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meisten zugeteilt und unter dem Siegel der Stadt erhalten hat, sollen
ihm ohne Widerrede verbleiben. Wer einen Berg gefunden, der nie
entgängt worden (wer einen Mineralfund in noch unverritztem Felde
gemacht) oder wer einen Stollen angenommen, auf dem er Gänge und
Erz gefunden und dies mit 3 Mark Silber aus dem gewonnenen Erz
vor dem Rat und dem Bergmeister beweist, der behält das Bergrecht
auf jeder Seite des Ganges mit 3 l / i Lehen, und im Hangenden sowie
im Liegenden mit 1 Lehen. Jeder gemessene Berg in den 7 Lehen
soll mit wenigstens 3 Schächten bebauet und in jeglichen Lehen sollen
3 Orte betrieben werden. Wenn die Schächte bezeichnet sind, so hat
jedermann das Recht, Lehen zu verlangen, welche aber um ein Lehen
von dem Schacht der benachtbarten Grube entfernt bleiben müssen,
so daß die folgenden Gruben ihre Lehen nur auf einer Seite des
Schachtes erhalten. Auf das Zwischenfeld kann nur der Graf (König)
Anspruch machen. Bei vermessungswürdigen Gängen und Erzen, die
ein Suchstollen anfährt, soll es ebenso wie bei den durch Schürfen
aufgefundenen Erzlagerstätten hinsichtlich der Vermessung gehalten
werden. Vermessene Gruben und Stollen, die später wüst und unbau
haft gehalten werden, müssen 6 Sonntage hindurch öffentlich aufgeboten
werden. Finden die Geschworenen der Stadt und der Bergraeister am
siebten Sonntag keinen Arbeiter in der Grube, so ist der Bergmeister
befugt, die Grube zu vergeben an den, der da kommt. Bei Feldes
streitigkeiten zwischen zwei Gruben sollen drei Männer gewählt werden,
die bei keiner von den streitenden Gruben beteiligt sind und ein vierter
Mann aus dem Grubenteil des Grafen, denen die Prüfung obliegt. Ein
Schürf soll Freiung haben bis an den dritten Tag, wird er dann nicht
gebaut, so wird er dem zugesprochen, der ihn begehrt. Der geistliche
oder weltliche Grundherr, unter dessen Grund und Boden ein Bergwerk
gefunden und vermessen wird, erhält den dritten Teil der Urbar; aber
der Bedarf an Holz in den Gruben und zu allerlei Notdurft soll der
Grundherr an die Grube zu liefern verpflichtet sein. Für die Hüttenwerke
oder Mühlen, welche innerhalb der Grenzen des Grubenfeldes gebaut
werden, hat der Grundherr, er sei geistlich oder weltlich, keinen Zins
zu fordern, denn dieses ist des Bergwerks Freiheit.
Es ist nun ohne weiteres klar, daß nach dem Scheranitzer Bergrecht
die Befugnis, Bergbau zu treiben, kein Zubehör zur Oberfläche ist. Auf
den Grundherrn wird nur soweit Rücksicht genommen, als der
selbe den dritten Teil der Urbar (oder Urbure) erhält. In Frage kann
also nur noch kommen, woher die Bergleute das Recht haben, auch
unter fremden Besitzungen Bergbau zu treiben, ob aus eigenem Rechte