
            
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