Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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meisten zugeteilt und unter dem Siegel der Stadt erhalten hat, sollen 
ihm ohne Widerrede verbleiben. Wer einen Berg gefunden, der nie 
entgängt worden (wer einen Mineralfund in noch unverritztem Felde 
gemacht) oder wer einen Stollen angenommen, auf dem er Gänge und 
Erz gefunden und dies mit 3 Mark Silber aus dem gewonnenen Erz 
vor dem Rat und dem Bergmeister beweist, der behält das Bergrecht 
auf jeder Seite des Ganges mit 3 l / i Lehen, und im Hangenden sowie 
im Liegenden mit 1 Lehen. Jeder gemessene Berg in den 7 Lehen 
soll mit wenigstens 3 Schächten bebauet und in jeglichen Lehen sollen 
3 Orte betrieben werden. Wenn die Schächte bezeichnet sind, so hat 
jedermann das Recht, Lehen zu verlangen, welche aber um ein Lehen 
von dem Schacht der benachtbarten Grube entfernt bleiben müssen, 
so daß die folgenden Gruben ihre Lehen nur auf einer Seite des 
Schachtes erhalten. Auf das Zwischenfeld kann nur der Graf (König) 
Anspruch machen. Bei vermessungswürdigen Gängen und Erzen, die 
ein Suchstollen anfährt, soll es ebenso wie bei den durch Schürfen 
aufgefundenen Erzlagerstätten hinsichtlich der Vermessung gehalten 
werden. Vermessene Gruben und Stollen, die später wüst und unbau 
haft gehalten werden, müssen 6 Sonntage hindurch öffentlich aufgeboten 
werden. Finden die Geschworenen der Stadt und der Bergraeister am 
siebten Sonntag keinen Arbeiter in der Grube, so ist der Bergmeister 
befugt, die Grube zu vergeben an den, der da kommt. Bei Feldes 
streitigkeiten zwischen zwei Gruben sollen drei Männer gewählt werden, 
die bei keiner von den streitenden Gruben beteiligt sind und ein vierter 
Mann aus dem Grubenteil des Grafen, denen die Prüfung obliegt. Ein 
Schürf soll Freiung haben bis an den dritten Tag, wird er dann nicht 
gebaut, so wird er dem zugesprochen, der ihn begehrt. Der geistliche 
oder weltliche Grundherr, unter dessen Grund und Boden ein Bergwerk 
gefunden und vermessen wird, erhält den dritten Teil der Urbar; aber 
der Bedarf an Holz in den Gruben und zu allerlei Notdurft soll der 
Grundherr an die Grube zu liefern verpflichtet sein. Für die Hüttenwerke 
oder Mühlen, welche innerhalb der Grenzen des Grubenfeldes gebaut 
werden, hat der Grundherr, er sei geistlich oder weltlich, keinen Zins 
zu fordern, denn dieses ist des Bergwerks Freiheit. 
Es ist nun ohne weiteres klar, daß nach dem Scheranitzer Bergrecht 
die Befugnis, Bergbau zu treiben, kein Zubehör zur Oberfläche ist. Auf 
den Grundherrn wird nur soweit Rücksicht genommen, als der 
selbe den dritten Teil der Urbar (oder Urbure) erhält. In Frage kann 
also nur noch kommen, woher die Bergleute das Recht haben, auch 
unter fremden Besitzungen Bergbau zu treiben, ob aus eigenem Rechte
	        
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