Die, die ohne Nachweis Königlicher Verleihungen Königliche Rechte
besaßen, mußten diese zurückgeben 1 .
Nach dem Vorstehenden werden unter Regalien solche Rechte von
der Ronkalischen Konstitution verstanden, welche nur dem Könige oder
anderen durch Verleihung des Königs zustanden. Die Konstitution richtet
sich nicht gegen Privatpersonen, sondern gegen die Territiorherrschaften,
insbesondere die Lombardischen Städte. Daß nicht jeder Privatmann
Gerichtsbehörden einsetzen, Zölle oder Münzstätten auf seinem Boden
einrichten durfte, verstand sich von selbst. Regalien sind hiernach die
Rechte, die, weil sie dem König gebühren, ein Reichsstand nur ausüben
darf, wenn sie ihm besonders vom Könige verliehen sind.
Nicht die nämliche, scheint mir, wohl aber eine ähnliche Bedeutung
hatte das Wort „regalia“ im Investiturstreite 1 2 3 .
Regalia, id est, civitates, ducatus, marchias, comitatus, monetas,
telonium, mercatum, advocatias, omnia jura centurionum, id est
villicorum, turres et villas, quae regni erant, cum omnibus perti-
nentiis suis, militiam et castra
heißt es in einer bekannten Urkunde aus dem Jahre mo s .
Nicht alle, sondern nur ein Teil der hier aufgeführten Gegenstände
sind auch im Sinne der Ronkalischen Konstitution als Regalien anzusehen.
So z. B. konnten auch andere Personen als der König Städte besitzen,
ohne daß sie vom Könige damit beliehen waren. Dies folgt schon
daraus, daß in den Urkunden besonders bemerkt zu werden pflegt, wenn
eine Stadt ursprünglich zu König und Reich gehörte und vom König
und Reich später weiter verliehen wurde. Eine solche Stadt hieß nämlich
im Gegensätze zu anderen, auch nachdem sie schon längst in fremden
Besitz übergegangen war, urbs regia 4 . Die Urkunde vom Jahre mo
läßt unzweifelhaft erkennen, daß es noch andere Städte geben kann
wie solche, welche vom Reiche herrührten, da sie nicht alle, sondern
nur die Städte (villas) „quae regni erant“ erwähnt.
Im Investiturstreit waren Regalien der Bestandteil der weltlichen
Güter der Geistlichkeit, welcher vom Könige herrührte. Nicht alle Tem
poralien waren also Regalien, sondern nur die, welche der König der
1 Quum nullam invenire possent defensionem excusationis tarn Episcopi quam
primates et civitates uno ore, uno assensu, in manum principis regalia reddidere
bei Ragevinus.
2 Vgl. Waitz VIII 433—467.
3 Dieselbe findet sich bei Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien
S. 16 und sonst häufig.
4 Vgl. Waitz VIII 240 ff., besonders S. 243.