Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

und zwar „um der Herrschaft Nutz und Frommen halber“ 1 vorgeschrieben 
wird, in welcher Weise z. B. mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben 
er eine Grube fortdauernd bauhaft erhalten muß 8 , widrigenfalls er des 
verliehenen Bergbaurechts verlustig erklärt wird. Der Bergwerksbetreiber 
muß an den Regalherrn Bergwerksabgaben zahlen, welche vielfach 
kennzeichnend Fronteile benannt werden. Der gleichen Auffassung der 
Bergbaufreiheit werden wir in England und Frankreich begegnen. Ihr 
Bischöfe, Barone usw. sollt wissen, so etwa drückt sich König Johann 
von England in dem mehrfach erwähnten Patente vom 29. Oktober 1201 
aus, daß ich, der König, meinen Zinnbergleuten, welche mir Abgaben 
zu zahlen haben, in den Grafschaften Cornwall und Devon erlaubt habe, 
überall Zinn zu graben, und ich durfte dies erlauben, weil die Zinn 
bergwerke mein Eigentum sind. 
Ebenso leitet König Karl VI. von Frankreich in dem Patente vom 
30. Mai 1413 die Bergbaufreiheit aus seinem, des Königs, Willen und 
aus seinem, des Königs, Rechte ab 1 2 3 . 
Die vorstehende Auffassung von der Natur und dem Wesen der 
Bergbaufreiheit liegt auch noch den späteren Bergordnungen zugrunde, 
„Und dieweil aus Krafft der Regalien“, sagt die Oberpfälzische 
Bergordnung vom Jahre 1548 4 * , „Bergwerke sollen und mögen gesucht 
werden und Bergwerk der Regalien eines ist, so wollen wir (der 
Regalherr), daß keiner auf seinen Gütern . . . einigen Bergmann 
. . . Bergwerk zu suchen verhindern soll.“ 
Fast wörtlich mit dieser Oberpfälzischen Bergordnung übereinstim 
mend, schreibt die Kurtriersche Bergordnung vom 22. Juli 1564“ vor: 
Und dieweil in krafft der Regalien Bergkwerck sollen und mögen 
gesucht werden . . . Wollen wir (nemlich der Erzbischof) das keiner 
oder niemand auf seinen gütern oder gründen, wie die namen haben 
mögen, einichem Bergkraann, Bergkwerck zu suchen, wehren, ver 
hindern und indracht thun sollen . . . 
1 Freiberger Bergrecht I r. 
2 Z. B. Freiberger Bergrecht Abschnitt II, Kap. 12 bei Klotzsch S. 262. 
3 Item voulons et ordonnons, que tous mineurs et autres puissent querir, 
ouvrir et chercher mines par tous lieux oü ils penseront trouver, icelles traire et 
faire ouvrer ou vendre ä ceux qui les feront ouvrer et fondre, parmi payant ä nous 
notre dixi&me franchement. . . Vorher hatte der König, wie schon oben bemerkt 
wurde, erklärt, daß er, der König, und kein Baron, Seigneur, Herr der Berg 
werke sei. 
4 Lori, Sammlung des baierischen Bergrechts S. 246. 
6 Brassert, Bergordnungen der Preußischen Lande, Köln 1858, S. 98/99.
	        
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