70
nicht auf die vorschriftsmäßige Weise betrieben haben. Dies läßt sich
nur so erklären, daß die Bauhafthaltung der Bergbautreibenden als
Bedingung der Überlassung des Feldes gesetzt war. Eine solche Be
dingung konnte der Verleiher nicht setzen, wenn der Bergwerksbetreiber
das Eigentum durch die Okkupation erwarb.
Fünftens. Der Bergwerksbetreiber muß Abgaben und zwar so hohe
zahlen, wie sie nur der zahlt, welcher fremde Grundstücke gegen Abgaben
baut. Die Urbure, welche sie zu entrichten hatten, betrug bei Gold
den zehnten und bei anderen Erzen den achten Teil des Ausgebrachten,
ohne daß dabei die bedeutenden Kosten in Abzug gebracht wurden.
Zwar gibt das Schemnitzer Bergrecht, soweit es uns in der Übersetzung
bekannt ist, nicht die Urbure an; indeß wird diese in der vorangegebenen
Höhe im Kuttenberger Bergrechte bemessen, und in der bezeichneten
Höhe von Bela IV. festgesetzt, als er im Jahre 1255 der Stadt Neusol
(Bistricium) in Ungarn das Recht des Bergbaubetriebes verlieh 1 .
Von echten und vollen Eigen wurden im Mittelalter überhaupt keine
Abgaben entrichtet 2 . Außer der Urbure mußten die Bergbautreiber
noch zwischen den Grubenfeldern je ein Lehn frei lassen, und zwar
stand dieses Lehn (laneus regalis) in Ungarn unzweifelhaft dem Könige
zu, der auch die Urbure erhebt 3 .
Sechstens. Die Bergrechte von Schemnitz sind als eine Gabe und
Gnade der Könige bezeichnet.
Siebentens. Der ganze Inhalt der Bergrechte läßt erkennen, daß
der Zweck des Bergbaubetriebes der Vorteil des Königs war. Damit
die vom Könige erhobenen Urburen groß blieben, wurde den Bergbau
betreibern ein nachhaltiger und ergiebiger Bergbaubetrieb zur Pflicht
gemacht.
Gegen die Regalität des Bergbaus spricht nun nicht, daß die
Schemnitzer Bergrechte den glücklichen Findern gewisse Felder in
Aussicht stellen. Es liegt nahe, daß die Könige im Interesse der von
ihnen zu erhebenden Abgaben den Bergbaubetrieb möglichst begünstigten
und durch Floffnung auf Belohnung das oft mühsame und kostspielige
Aufsuchen von metallischen Lagerstätten zu befördern suchten 4 . Weil
1 Letzteres teilt in seiner Geschichte der böhmischen Bergwerke II 39 der
Graf Sternberg mit, welcher die Urkunde auf dem Neusoler Stadtarchiv einge
sehen hat.
2 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 128. Ein Be
steuerungsrecht gab es nicht, s. auch Zycha, Ältestes Bergrecht S. 11.
3 Karsten S. 24. Graf Sternberg II 38 ff. a. a. O.
4 S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f.