und zwar „um der Herrschaft Nutz und Frommen halber“ 1 vorgeschrieben
wird, in welcher Weise z. B. mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben
er eine Grube fortdauernd bauhaft erhalten muß 8 , widrigenfalls er des
verliehenen Bergbaurechts verlustig erklärt wird. Der Bergwerksbetreiber
muß an den Regalherrn Bergwerksabgaben zahlen, welche vielfach
kennzeichnend Fronteile benannt werden. Der gleichen Auffassung der
Bergbaufreiheit werden wir in England und Frankreich begegnen. Ihr
Bischöfe, Barone usw. sollt wissen, so etwa drückt sich König Johann
von England in dem mehrfach erwähnten Patente vom 29. Oktober 1201
aus, daß ich, der König, meinen Zinnbergleuten, welche mir Abgaben
zu zahlen haben, in den Grafschaften Cornwall und Devon erlaubt habe,
überall Zinn zu graben, und ich durfte dies erlauben, weil die Zinn
bergwerke mein Eigentum sind.
Ebenso leitet König Karl VI. von Frankreich in dem Patente vom
30. Mai 1413 die Bergbaufreiheit aus seinem, des Königs, Willen und
aus seinem, des Königs, Rechte ab 1 2 3 .
Die vorstehende Auffassung von der Natur und dem Wesen der
Bergbaufreiheit liegt auch noch den späteren Bergordnungen zugrunde,
„Und dieweil aus Krafft der Regalien“, sagt die Oberpfälzische
Bergordnung vom Jahre 1548 4 * , „Bergwerke sollen und mögen gesucht
werden und Bergwerk der Regalien eines ist, so wollen wir (der
Regalherr), daß keiner auf seinen Gütern . . . einigen Bergmann
. . . Bergwerk zu suchen verhindern soll.“
Fast wörtlich mit dieser Oberpfälzischen Bergordnung übereinstim
mend, schreibt die Kurtriersche Bergordnung vom 22. Juli 1564“ vor:
Und dieweil in krafft der Regalien Bergkwerck sollen und mögen
gesucht werden . . . Wollen wir (nemlich der Erzbischof) das keiner
oder niemand auf seinen gütern oder gründen, wie die namen haben
mögen, einichem Bergkraann, Bergkwerck zu suchen, wehren, ver
hindern und indracht thun sollen . . .
1 Freiberger Bergrecht I r.
2 Z. B. Freiberger Bergrecht Abschnitt II, Kap. 12 bei Klotzsch S. 262.
3 Item voulons et ordonnons, que tous mineurs et autres puissent querir,
ouvrir et chercher mines par tous lieux oü ils penseront trouver, icelles traire et
faire ouvrer ou vendre ä ceux qui les feront ouvrer et fondre, parmi payant ä nous
notre dixi&me franchement. . . Vorher hatte der König, wie schon oben bemerkt
wurde, erklärt, daß er, der König, und kein Baron, Seigneur, Herr der Berg
werke sei.
4 Lori, Sammlung des baierischen Bergrechts S. 246.
6 Brassert, Bergordnungen der Preußischen Lande, Köln 1858, S. 98/99.