Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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worden ist, daß der Oberflächenbesitzer sich den Bergbau jedes dritten 
unter seinem Grund und Boden gefallen lassen muß, so darf als der 
ursprüngliche Träger der Bergbaufreiheit bei den regalen Mineralien nur 
der Regalherr erblickt werden, wenn nämlich anzunehmen ist, daß ihm 
und nur ihm das ausschließliche Verfügungsrecht an jenen Mineralien 
gebührte 1 . Die Vorstellung, daß jeder Bergbaulustige befugt war, kraft 
eigenen Rechtes, Bergwerksmineralien aufzusuchen und zu behalten, ist 
unvereinbar mit dem Vorhandensein eines Bergregals. Es wird der 
Versuch gemacht werden, nachzuweisen, daß, wo immer in den deutschen 
und außerdeutschen Bergrechten die Bergbaufreiheit vorkommt, sie nur 
bestanden hat, wenn und soweit sie der Bergregalherr gewollt und 
zugelassen hat, daß das Recht, auf fremden Besitzungen Mineralien 
aufzusuchen, nur dem Bergregalherrn gebührt hat, daß nur dieser ur 
sprünglich der Träger und das Subjekt der Bergbaufreiheit gewesen ist, 
und daß, wo er anderen das Recht zum Bergbaubetriebe auf fremdem 
und selbst auf deren eigenem Boden gegeben hat, er dies kraft eigenen 
Rechtes und zumeist nur aus eigenem Interesse getan hat. Es ist 
unstreitig, daß in der Freiberger, der Iglauer, der Schemnitzer, der 
Kuttenberger Bergordnung die Bergbaufreiheit in dem Sinne gegolten 
hat, daß auch unter fremden Besitzungen Bergbau betrieben werden 
durfte 1 2 , und doch durfte niemand Bergwerksmineralien gewinnen, welchem 
nicht ein bestimmtes Grubenfeld durch die Beamten des Bergregalherrn 
zugeteilt war. Die Zuteilung solcher Grubenfelder erfolgte „von uns 
herrn wegen“ oder „umme der Fürstin recht“, wie die Freiberger Berg 
ordnung sagt 3 . Die Rechte, welche die Iglauer Bergordnung den Bergleuten 
zuspricht, gibt ihnen der Regalherr, wie er sich selbst ausdrückt, „ex 
plenitudine grade nostre et favoris, regia auctoritate et libera voluntate“ 4 5 . 
Die Verleihung von Bergwerksfeldern geschieht an erster Stelle 
nicht zum Nutzen des Bergbaubetreibers, sondern, wie die Freiberger 
Bergordnung sagt, um der Herrschaft Nutz und Frommen halber 6 . Die 
Berggewohnheiten kommen darin überein, daß dem Bergbaubetreiber 
1 Dieser Ansicht haben sich angeschlossen u. a. Schmoller in seiner Zeit 
schrift für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich 
15. Jahrg. (1891) S. 42. W. Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals, Eisleben 
S. 267 (gegen Zycha, Ältestes Bergrecht S. 171); ferner Gothein, Wirtschafts 
geschichte des Schwarzwalds 1897, I 30, 34, 159 ff. 
2 Freiberger Bergrecht Abschnitt I, Kap. 36, unten §§ 13, 14, 15. 
8 Abschnitt I, Kap. 1 u. 17 a. a. O. 
4 Sternberg, Urkundenbuch S. 11. 
5 Abschnitt I, Kap. 1.
	        
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