Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Zu bemerken ist, daß der Begriff Bergbaufreiheit nur im ersteren 
Sinne den älteren Bergordnungen 1 bekannt ist. 
Über das Alter des Bergregals. 
§ io. Es ist bereits in der Einleitung bemerkt worden, daß die 
neueren deutschen Rechtslehrer das Alter des Bergregals in Deutschland 
nicht vor dem n. oder 12. Jahrhundert annehmen. Als die am 
meisten verbreitete Ansicht dürfte erscheinen, welche die allgemeine 
Geltung des Bergregals erst in die Staufenzeit setzt. Die Anhänger 
dieser Ansicht erklären den Erlaß, der das Bergregal vermeintlich zuerst 
vorschreibenden Ronkalischen Konstitution „aus der Anmaßung des 
Kaisers (Friedrich I.). aus dem Bestreben, das Bestätigungsrecht durch 
einen gesetzlichen Titel zu begründen, es dadurch gegen jeden Einwand 
sicher zu stellen, seine bis dahin nicht unbestrittene Anwendbarkeit 
auszubreiten und endlich alle daraus fließenden Einnahmen zu legali 
sieren“ 2 . Wie Villanueva p. 266 mitteilt, vertraten die Theorie des 
Bergordnungen außerordentlich niedrig bemessen. — Mitbaurecht des Grundeigen 
tümers, Ertragsanteile in Form von Erbkuxen usw. haben im Mansfeldschen nicht 
bestanden. Aus dem Inhalt des Regals folgt von selbst die Befugnis des Regal 
herrn zur Freierklärung des Bergbaues. Von seinem uneingeschränkten Ver 
fügungsrechte über die regalen Mineralien kann der Regalherr auch in der Weise 
Gebrauch machen, daß er den Abbau Dritten überträgt. Unter welchen Bedingungen 
dies geschieht, ob in Form von Distriktsverleihungen, Spezialverleihungen, Kon 
zessionen, Mutungsvorrechten oder gewöhnlichen Verleihungen, ob und unter 
welchen Abgaben, Leistungen und Auflagen, ob für begrenzte oder unbegrenzte 
Zeit, ist dabei ganz seinem Ermessen überlassen. Es bleibt ihm auch unbenommen, 
die Bedingungen für die Übertragung zum Bergwerkseigentum unbeschadet der 
wohlerworbenen Abbaurechte jederzeit zu ändern, aufzuheben und sich das regale 
Feld ganz oder teilweise, mit Bezug auf alle oder einzelne Mineralien, wieder zu 
reservieren (S. 267 gegen Zycha S. 171), wonach ursprünglicher Träger der Berg 
baufreiheit der Bergmann war: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbaulustigen 
keine selbständige, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden Ansprüche 
gegen den Regalherrn oder Grundeigentümer, sondern sekundäre, aus dem Regal 
und der Freierklärung abgeleitete Rechte. Sie besteht nur kraft des Regals und 
Inhalts der Freierklärung, sie reicht nicht weiter als diese und kann mit ihr durch 
den Regalherrn jederzeit eingeschränkt werden.“ S. auch oben § 4 und unten § 26, 
ebenso Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds I 590. 
1 So heißt es im Löwenberger Goldrechte (Steinbeck, Geschichte des schle 
sischen Bergbaues S. 79. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien S. 259): 
Alle dorfvride unde viewege unde lantstrazen, die sint vri des vurstin (Fürsten), 
zu sime goltwerke. 
* Kommer in der Zeitschrift für Bergrecht S. 383, welcher die meisten Re 
gesten über die Bergwerksgeschichte gesammelt hat, ähnlich Grueter p. 25 seq. 
Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 346 fr. a. a. O. u. a. 
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