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fern nicht ein anderer vom König ein Recht auf solche Gegenstände
übertragen erhalten hat. Die Richtigkeit der vorstehenden Auffassung
wird bewiesen durch die Ereignisse, die dem Erlasse der Konstitution
voraufgegangen und ihr nachgefolgt sind. Nach der Besiegung der
Mailänder ließ Kaiser Friedrich I. durch Rechtsgelehrte Untersuchung
anstellen super Justitia Regni et de regalibus quae longo Jam tempore
seu temeritate pervadentium seu neglectu regum regno deperierant 1 —
d. i. über alle Rechte aller Art, welche dem Reiche (beziehungsweise
dem Könige, als dem Träger der Reichsgewalt) zustanden, indeß durch
die Verwegenheit der Übertretenden und die Nachlässigkeit der Könige
dem Reiche verloren gegangen waren. Als diese dem Reiche gehörenden,
dessen „Justitia“ unterstehenden, Rechte bezeichnet Ragevinus;
Monetas, Telonea, Fodrum, Vectigalia, Portus, Pedatica, Molendina,
Piscarias, omnemque utilitatem ex decursu fluminum provenientem
nec de terra tantum verum etiam de suis propriis capitibus census
annni redditionem,
also im wesentlichen die nämlichen Gegenstände, die vollständiger im
über feudorum hergezählt sind 2 .
Man wird sich dabei zu vergegenwärtigen haben, daß sich die
Könige schon seit der Merowingerzeit häufig zugunsten anderer eines
Teils der Rechte entschlugen, die ihnen ausschließlich zustanden 8 . Es
war später fast formularmäßig in den zahlreichen Verleihungsurkunden,
daß die Könige den Beliehenen innerhalb ihrer Gebiete alles übertrugen
„quidquid fiscus (regius) exinde sperare poterat“. So wurde das Recht
auf die Jagd, den Fischfang, die Wasserläufe, die Zölle, die Mühlen,
das unbebaute Land, quaesita et inquirenda fast ausnahmslos den Bischö
fen und anderen Großen innerhalb ihrer Lehen oder sonstigen Besitz
ungen von den Königen überlassen. Schon zur Zeit Heinrichs IV.
konnten sich die Sachsen in einem Schreiben an Papst Gregor darüber
beklagen, daß die deutschen Könige, nachdem sie einen großen Teil
ihrer Regalien verschleudert hätten, sich mehr vom Raube als von den
Erträgen der Regalien unterhielten 4 .
1 So Ragevinus (Radevicus) de gestis Friderici I, lib. II, cap. 5.
2 v. Savigny, Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter, Kapitel 28.
v. Raumer, Geschichte der Hohenstaufen II 103 ff.
8 Eichhorn I 404 ff. a. a. O Waitz II 576, VIII 239, 255. Gierke, Geschichte
der deutschen Genossenschaft S. 134 a. a. O. Kroll, L’immunite francque. A. Dopsch
II 343 a. a. O.
4 „Tanta profligatio regalium, ut reges nostrarum partium rapinis potius
quam regalibus sustentandi sunt“ (bei Hüllmann, Ursprung der Regalien S. 6 und
sonst mehrfach).