Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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nicht auf die vorschriftsmäßige Weise betrieben haben. Dies läßt sich 
nur so erklären, daß die Bauhafthaltung der Bergbautreibenden als 
Bedingung der Überlassung des Feldes gesetzt war. Eine solche Be 
dingung konnte der Verleiher nicht setzen, wenn der Bergwerksbetreiber 
das Eigentum durch die Okkupation erwarb. 
Fünftens. Der Bergwerksbetreiber muß Abgaben und zwar so hohe 
zahlen, wie sie nur der zahlt, welcher fremde Grundstücke gegen Abgaben 
baut. Die Urbure, welche sie zu entrichten hatten, betrug bei Gold 
den zehnten und bei anderen Erzen den achten Teil des Ausgebrachten, 
ohne daß dabei die bedeutenden Kosten in Abzug gebracht wurden. 
Zwar gibt das Schemnitzer Bergrecht, soweit es uns in der Übersetzung 
bekannt ist, nicht die Urbure an; indeß wird diese in der vorangegebenen 
Höhe im Kuttenberger Bergrechte bemessen, und in der bezeichneten 
Höhe von Bela IV. festgesetzt, als er im Jahre 1255 der Stadt Neusol 
(Bistricium) in Ungarn das Recht des Bergbaubetriebes verlieh 1 . 
Von echten und vollen Eigen wurden im Mittelalter überhaupt keine 
Abgaben entrichtet 2 . Außer der Urbure mußten die Bergbautreiber 
noch zwischen den Grubenfeldern je ein Lehn frei lassen, und zwar 
stand dieses Lehn (laneus regalis) in Ungarn unzweifelhaft dem Könige 
zu, der auch die Urbure erhebt 3 . 
Sechstens. Die Bergrechte von Schemnitz sind als eine Gabe und 
Gnade der Könige bezeichnet. 
Siebentens. Der ganze Inhalt der Bergrechte läßt erkennen, daß 
der Zweck des Bergbaubetriebes der Vorteil des Königs war. Damit 
die vom Könige erhobenen Urburen groß blieben, wurde den Bergbau 
betreibern ein nachhaltiger und ergiebiger Bergbaubetrieb zur Pflicht 
gemacht. 
Gegen die Regalität des Bergbaus spricht nun nicht, daß die 
Schemnitzer Bergrechte den glücklichen Findern gewisse Felder in 
Aussicht stellen. Es liegt nahe, daß die Könige im Interesse der von 
ihnen zu erhebenden Abgaben den Bergbaubetrieb möglichst begünstigten 
und durch Floffnung auf Belohnung das oft mühsame und kostspielige 
Aufsuchen von metallischen Lagerstätten zu befördern suchten 4 . Weil 
1 Letzteres teilt in seiner Geschichte der böhmischen Bergwerke II 39 der 
Graf Sternberg mit, welcher die Urkunde auf dem Neusoler Stadtarchiv einge 
sehen hat. 
2 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 128. Ein Be 
steuerungsrecht gab es nicht, s. auch Zycha, Ältestes Bergrecht S. 11. 
3 Karsten S. 24. Graf Sternberg II 38 ff. a. a. O. 
4 S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f.
	        
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