Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Zu  bemerken  ist,  daß  der  Begriff  Bergbaufreiheit  nur  im  ersteren
Sinne  den  älteren  Bergordnungen 1  bekannt  ist.
Über  das  Alter  des  Bergregals.
§  io.  Es  ist  bereits  in  der  Einleitung  bemerkt  worden,  daß  die
neueren  deutschen  Rechtslehrer  das  Alter  des  Bergregals  in  Deutschland
nicht  vor  dem  n.  oder  12.  Jahrhundert  annehmen.  Als  die  am
meisten  verbreitete  Ansicht  dürfte  erscheinen,  welche  die  allgemeine
Geltung  des  Bergregals  erst  in  die  Staufenzeit  setzt.  Die  Anhänger
dieser  Ansicht  erklären  den  Erlaß,  der  das  Bergregal  vermeintlich  zuerst
vorschreibenden  Ronkalischen  Konstitution  „aus  der  Anmaßung  des
Kaisers  (Friedrich  I.).  aus  dem  Bestreben,  das  Bestätigungsrecht  durch
einen  gesetzlichen  Titel  zu  begründen,  es  dadurch  gegen  jeden  Einwand
sicher  zu  stellen,  seine  bis  dahin  nicht  unbestrittene  Anwendbarkeit
auszubreiten  und  endlich  alle  daraus  fließenden  Einnahmen  zu  legalisieren“ ­
  2 .  Wie  Villanueva  p.  266  mitteilt,  vertraten  die  Theorie  des
Bergordnungen  außerordentlich  niedrig  bemessen.  —  Mitbaurecht  des  Grundeigentümers, ­
  Ertragsanteile  in  Form  von  Erbkuxen  usw.  haben  im  Mansfeldschen  nicht
bestanden.  Aus  dem  Inhalt  des  Regals  folgt  von  selbst  die  Befugnis  des  Regalherrn ­
  zur  Freierklärung  des  Bergbaues.  Von  seinem  uneingeschränkten  Verfügungsrechte ­
  über  die  regalen  Mineralien  kann  der  Regalherr  auch  in  der  Weise
Gebrauch  machen,  daß  er  den  Abbau  Dritten  überträgt.  Unter  welchen  Bedingungen
dies  geschieht,  ob  in  Form  von  Distriktsverleihungen,  Spezialverleihungen,  Konzessionen, ­
  Mutungsvorrechten  oder  gewöhnlichen  Verleihungen,  ob  und  unter
welchen  Abgaben,  Leistungen  und  Auflagen,  ob  für  begrenzte  oder  unbegrenzte
Zeit,  ist  dabei  ganz  seinem  Ermessen  überlassen.  Es  bleibt  ihm  auch  unbenommen,
die  Bedingungen  für  die  Übertragung  zum  Bergwerkseigentum  unbeschadet  der
wohlerworbenen  Abbaurechte  jederzeit  zu  ändern,  aufzuheben  und  sich  das  regale
Feld  ganz  oder  teilweise,  mit  Bezug  auf  alle  oder  einzelne  Mineralien,  wieder  zu
reservieren  (S.  267  gegen  Zycha  S.  171),  wonach  ursprünglicher  Träger  der  Bergbaufreiheit ­
  der  Bergmann  war:  „Die  Bergbaufreiheit  gewährt  dem  Bergbaulustigen
keine  selbständige,  auf  gewohnheitsrechtlicher  Grundlage  ruhenden  Ansprüche
gegen  den  Regalherrn  oder  Grundeigentümer,  sondern  sekundäre,  aus  dem  Regal
und  der  Freierklärung  abgeleitete  Rechte.  Sie  besteht  nur  kraft  des  Regals  und
Inhalts  der  Freierklärung,  sie  reicht  nicht  weiter  als  diese  und  kann  mit  ihr  durch
den  Regalherrn  jederzeit  eingeschränkt  werden.“  S.  auch  oben  §  4  und  unten  §  26,
ebenso  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarzwalds  I  590.
1  So  heißt  es  im  Löwenberger  Goldrechte  (Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen ­
  Bergbaues  S.  79.  Zivier,  Geschichte  des  Bergregals  in  Schlesien  S.  259):
Alle  dorfvride  unde  viewege  unde  lantstrazen,  die  sint  vri  des  vurstin  (Fürsten),
zu  sime  goltwerke.
*  Kommer  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  S.  383,  welcher  die  meisten  Regesten ­
  über  die  Bergwerksgeschichte  gesammelt  hat,  ähnlich  Grueter  p.  25  seq.
Zachariä  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  13  S.  346  fr.  a.  a.  O.  u.  a.

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