Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Münzstätten sein sollen, ist zweifelhaft, aber ersteres ist anzunehmen. 
Dies nehmen auch Achenbach (Deutsches Bergrecht S. 84), Kommer 
(Zeitschrift für Bergrecht, Band X S. 384) und Grüter, letzteres nimmt 
Klostermann (Einleitung zum Kommentar des Allgemeinen preußischen 
Berggesetzes) an. Die Bedeutung von Silberbergwerk und nicht von 
Münzstätte hat das Wort argentaria in einer anderen Urkunde Kaiser 
Friedrichs L, welche gleichfalls vom Jahre X158 ist 1 . In der Ronkalischen 
Konstitution ist von argentariae et palatia in civitatibus, hier aber von ar 
gentaria in Ulmeze et in toto monte die Rede. Nicht auffallend ist, daß 
die Silberbergwerke als solche, dagegen nur die Einkünfte aus den 
Salinen als Regalien bezeichnet sind. Zunächst ist daran zu erinnern, 
daß von der Ronkalischen Konstitution die Flüsse, von Ragevinus dagegen 
deren Einkünfte, die utilitas ex decursu fluminum proveniens, als Gegen 
stand des Regals bezeichnet werden, ohne daß dabei an eine beabsichtigte 
Unterscheidung oder Abweichung zu denken sein dürfte. Sodann ist 
zu beachten, daß im mittelalterlichen Sprachgebrauche das Eigentum an 
einer Sache und das Recht, gewisse Abgaben davon zu beziehen, im 
Sinne der damaligen Rechtsanschauungen mehrfach als gleichbedeutend 
gebraucht werden, weil von vollem Eigentum keine Abgaben entrichtet 
wurden 1 2 3 . Bereits Waitz 8 macht darauf aufmerksam, daß die Kaiser 
häufig Städte und Ortschaften verschenkten, obwohl im Grunde nur 
die Einkünfte aus denselben Gegenstand der Schenkung sein konnte. 
Besonders häufig findet sich, daß bei den Bergwerken das Eigentum 
daran und das Recht auf deren Einkünfte als gleichbedeutend gebraucht 
werden. Dies erklärt sich daraus, daß der Regalherr Eigentümer der 
Bergwerke und deshalb berechtigt war, gewisse Abgaben daraus zu 
ziehen, daß sein Eigentum sich wesentlich in dem Rechte auf die Ab 
gaben äußerte, und daß wesentlich dieser Abgaben halber auf das 
Bergregal von den Territorialherren Wert gelegt wurde. 
In der bereits erwähnten Teilungsurkunde Ludwig des Frommen 
vom Jahre 817 sind neben den tributa und den census die metalla gesetzt, 
wo man die Einkünfte aus den Bergwerken erwarten sollte 4 . 
Im Jahre 908 verlieh oder bestätigte Ludwig das Kind den Erz 
bischöfen zu Salzburg unter anderem omnes census in auro et in sale 
1 argentaria in Ulmeze (Ems) et in toto monte adjacente Hontheim, Historia 
Trevirensis Dipl. t. I p. 588. S. weiter unten. 
2 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 128 ft'. Zycha, 
Ältestes Bergrecht S. 11. 
3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Ausg. S. 572 ff, 
4 Pertz, leg. I 19g.
	        
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